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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 E-1743/2009

9 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1743/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-1743/2009 in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2008 verliess und auf dem Landweg über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 17. November 2008 und der direkten Anhörung vom 25. November E-1743/2009 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, dass er seiner Arbeit als Taxifahrer nachgegangen sei, als am (...) 2008 auf der Fahrt von C._______ nach D._______ in E._______ ein Knabe vor seinen Wagen gerannt und angefahren worden sei, dass er den verletzten Knaben, ohne die Polizei oder die Ambulanz zu alarmieren, ins Spital nach D._______ gefahren habe, dass der Knabe zwei Tage später im Spital seinen schweren Verletzungen erlegen sei, dass er auch nach dessen Tod die Behörden aus Angst vor einer Verhaftung nicht über den Vorfall informiert habe, dass sein Vater und Verwandte die Eltern des Knaben am (...) Oktober 2008 zu Hause aufgesucht und diese um Verzeihung gebeten hätten, dass die Angehörigen des Knaben die Entschuldigung abgelehnt und die Geldsumme von (...) US-Dollars von ihm verlangt hätten, dass sie ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt und für den Fall der Nichtbezahlung mit dem Tod gedroht hätten, dass er sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten und dieses nicht verlassen habe, währenddem sein Vater die Ausreise und einen Schlepper organisiert habe, dass er seinen Wagen verkauft und sich Geld geliehen habe, um seine Ausreise zu finanzieren, dass er seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2008 verlassen und zu Fuss die türkische Grenze überquert habe, bevor er in einem ihm unbekannten Dorf in einen Lastwagen nach Istanbul gestiegen sei, dass er sich rund zwei Wochen in der Türkei aufgehalten habe, bevor er im plombierten Laderaum eines Lastwagens am 3. November 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er ausser den erwähnten Problemen nie irgendwelche Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, nie verurteilt E-1743/2009 oder inhaftiert worden sei, weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei und in keinem anderen Staat um Asyl ersucht habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den Angehörigen des verstorbenen Knaben umgebracht zu werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am 25. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, dass es jeglicher Logik entbehre, der Beschwerdeführer habe sich weder wegen des Unfalls noch wegen der geltend gemachten Nötigung durch die Angehörigen des angefahrenen Knaben an die Behörden gewandt, und dies, obwohl ihn am Unfallhergang keine Schuld treffe, was Zeugen belegen könnten, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten, wo ihn die Angehörigen des getöteten Knaben zuerst gesucht hätten, dass schliesslich die unsubstanziierte Schilderung der Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der unkontrollierten Einreise in den EU-Raum seine Vorbringen zusätzlich als Konstrukt ausweisen würde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich zumutbar sei, da aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des E-1743/2009 Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Sozialdienst des Kantons Aargau mit Schreiben vom 23. März 2009 zu Handen des Beschwerdeführers eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1743/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richtersentschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellungen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Entscheid BVGE 2008/4 aufgrund einer umfassenden Analyse zur Sicherheitslage im kurdischen Nordirak und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden zum Schluss gelangte, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei vorerwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, Hinweisen auf Übergriffe nachgehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einleiten, dass diese Lagebeurteilung unverändert Gültigkeit hat, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht um Schutzgewäh- E-1743/2009 rung durch die Behörden bemüht und es unterlassen hat, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, dass er keinerlei Probleme mit Behörden oder Parteien geltend macht und in Bezug auf die kurdischen Provinzen im Nordirak keiner spezifischen Risikogruppe angehört, weshalb vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, warum die Behörden nicht willens sein sollten, ihm bei Ersuchen den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass auch die Beschwerde vom 18. März 2009 nichts enthält, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), E-1743/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Lage in den kurdischen Provinzen im Nordirak zunächst auf die oben erwähnte, ausführliche Lageanalyse im Entscheid BVGE 2008/4 verwiesen wird, dass in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation, noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste, dass der junge und – gemäss Aktenlage – gesunde Beschwerdeführer ursprünglich aus diesen Gebieten stammt und dort gemäss eigenen Angaben über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein kann, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in den vorerwähnten Gebieten im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-1743/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1743/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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