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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2011 E-1736/2011

24 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,502 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1736/2011 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch D. Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2011 / N (…).

E-1736/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) 2010 beziehungsweise am (…) oder (…) 2010 den Kosovo verliessen und über Serbien, E._______ und Frankreich am 20. September 2010 beziehungsweise am 20. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am 29. September 2010 beziehungsweise am 20. Oktober 2010 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) vom 7. Oktober 2010 beziehungsweise vom 26. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 28. Dezember 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, es drohe ihnen ein Ehrenmord durch den Vater der Beschwerdeführerin, da dieser erfahren habe, dass ihre Beziehung bereits bestehen würde, obwohl er noch keine Einwilligung zur Heirat abgegeben habe und sich so in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, dass die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte, dass sie deshalb den Kosovo verlassen hätten und dass ihr Ehemann in E._______ festgenommen und in den Kosovo zurückgeschickt worden sei, dass sie daraufhin in E._______ fünf Wochen im Gefängnis verbracht habe und danach in ein Asylheim gebracht worden sei, dass sie danach nach Frankreich weitergereist sei, dort aber nach E._______ zurückgeschickt werden sollte und darum in die Schweiz weitergereist sei, dass ihr [Kind C] aufgrund von gesundheitlichen Problemen hier ins Spital eingeliefert worden sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Februar 2011 – eröffnet am 17. Februar 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund von Widersprüchlichkeiten und der zahlreichen divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten,

E-1736/2011 dass der Beschwerdeführer an der Erstanhörung ausgesagt habe, sein Schwiegervater sei nach dem Unfall monatelang im Krankenhaus in F._______ gewesen (A16 S. 5) und im Widerspruch dazu an der Anhörung dargelegt habe, dieser habe (…) Wochen lang im Krankenhaus bleiben müssen (A31 S. 4), dass die Beschwerdeführenden betreffend ihrer Ausreise zwei verschiedene Versionen vorgebracht hätten, und sich betreffend [ihrem Kind C] in Widersprüche verstrickt hätten (vgl. A31 S. 10 und A32 S. 7), dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er wisse nicht, wie sein Schwiegervater von seiner jetzigen Ehefrau erfahren habe (A31 S. 4), die Beschwerdeführerin demgegenüber aber vorgebracht habe, ihr Vater habe ihnen bei einem Telefongespräch zugehört und glaube, dies ihrem Ehemann erzählt zu haben (A32 S. 2), dass der Beschwerdeführer weiter behauptet habe, sein Schwiegervater sei nach der Heirat bei ihm zu Hause erschienen und habe ihm gedroht, während seine Ehefrau im Hof anwesend gewesen sei (A31 S. 6), die Beschwerdeführerin demgegenüber aber ausgesagt habe, sich während des Gesprächs im Haus versteckt zu haben (A32 S. 5), und dass beide später im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf ihren Aussagen beharrt hätten (vgl. A31 S. 11 und A32 S. 6), dass es gegen die vorgebrachte Gefährdungssituation spreche, nach den angeblichen Morddrohungen durch den Vater nach der Heirat am (…) 2008 noch bis im (…) 2010 im Kosovo wohnhaft gewesen zu sein und dass die diesbezügliche Erklärung, sie hätten sich zuerst die finanziellen Mittel für die Ausreise beschaffen müssen, nicht zu überzeugen vermöge, dass im Übrigen den eingereichten Dokumenten keine Beweismitteltauglichkeit zugesprochen werden könne, da diese ein hohes Mass an Gefälligkeit aufweisen würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, womit die Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse, dass der gesundheitliche Zustand des [Kindes C] gemäss dem ärztlichen Bericht keine spezialärztliche Behandlung erforderlich mache und der Wegweisungsvollzug daher auch unter diesem Aspekt zumutbar sei,

E-1736/2011 dass die Beschwerdeführenden zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland und über Berufserfahrung verfügen würden, dass der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses über Fr. 600.-- bis zum 15. April 2011 ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. April 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. April 2011 ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM richteten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. April 2011 mitteilte, dass die vom 15. Februar 2011 erlassene Verfügung des BFM noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da ihre dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei und daher kein

E-1736/2011 rechtlicher Raum für die Stellung eines Wiedererwägungsgesuches bestehe, dass das Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ mit Schreiben vom 27. Mai 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 aufgrund massiver Straffälligkeit (unter anderem Raub, Brandstiftung, Betäubungsmittelhandel) zu einer Strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei und ihm darauf seine Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei, dass dieser mit am (…) Dezember 2005 ergangener und am (…) Februar 2006 in Rechtskraft erwachsener Verfügung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1736/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen eine Verfolgung Dritter geltend machen, dass – wie von den Beschwerdeführenden richtig angeführt – gemäss der Schutztheorie heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein kann und gemäss geltender Rechtsprechung der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen ist (BVGE 2008/5 E. 5.2 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 S.202 f.),

E-1736/2011 dass bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, zunächst nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen ist, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass vielmehr erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (zum Ganzen BVGE 2008/5 E. 5.2), dass der bedrohende Vater nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden nach einer von ihnen gemachten Aussage während einer polizeilichen Anhörung handgreiflich geworden ist und von den kosovarischen Justizbehörden deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass nach dem Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo von einem schutzfähigen und schutzwilligen Staat auszugehen ist, zumal der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnete; dass massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich sind, dass im Weiteren – wie vom BFM richtig angeführt – erstaunt, dass die Beschwerdeführenden nach der Morddrohung durch den Vater bei sich zu Hause am (…) 2008 noch eineinhalb Jahre – bis (…) 2010 – dort wohnhaft geblieben sind, dass somit die vorinstanzlichen Ausführungen im Ergebnis zu bestätigen sind und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine

E-1736/2011 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des

E-1736/2011 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass ihr [Kind C] zwar notfallmässig in ein Spital eingeliefert werden musste und gemäss Arztbericht vom (…) 2011 eine (…)untersuchung wünschenswert sei, jedoch keine nachgewiesene lang dauernde Krankheit vorliege, die eine spezialärztliche Behandlung in der Schweiz nötig mache, dass damit der gesundheitliche Zustand des [Kindes C] kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass Armut nur in Kombination mit anderen Wegweisungsvollzugshindernissen in Betracht gezogen wird und auch nur dann, wenn deshalb die Beschwerdeführenden sich nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Kosovo in einer weit schlimmeren ökonomischen Lage vorfinden würden als die Allgemeinheit (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e), was vorliegend zu verneinen ist, dass daher keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-1736/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-1736/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Sarah Diack Versand:

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