Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1745/2016
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
E-1745/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 31. Dezember 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nicht dorthin zurück, da er dort nicht wie ein Mensch behandelt werde. B. Am 14. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nach zweimaliger Ablehnung des Ersuchens hiessen die bulgarischen Behörden das Gesuch am 8. März 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 18. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.
E-1745/2016 Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-1745/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Zudem würden in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
E-1745/2016 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Bulgarien ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Bulgarien sich als zuständig erachtet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Vorinstanz müsse explizit bestätigen, dass zwischen dem 10. Februar 2016 und dem 8. März 2016 kein Verfahrensschritt vorgenommen worden sei. Ausserdem bestehe eine Unklarheit mit der Formulierung der Remonstration der Vorinstanz. Auch sei unklar, ob er sein Asylgesuch in Bulgarien zurückgezogen habe. Insoweit würden weitere Abklärungen als angebracht erscheinen. Hierzu ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden. Für ihn ist somit klar ersichtlich, dass zwischen den beiden genannten Daten kein Verfahrensschritt vorgenommen wurde. Aus welchem Grund die Vorinstanz dies explizit festzuhalten habe, begründet er nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der angeblich unklaren Formulierung der Remonstration ableitet. Schliesslich ist nicht rechtserheblich, ob der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Bulgarien zurückgezogen hat, da Bulgarien in beiden Fällen zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Seine Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden.
E-1745/2016 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bei seinem Vorbringen, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, handelt es sich um eine reine Behauptung, welche er nicht weiter substantiiert. Ausserdem ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletzliche Person. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin- III-VO greifen nicht. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein minderjähriger Bruder befinde sich in der Schweiz. Es sei mit der Dublin-III-Verordnung gut vereinbar, wenn man ihn nicht von seinem Bruder trenne. Die Dublin-III-Verordnung berücksichtigt die Familie in verschiedenen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 8 und Art. 11 berufen, weil er volljährig ist. Art. 9 ist nicht einschlägig, weil sein Bruder nicht Begünstigter internationalen Schutzes ist und Art. 10 ebenfalls nicht, weil der Bruder nicht zur Kernfamilie gehört. Schliesslich scheidet auch Art. 16 aus, weil er nicht wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen ist. Seine Rüge geht somit fehl. 4.2.5 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz solle aus humanitären Gründen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen. Der Beschwerdeführer fordert damit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
E-1745/2016 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers fehl geht. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1745/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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