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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 E-1738/2018

23 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,028 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1738/2018

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch Philippe Stern, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

E-1738/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrynischer Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte am 11. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ für sich und ihr auf der Flucht in Italien geborenes Kind B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2016 wurde sie summarisch zu ihren Personalien, dem Reiseweg und ihren Asylgründen (BzP) befragt. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6788/2016 vom 1. Februar 2017 ab. C. Am 8. Juni 2017 eröffnete das SEM das nationale Asylverfahren und hörte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______ und habe dort mit ihrer Familie gelebt. Ihr Vater sei Soldat im Militär gewesen und habe zum Familienunterhalt nichts beitragen können. Im Jahr 2012 sei der Vater nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden und sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt; über seinen Verbleib sei der Familie nichts bekannt. Sie selbst habe die Schule in G._______ besucht. Als ältestes Kind der Familie habe sie sich – auch in Anbetracht der Verfassung ihrer Mutter – überdies in der Landwirtschaft betätigen müssen, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Das Leben in Eritrea sei schwierig gewesen. Im Jahr 2013 habe sie zum ersten Mal versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Jedoch sei sie an der Grenze von Soldaten festgenommen und inhaftiert worden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit, welche ihre Tante väterlicherseits mittels ihrer Taufurkunde bewiesen habe, sei sie wieder freigelassen worden. Im (…) 2014 habe sie religiös geheiratet. Die Ehe sei von der Familie arrangiert worden. Beim Ehemann H._______ habe es sich um ihren Nachbarn gehandelt. Ihr Ehemann sei bereits kurz nach der Eheschliessung nach Äthiopien geflüchtet, weswegen sie von den eritreischen Behörden an ihrem Wohnort

E-1738/2018 aufgesucht und nach dessen Verbleib befragt worden sei. In diesem Zusammenhang sei sie festgenommen und im Militärgefängnis (…) inhaftiert worden. Nach etwa einem Monat sei sie freigelassen worden. Anschliessend habe sie sich zu ihrer Tante väterlicherseits nach G._______ begeben und die (…) Klasse abgeschlossen. Danach sei sie für einige wenige Tage nach E._______ zurückgekehrt. Am 27. August 2015 sei sie schliesslich illegal nach Äthiopien ausgereist, wo sie ihren Ehemann wiedergetroffen habe. Jedoch sei sie ohne ihn weitergereist, weil er in Äthiopien eine neue Familie gegründet habe; sie hätten keinen Kontakt mehr. Er sei der Vater ihres erstgeborenen Kindes B._______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarte ihrer Mutter, ihre eigene Taufurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Kindes B._______ ein. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person ihres mandatierten Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden bei. Am 14. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-1738/2018 G. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. H. Am 17. Mai 2018 ersuchte das Zivilstandesamt des Kantons I._______ beim SEM um Informationen bezüglich J._______ (Beschwerdeführer im Verfahren E-4868/2017) zwecks Anerkennung seiner Vaterschaft für das Kind C._______. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. J. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. Juni 2018 Stellung. K. Am 11. September 2018 reichte J._______ ein Kantonswechselgesuch ein und ersuchte darum, mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind C._______ leben zu können. L. Am 11. Dezember 2018 bewilligte das SEM das Kantonswechselgesuch. M. Aus Gründen der koordinierten Verfahrensführung mit dem ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren von J._______ E-4868/2917 hat die unterzeichnende Richterin den Vorsitz im Verfahren übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-1738/2018 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 In das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist das am (…) geborene Kind C._______. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren E-4868/2017 insofern koordiniert behandelt, als derselbe Spruchkörper zuständig ist und die Urteile zeitgleich ergehen.

E-1738/2018 4. Die Beschwerdebegehren beschränken sich im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht auf die Aufhebung der Dispositivziffer 1, 3, 4 und 5. Beantragt wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der bestehenden Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2018 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Abweisung des Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E-1738/2018 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe, namentlich die Angaben zur Ausreise des Ehemannes, zu ihrer anschliessenden Verhaftung, den Umständen dieser Haft sowie zu deren Dauer und der zeitlichen Einordnung würden sich als widersprüchlich und in wesentlichen Aspekten als unsubstanziiert erweisen, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei für sich allein betrachtet praxisgemäss nicht ausreichend, um die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen; zusätzliche glaubhafte Anhaltspunkte, aus denen sich eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergeben könne, seien nicht zu bejahen. Was die angeblichen Behelligungen und die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes betreffe, werde daran festgehalten, dass diese Schilderungen unglaubhaft seien. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie sodann nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen. Da es der illegalen Ausreise an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz mangele, könne auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen zu Ausreise verzichtet werde. Es bestünden an den Vorbringen jedoch gewisse Zweifel. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie habe wegen der Desertation ihres Ehemannes sowie ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen, weshalb sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Zu den von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüchen im Vorbringen wird im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. 7. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. 7.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext mit Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige

E-1738/2018 Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden Akten keine Gründe ergeben, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person gelten könne. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin weder gelungen, einen Kontakt mit den Militärbehörden noch die geltend gemachten Festnahmen vor ihrer Ausreise glaubhaft darzulegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden behelligt und inhaftiert worden, weisen verschiedene Widersprüche auf, die als wesentlich zu erachten sind. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. act. A36 Ziff. II). So hat die Beschwerdeführerin in der Tat bereits unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehemannes gemacht. Zum einen wurde vorgebracht, diese sei im Juni 2014 erfolgt, andererseits wurde geltend gemacht, der Ehemann habe den Heimatstaat einen Monat nach der Hochzeit, welche im Januar 2014 erfolgt sein soll, respektive im Januar 2014 verlassen (vgl. act. A8 Ziff. 1.17.04; act. A30 F49, F87 f.). Nach Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP wurde der Ehemann nach dessen Ausreise vier bis fünf Mal durch die Behörden zu Hause gesucht; in der Anhörung führte sie demgegenüber aus, die Behörden seien einmal vorbeigekommen, um den Ehemann zu suchen; bei dieser Gelegenheit sei sie seinetwegen verhaftet und inhaftiert worden (vgl. act. A8 Ziff. 7.02; A30 F106, F173). Ergänzend ist das Folgende zu bemerken: Obschon die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Probleme mit den eritreischen Behörden nach der Ausreise ihres Ehemannes begonnen hätten, vermochte sie nicht anzugeben, weshalb er überhaupt von den eritreischen Behörden gesucht worden sein soll (vgl. act. A30, F105). Auch wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst kurz mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen sein will, ist es nicht plausibel, dass sie derart wenig über ihn und seine Probleme mit den eritreische Behörden weiss (vgl. act. A30, F91, F95 f.). Zudem ergeben sich aus der Beschwerde im Zusammenhang mit ihrem Ehemann zusätzliche Ungereimtheiten. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aus, dass ihr Mann nicht beim Militär gewesen sei und sein Geld teilweise mit der Suche nach Gold verdient habe (vgl. act. A30 F91 f., F95 f.). Wenn nun in der Be-

E-1738/2018 schwerde in genereller Weise und ohne weitere Substanziierung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wegen der Desertation ihres Ehemannes zu gewärtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 6. S. 4), entspricht dies keineswegs der Darstellung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. Ebenso erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Haft im Jahr 2014 als unglaubhaft. Auch diesbezüglich ergeben sich Widersprüche. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aus, sie sei während eines Monats inhaftiert gewesen und im April 2014 aus dieser Haft entlassen worden (vgl. act. A30 F93, F122). Demgegenüber machte sie in der BzP geltend, im Juli 2014 inhaftiert gewesen zu sein (vgl. act. A8 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann in einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens zudem nicht, die von ihr geltend gemachte Inhaftierung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, substanziiert, genügend erlebnisbezogen und geprägt von Realkennzeichen wiederzugeben (vgl. act. A30, F86 ff., F99 ff.). So konnte sie weder konkretisierende Angaben in Bezug auf die Männer machen, die sie festgenommen und der Haft zugeführt haben sollen, noch konnte sie Angaben machen zur Infrastruktur des Gefängnisses, zu den Insassen und dem Gefängnisalltag (vgl. act. A30 F104, F111 f., F114, F120). An dieser Einschätzung vermag auch nicht zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei mehrheitlich in ihrer Zelle geblieben und habe den möglichen Ausgang nicht immer wahrgenommen und daher nichts Besonderes gesehen (vgl. act. A30, F110 f., F121). Die Schilderungen bleiben insgesamt vage und vermitteln nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Freilassung nicht konzis darzustellen. So ist es wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen will, ob ihre Entlassung aus der Haft gegen Kaution oder aufgrund einer Bürgschaft erfolgt ist (vgl. act. A30, F121). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch aus der vorgetragenen Inhaftierung im Jahr 2013, welche im Zusammenhang mit einem misslungenen Ausreiseversuch stehen soll, keine Gefährdung ableiten, da auch diese nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Inhaftierung zwar bereits anlässlich der BzP, führte in diesem Zusammenhang jedoch aus, sie sei während vier Monaten im Gefängnis (…) inhaftiert gewesen (vgl. act. A8 Ziff. 2.04). Demgegenüber machte sie in der Anhörung geltend, sie sei während zweier Wochen inhaftiert worden (vgl. act. A30 F126). Auch diese Inhaftierung wurde im Übrigen nicht substanziiert geschildert.

E-1738/2018 Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen kann die Frage offenbleiben, ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist. Es ist aber zumindest darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie zur Organisation ihrer Reise teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche das Profil der Beschwerdeführerin verschärfen und dazu führen könnten, dass sie in Eritrea als missliebige Person betrachtet würde, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht. 7.3 Sofern die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden ist festzustellen, dass die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche im Übrigen genereller Natur sind und keinen Bezug auf die Aspekte der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG und Art. 32 AsylV 1 [SR 142.311]; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1738/2018 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer existenzbedrohenden Lage im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen sei. Sie sei jung, bei guter Gesundheit und sie verfüge mit der noch im Heimatstaat lebenden Mutter und mehreren Onkeln und Tanten über ein gefestigtes Beziehungsnetz, die Tante väterlicherseits habe ihre Ausreise finanziert. Sie habe überdies vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet, diese Tätigkeit könne sie wieder aufnehmen. Die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen könnten ihr überdies bei der Reintegration im Heimatstaat behilflich sein. 9.2.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E-1738/2018 9.2.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss vom Vater ihres erstgeborenen Kindes, mit welchem sie im Heimatstaat religiös angetraut war, getrennt ist. Dieser soll mit einer neuen Familie in Äthiopien leben. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keinerlei Ausführungen zum erstgeborenen Kind getroffen. Das Kind wird in der Verfügung einzig im Rahmen der Mitteilung genannt, auf welche Personen sich die Verfügung bezieht (vgl. act. A34 S. 7). Auch auf Vernehmlassungsstufe wurden keine Ergänzungen diesbezüglich angebracht. Das SEM hat daher diesbezüglich seine Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung sodann in der Schweiz Mutter eines weiteren Kindes geworden. In Bezug auf das zweitgeborene Kind sind mithin neue Umstände hinzugetreten, die für die Beurteilung von Vollzugshindernissen von Relevanz sind und einer weiteren Abklärung bedürfen. Insbesondere gebieten sich Abklärungen in Bezug auf das Verhältnis zum Kindsvater J._______ (E-4868/2017), dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen wird, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt waren; bestätigt wird auch die verfügte Wegweisung in den Heimatstaat Eritrea. Was die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen anbelangt, wird von Relevanz sein, ob zwischen J._______ und der Beschwerdeführerin sowie dem zweitgeborenen Kind auch aktuell ein gelebtes Familienverhältnis besteht. 9.2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklärungen bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu J._______ (E-4868/2017) vorzunehmen und deren Ergebnis der Beurteilung zugrunde zu legen. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal der Beschwerdeführerin und ihren Kindern auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt. Dies ist umso wichtiger, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2970/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5, m.w.H.). Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen zum Wegweisungsvollzug kann bei diesem Verfahrensausgang

E-1738/2018 verzichtet werden. Gestützt auf diese Feststellungen ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im genannten Sinn und zur Neubeurteilung unter Wahrung der notwendigen Begründungsdichte ans SEM zurückzuweisen, wobei auch die Kinder in die Beurteilung zwingend einzubeziehen sind. 9.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG) soweit die Ziffern 4 und 5 betreffend. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2018 werden aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 10. 10.1.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Hingegen hat sie im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 10.1.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. März 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 750.– ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 3 Stunden 45 Minuten scheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei einem Obsiegen zur Hälfte ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 375.–. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.

E-1738/2018 10.1.3 Für den Umfang des Unterliegens ist ein Honorar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies (aufgerundet) ein Honorar von Fr. 300.–. Dieser Betrag ist dem Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1738/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.– auszurichten. 5. Es wird MLaw Philippe Stern zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 300.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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