Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1745/2023
Urteil v o m 6 . April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Kilian Ruchti, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / (…).
E-1745/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – ersuchte am 12. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 1. und am 5. Januar 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 23. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Tags darauf gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien Probleme mit dem Schlepper gehabt und sei von Dieben gefasst worden, die ihm Geld abgenommen und ihn bis zur slowenischen Grenze verfolgt hätten, da sie noch mehr wollten. In der Folge sei er von der Polizei aufgegriffen worden, die ihn für 24 Stunden in ein Gefängnis gebracht habe. Im Anschluss daran sei ihm ein Papier ausgehändigt worden mit der Aufforderung, das Land innert sieben Tagen zu verlassen, andernfalls er zurückgeschickt würde. Die Polizei habe ihn sehr schlecht behandelt; er habe während 24 Stunden kein Essen erhalten und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich wohl. Gesundheitliche Beschwerden habe er aktuell keine, jedoch habe er im Hals zu viel Gewebe, was ihm im Moment keine Probleme bereite, jedoch in der Zukunft einen Eingriff notwendig machen könnte. C. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 20. Januar 2023 am 20. März 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (am Folgetag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zu-
E-1745/2023 ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2023 beantragt der – Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1745/2023 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde Pt. 2, S. 4 ff.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-1745/2023 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen systemischer Mängel im kroatischen Asylverfahren nicht (hinreichend vertieft) geprüft. In Kroatien herrschten gemäss den zitierten Berichten internationaler und nationaler Organisationen, der Korrespondenz mit diesen sowie der Rechtsprechung ausgewählter ausländischer Gerichte besorgniserregende Zustände. Die zitierten Quellen zeigten deutlich auf, dass vor allem Dublin-Rückkehrende von den Problematiken betroffen seien und ihnen der Zugang zum Asylverfahren praktisch verunmöglicht werde. Die generellen Ausführungen der Vorinstanz, die sich hauptsächlich auf die Botschaftsabklärung vom März 2022 stützten, seien unzutreffend und reichten für eine genügende Sachverhaltsabklärung nicht aus. Die Vorinstanz habe sich insbesondere mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien, die dort noch kein Asylgesuch gestellt haben, zu befassen. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt, da er aufgrund der in Kroatien erlebten Polizeigewalt an psychischen Problemen leide und deswegen medizinische Hilfe beanspruche.
5.2 5.2.1 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet und zum Schluss kommt, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen. Ebenfalls sind die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Januar 2023 gemachten Ausführungen in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden. Die Vorinstanz hat sich ferner auch mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen geht denn auch nicht hervor, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung bezüglich der Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind.
E-1745/2023 5.2.2 Die Vorinstanz war – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Pt. 2, S. 6) – auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Den vorinstanzlichen Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären, zumal keine medizinischen Akten vorliegen und der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hat, er fühle sich wohl und er habe aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden (SEM-Akte […]). Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der in Kroatien erlebten Gewalt psychisch belastet und am 23. März 2023 zu einem «Notfalltermin» im Praxiszentrum für Familienmedizin in B._______ aufgeboten worden, wo er eine medikamentöse Therapie begonnen habe (Beschwerde Pt. 1, S. 3), hat sich dieser Umstand nach der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung zugetragen und musste und konnte somit darin nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die nachstehenden Erwägungen E. 8.6.3 f. zu verweisen. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
E-1745/2023 Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und dort am 1. und am 5. Januar 2023 daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, welcher dieser zustimmte. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 7. 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.
7.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von
E-1745/2023 Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – aufgrund der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Take-Charge- oder eines Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E-1745/2023 8.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn – entgegen seinen Befürchtungen – auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.5 Der Beschwerdeführer hat weiter auch nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
E-1745/2023 Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer namentlich mit seinen allgemeinen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen im funktionierenden Rechtsstaat Kroatien an die Behörden wenden und seine Rechte gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag auch die – erstmals auf Beschwerdeebene konkret vorgebrachte – angeblich erlebte Polizeigewalt (Beschwerde Pt. 2, S. 6 f.; Pt. 3, S. 7) nichts zu ändern, zumal dieses Vorbringen unsubstantiiert und unbelegt bleibt. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen. 8.6 8.6.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.6.2 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine medizinischen Unterlagen und der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch angegeben, sich wohl zu fühlen und keine gesundheitlichen Probleme zu haben, wobei im Hals vorhandenes exzessives Gewebe in der Zukunft behandlungsbedürftig werden könnte (SEM-Akte […]). Im Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, er leide aufgrund von in Kroatien erlebter Gewalt an psychischen Problemen, die inzwischen medikamentös behandelt werden müssten (Beschwerde Pt. 1, S. 3; Pt. 2, S. 7). 8.6.3 Eine Ausnahmesituation im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden Akten hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung vermögen auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme nichts zu ändern, zumal sie unsubstantiiert und unbelegt bleiben. Nachdem seit dem fraglichen Arztbesuch inzwischen rund zwei Wochen vergangen sind und der Beschwerdeführer dem
E-1745/2023 Gericht weder die in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen (Beschwerde Pt. 2, S. 7) noch nähere Informationen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand hat zukommen lassen, sieht das Gericht keinen Anlass, allfällige diesbezügliche Eingaben weiter abzuwarten. 8.6.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers sodann Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.7 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8.8 Aufgrund des Gesagten ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz zu verpflichten, vor der Überstellung von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen (Beschwerde Pt. 3, S. 7). 8.9 8.9.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt aus «humanitären Gründen» fordert beziehungsweise eine diesbezügliche Ermessenunterschreitung seitens der Vorinstanz rügt (vgl. Beschwerde Pt. 2, S. 7), ist Folgendes festzuhalten: 8.9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
E-1745/2023 einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und kam zum Schluss, diese würden kein Überstellungshindernis darstellen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangt, reicht nicht aus, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 8.10 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um un-
E-1745/2023 entgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1745/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Giulia Marelli
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