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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2018 E-1733/2016

14 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,573 mots·~43 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1733/2016

Urteil v o m 1 4 . Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).

E-1733/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A7/15) und am 15. Juni 2015 die vertiefte Anhörung statt (A32/15). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei tibetischer Ethnie mit Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China und stamme aus dem Bezirk C._______, Gebiet Chamdo. Anlässlich ihrer Heirat im Jahre 2002 sei sie von ihrem Herkunftsort D._______ zu ihrem Ehemann nach E._______ umgezogen. Aus der Ehe stammten ein Sohn und eine Tochter. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, im (…) habe ihr Ehemann an verschiedenen Strassenkreuzungen Flugblätter angebracht und sich danach ins Ausland abgesetzt. In der Folge seien regelmässig Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Ihr sei Haft angedroht worden. Im Mai (…) habe sie auf Anraten ihrer Verwandtschaft ihren Wohnort verlassen und sei über Lhasa und Ngari nach Delhi (Indien) gereist, wo sie seit dem (…) über ein Jahr gelebt habe. Danach sei sie in Begleitung eines westlichen Mannes auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land gereist und habe von dort innert zirka vier Stunden die Schweiz erreicht. Ob sie auf dieser Reise irgendwo das Flugzeug habe wechseln müssen, wisse sie nicht. Sie habe ihren Ehemann in der Schweiz ein Mal zufällig getroffen, aufgrund unterschiedlicher Lebensauffassungen würden sie jedoch getrennt leben. Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente ein. Hingegen gab sie eine Fotografie, die sie und ihre Geschwister zeigen soll, und zwei Bestätigungsschreiben der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien zu den Akten, die ihre tibetische Herkunft belegen sollen. B. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 20. Dezember 2014 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Gemäss Anfrage bei den spanischen Behörden gab sie anlässlich einer dortigen Befragung an, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Hierzu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 12. März 2015 das rechtliche Gehör.

E-1733/2016 C. Am 14. Juli 2015 führte eine externe sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne eines Sprach- und Herkunftstestes durch. Der darauf gestützte LINGUA- Bericht vom 11. September 2015 (A38/12) kommt zum Schluss, die Sozialisation (geografischer Raum beziehungsweise sozio-ethnisches Milieu) der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. D. Mit Schreiben des SEM vom 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den von ihr in Spanien angegebenen und anders lautenden Personalien (F._______) und zum Ergebnis des LIN- GUA-Berichts gewährt. E. Mit Stellungnahme des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2015 (A47/13) wurde vom gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht. Dem Schreiben wurden eine Fotografie der Beschwerdeführerin und eine Handskizze (Darstellung der geografischen Lage der Heimatregion der Beschwerdeführerin mit Nennung der umliegenden Ortschaften) beigelegt. Der Rechtsvertreter ersuchte um Akteneinsicht. F. Am 4. Januar 2016 gewährte das SEM Einsicht in die edierbaren Akten des vorinstanzlichen Dossiers. G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (gemäss Rückschein eröffnet am 23. Februar 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-1733/2016 H. Mit Eingabe vom 17. März 2016 (Postaufgabe 18. März 2016) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Entscheid des SEM vom 15. Februar 2016 vollständig aufzuheben und ihr Asyl sowie die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 15. Februar 2016 zu kassieren und an das SEM zurückzuweisen oder ihr die Flüchtlingseigenschaft und der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte sie eine weitere Handskizze zu den Akten, die der Darstellung der geografischen Lage der Heimatregion der Beschwerdeführerin und der umliegenden Ortschaften dienen soll. I. Mit Schreiben vom 22. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG [SR 142.31]) und die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG). Auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2016 nahm das SEM zur Beschwerdesache Stellung.

E-1733/2016 L. Mit Verfügung vom 6. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung zu äussern. M. Nach verschiedentlich gewährten Fristerstreckungsgesuchen nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte zudem fünf Fotografien zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. O. Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters vom 29. Juni 2017 teilte ihm das Gericht mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mit, hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes des vorliegenden Verfahrens könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden, gemäss Prioritätenordnung werde das Verfahren jedoch in einem vertretbaren Zeitrahmen zum Abschluss zu bringen sein. P. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

E-1733/2016 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Der LINGUA-Bericht vom 11. September 2015 – welcher sich sowohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als auch auf eine linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 4.2 Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stellte der Bericht zusammenfassend fest, sie habe zwar für die meisten der untersuchten Bereiche (administrative Einteilung und Regionskenntnisse, Distanzen, Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Diverses) ein paar zutreffende Antworten geben können, es seien aber meist auch unzutreffende oder unplausible Antworten dabei gewesen. Insbesondere im Bereich der Regionskenntnisse, des Schulwesens und zu Fragen der Ausstellung des Personalausweises seien die Kenntnisse lückenhaft gewesen. Sie habe insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um einen längeren Aufenthalt im Kreis C._______ annehmen zu können. Die Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was man von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter und dem angegebenen sozialen, ethnischen und tätigkeitsbezogenen Hintergrund der Beschwerdeführerin erwarten könne. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevante Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich bis zu ihrer Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des

E-1733/2016 eigenen Kreises (C._______) aufgehalten zu haben. Sie sei am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Die Sprache der Beschwerdeführerin sei zwar merklich von Kham-tibetischen Merkmalen beeinflusst, weise aber auch und insbesondere in allen drei untersuchten Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon überwiegend Lhasa-tibetische oder exiltibetische Merkmale auf. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Indien (etwas über ein Jahr) und der Schweiz (etwa ein Jahr) ihren lokalen Heimatdialekt verloren hätte. Aufgrund der Analyse lasse sich festhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht den Dialekt von C._______, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine gesprochen habe. Die Kham-tibetischen Merkmale in ihrer Sprache seien vermutlich auf einen familiären Hintergrund zurückzuführen oder auf ein Kham-tibetisches Milieu im Exil. Sie habe über relativ geringe Kenntnisse des Chinesischen verfügt, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin entspreche. 4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – unter anderem unter einer Analyse des LINGUA-Berichts – im Wesentlichen zum Schluss, obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre verwirrenden Angaben zu ihren Familienverhältnissen und ihrer Identität, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie weder die Person sei, die sie angebe zu sein, noch dass sie in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden und demnach auch nicht die geltend gemachte Ehe eingegangen sei. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Daran vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Bilder, Bestätigungsschreiben sowie die eingereichte Skizze nichts zu ändern. Zur Begründung stützte sich das SEM einerseits auf wesentliche Aspekte der Erkenntnisse aus dem LINGUA-Bericht – wobei an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist – und erkannte darauf, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände hätten die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht. Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Andererseits führte das

E-1733/2016 SEM zur Begründung aus, dieser Schluss werde durch markante Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung ihrer Asylgründe bestätigt. So habe gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP ihr angeblicher Ehemann gegen 19.00 Uhr abends das Haus verlassen, um Plakate aufhängen zu gehen. In der Anhörung habe sie ausgesagt, er habe das Haus gegen 01.00 Uhr verlassen. Zudem würden ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf grundsätzlich nicht mit denjenigen ihres angeblichen Ehemannes übereinstimmen. Ausserdem habe sie in der BzP gesagt, die Polizei sei nach der Flucht ihres angeblichen Ehemannes während drei Jahren täglich vorbeigekommen und einen Monat nach der Flucht des Mannes habe die Polizei ihr Gefängnis in Aussicht gestellt. In der Anhörung habe sie jedoch angegeben, die Polizei sei zu Beginn drei Mal in der Woche, später vier bis fünf Mal in der Woche vorbeigekommen und habe bereits am ersten Tag nach der Flucht des Mannes angekündigt, dass ihr Gefängnis bevorstehe. Anlässlich der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf diverse Widersprüche angesprochen, habe sie weder diese noch die weiteren Widersprüche entkräften können. Sie habe auch nicht einleuchtend erklären können, warum sie trotz der sehr häufigen Besuche der Polizei nie inhaftiert worden und warum sie erst drei Jahre nach Beginn der häufigen Besuche der Polizei ausgereist sei (A32/15 S. 8 und 9). Nach Einschätzung des SEM seien ferner die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Tibet, zu ihren Kindern und zu ihrem (angeblichen) Ehemann ausgesprochen kurz und nichtssagend, oberflächlich, ausweichend und teils widersprüchlich ausgefallen. Bezüglich der entsprechenden Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das Urteil des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges führte das SEM aus, die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht

E-1733/2016 könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern, wenn, wie vorliegend, durch die betreffende Person eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Die Untersuchungspflicht der Behörden betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges würde ihre Grenzen jedoch nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finden, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach etwaigen Hindernissen des Wegweisungsvollzuges in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, sie habe gleich bei der ersten Befragung mit der Einreichung von stichfesten Beweismitteln – mit Einreichung eines Fotos – deutlich und klar gemacht, dass sie aus Tibet stamme und dort sozialisiert worden sei. Mit der Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs) sei ein weiteres Foto eingereicht worden, das die Beschwerdeführerin als junge Frau und eine Kollegin in einer traditionellen tibetischen Kleidung in C._______ zeigen würden. Zudem trage die Beschwerdeführerin eine Schürze, welche nur verheiratete Frauen tragen würden. Gleichzeitig sei eine Skizze eingereicht worden. Das SEM habe diese Fotos sowie die Skizze in keinster Weise einer rechtlichen Würdigung unterzogen, wie es dies aufgrund der Untersuchungspflicht und seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen hätte vornehmen müssen. Hätte es dies korrekterweise getan, hätte es unweigerlich zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich in Tibet gelebt habe und dort sozialisiert worden sei. Das SEM sei von Beginn weg nicht an einer objektiven Feststellung des Sachverhaltes interessiert und vorurteilsbehaftet gewesen und habe Gründe gesucht, um die Beschwerdeführerin irgendwie wegweisen zu können. Damit habe das SEM in krasser und völlig inakzeptabler Weise den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gemäss Art. 106 AsylG verletzt. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet so ausführlich und konkret geschildert, wie ihr dies möglich gewesen sei und die Argumentation des SEM erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihr zu unterstellen, dass sie nicht aus Tibet stamme und dort sozialisiert worden sei und ihr Unkenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen würden, welche

E-1733/2016 sie als nicht begründet erachte. Dabei bringt sie zu den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendarstellungen vor, die der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Unstimmigkeiten ihrer Sachvorbringen dienen würden. Zudem hält sie etwa den in der angefochtenen Verfügung angeführten widersprüchlichen Aussagen bezüglich der vorgebrachten Asylgründe sprachliche Missverständnisse oder Missverständnisse in der Übersetzung entgegen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Situation während des ganzen Asylprozesses sehr unter Druck gestanden und sehr ängstlich und nervös gewesen sei, Fragen falsch zu verstehen und darauf falsch zu antworten. Da sie eine einfache Frau vom Lande ohne jegliche Schulbildung sei, sei bezüglich ihrer Antworten auf politische, kulturelle und soziale Fragen auch ein viel tieferer Massstab anzulegen als bei einer gebildeten Person. Gemessen an den gesamten persönlichen Umständen habe sie im ganzen Asylverfahren treffliche Antworten gegeben. Aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein Sachverhalt erstellt, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl führe. Ein allfälliger Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat China sei weder möglich noch zulässig oder zumutbar. 4.5 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge seien sehr wohl alle bis zum Zeitpunkt des Entscheides vom 15. Februar 2016 eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Eine tiefergehende Würdigung der Beweismittel sei als überflüssig erachtet worden, da es sich von selbst verstehe, dass aufgrund des grossen Altersunterschiedes völlig unklar bleiben müsse, ob es sich beim kleinsten auf der eingereichten Foto abgelichteten Kind, wie von ihr angegeben, um die Beschwerdeführerin handle oder nicht. Bezüglich der zweiten Foto, die die Beschwerdeführerin zusammen mit einer anderen Frau in Tibet zeigen soll, müsse gesagt werden, dass es sich bei der Landschaft im Hintergrund offensichtlich um ein Bild handle und dass die Foto daher keine Schlüsse auf dessen Aufnahmeort zulasse. Was die zwei Bestätigungsschreiben der exil-tibetischen Gemeinschaft in Indien angehe, so könnten diese, angesichts der Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin, einzig auf ihren Angaben beruhen.

E-1733/2016 In der Beschwerde sehe es der Rechtsvertreter als eine Unterstellung des SEM, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden mitgeteilt habe, dass die Polizei ihr bereits am nächsten Tag nach der Flucht ihres angeblichen Ehemannes Gefängnis in Aussicht gestellt habe. Dies habe sie nicht gesagt. Anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2015 in den Antworten zu den Fragen 53 bis 55 erkläre die Beschwerdeführerin sehr wohl, dass die Polizisten ihr einen Tag nach dem Weggang ihres angeblichen Ehemannes gesagt hätten, dass sie sie ins Gefängnis stecken würden. In der Frage 55 behaupte sie sogar, dass sie nie etwas von einem Zeitraum von einem Monat gesagt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerde unter Punkt 10.14. Bezüglich der Nachbarorte ihres Heimatortes könne der Beschwerdeführerin zuerkannt werden, dass sie einen Ort in der Anhörung, im Telefoninterview wie auch in der Skizze genannt habe. Mit gutem Willen könnten noch jeweils zwei Orte in jeweils zwei Akten als gleich benannt angesehen werden. Die anderen Ortsangaben würden sich in den drei oben genannten Akten unterscheiden. So würden die geografischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bei Weitem nicht ausreichen, um eine Herkunft und Sozialisation in Tibet zu belegen. Letztlich sei auf zwei Widersprüche in der Beschwerde hinzuweisen. Unter Punkt 10.11 in der Beschwerde heisse es, der angebliche Ehemann habe sich ein Jahr nach seiner Ausreise telefonisch bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Unter Punkt 10.15 wiederum stehe, dass sie in der „Folgezeit“ keinen Kontakt zu ihrem angeblichen Ehemann gehabt habe und deshalb die Fragen der Polizei nicht habe beantworten können, was impliziere, dass sie bis zu ihrer eigenen Ausreise keinen Kontakt zu ihrem angeblichen Ehemann gehabt habe. Zudem werde in der Beschwerde unter Punkt 10.19 angeführt, die Beschwerdeführerin habe den spanischen Behörden den Namen des Ehemannes und der Kinder verschwiegen. Tatsächlich aber habe sie den spanischen Behörden angegeben, weder Ehemann noch Kinder zu haben, was einen erheblichen Unterschied mache. 4.6 In der Replikschrift wird vorab auf die mit dieser Eingabe neu eingereichten Fotografien verwiesen, welche als Beweismittel auf eindeutige Weise die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten Sozialisierungsraum in D._______, C._______, Osttibet, China belegen

E-1733/2016 würden. Die Fotografien wurden wie folgt bezeichnet: „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, mit einer Kollegin aus C._______“, „Foto des Heimatdorfes D._______, C._______, meiner Mandantin“, „Foto meiner Mandantin im Haus ihres Ehemannes in E._______, C._______“, „Foto von der Stadt E._______, C._______ sowie vom Haus meiner Mandantin in E._______“ und „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, vor dem Jokhang- Tempel, mit einer Kollegin aus C._______“. Die einzelnen Fotografien werden in der Replikeingabe beschrieben und interpretiert. Den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM wird entgegnet, in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 würden zwar Fotos und Beweismittel erwähnt, aber das SEM setze sich damit nicht in geringster Weise substanziiert auseinander, mithin erfolge keinerlei Begründung, weshalb die eingereichten Beweismittel angeblich ungenügend sein sollten. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, insbesondere die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es sich in diesem Kontext um eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, weil aufgrund der eingereichten Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt hätte neu beurteilt werden müssen, da die eingereichten Fotos den Schluss zugelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sozialisierungsraum gelebt habe. Zwar zeige das anlässlich der BzP eingereichte Foto die Beschwerdeführerin als Kind. Aber das Foto hätte das SEM dahin bringen müssen, dass offenkundig zumindest Indizien für den geltend gemachten Sozialisierungsraum bestünden und dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Identität und der Sozialisierungsraum somit zutreffen könnten. Bei der Landschaft im Hintergrund auf der zweiten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto handle es sich zwar um ein Bild, jedoch um ein Bild mit offensichtlich chinesischen Motiven (chinesischer Kaiserpalast, chinesische Schriftzeichen und rotchinesischen Fahnen), weshalb es evident sei, dass dieses Foto in China aufgenommen worden sein müsse und es daher entgegen den Behauptungen des SEM sehr wohl Rückschlüsse auf den Aufnahmeort zulasse. In Bezug auf die Anhörung vom 15. Juni 2015 werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin behauptet haben solle, dass die Polizei einen Tag nach dem Verschwinden des Ehemannes mit der Inhaftierung gedroht habe. Sie habe die Fragen 53, 54 und 55 anlässlich der Anhörung offensichtlich falsch verstanden, weshalb sie auch diese falschen Antworten gegeben habe. Dies sei zum grossen Teil ihrer eigenen Nervosität geschuldet, da sie sich noch nie in einem solchen Verfahren fernab der Heimat befunden habe. Auch sei sie unkonzentriert und mit ihren Gedanken bei

E-1733/2016 ihren in Tibet zurückgelassenen Kindern und ihrer Familie gewesen. Insofern könne ein angeblicher Widerspruch, wie es das SEM hier unterstellen wolle, nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Befragungen die Nachbardörfer ordnungsgemäss und wie von ihr verlangt bezeichnet und auch anlässlich der Eingabe vom 30. Dezember 2015 eine Skizze ihrer Heimatregion eingereicht, woraus die Nachbardörfer hervorgehen würden. Entgegen dem Vorhalt des SEM in der angefochtenen Verfügung (Seite 3, letzter Absatz) gebe es keine weiteren an D._______ näher gelegenen Ortschaften, als die Beschwerdeführerin habe benennen können. Schliesslich sei festzuhalten, dass die vom SEM in der Vernehmlassung bezeichneten Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht tatsächlich bestehen würden, sondern vom SEM konstruiert worden seien. Richtig sei, dass sich der Ehemann etwa ein Jahr nach seiner Flucht bei der Beschwerdeführerin zuhause ein Mal telefonisch gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer eigenen Flucht ausser diesem Telefongespräch keinen Kontakt zum Ehemann gehabt. Auch bezüglich des zweiten Vorwurfs des SEM bestehe kein Widerspruch respektive ein vom SEM künstlich konstruierter. Die Beschwerdeführerin habe den spanischen Behörden die Namen ihres Ehemannes und ihrer Kinder verschwiegen, indem sie den Behörden mitgeteilt habe, dass sie keine Kinder und keinen Ehemann habe. 5. 5.1 Mit der Beschwerde (und der Replikschrift) werden die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie verschiedene Bundesrechtsverletzungen gerügt. 5.2 Namentlich wird vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 würden zwar Fotos und Beweismittel erwähnt, das SEM setze sich aber damit nicht in geringster Weise substanziiert auseinander, mithin erfolge keinerlei Begründung, weshalb die eingereichten Beweismittel angeblich ungenügend sein sollten. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, insbesondere die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es sich in diesem Kontext um eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, weil aufgrund der eingereichten Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt hätte neu beurteilt

E-1733/2016 werden müssen, da die eingereichten Fotos den Schluss zugelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sozialisierungsraum gelebt habe. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen entsprechenden Rügen sind unbegründet. So hat das SEM die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ohne Zweifel abgenommen und in der angefochtenen Verfügung in die rechtliche Würdigung einbezogen. Auch wenn die entsprechende Textpassage „Daran vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Bilder, Bestätigungsschreiben sowie die Skizze nichts zu ändern“ für sich betrachtet kurz ausgefallen sein mag, wird doch ersichtlich, dass das SEM die Beweismittel im Rahmen des Gesamtkontextes mitberücksichtigte. Das SEM hat demnach die formellen Anforderungen an eine hinreichende Begründungspflicht nicht verletzt. Mit der Rüge, das SEM

E-1733/2016 habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, und mit dem Vorbringen, die eingereichten Fotos hätten den Schluss zugelassen, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sozialisierungsraum gelebt habe, verkennt die Rechtsvertretung, dass es sich dabei nicht um die Frage einer formellen Verletzung der Begründungspflicht handelt, sondern um die der materiell-rechtlichen Würdigung. Die Frage wird denn auch unter diesem Aspekt zu prüfen sein. 5.5 Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe bezüglich der Abklärung der Identität und des Sozialisierungsraumes der Beschwerdeführerin die Untersuchungspflicht verletzt und den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt beziehungsweise auf der Basis eines nicht hinreichend erstellten Sachverhaltes entschieden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen

E-1733/2016 Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM-Akten A7/15 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A39/1). Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise einen LINGUA-Bericht eingeholt, der Beschwerdeführerin die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtli-

E-1733/2016 chen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend und in Ausschöpfung seiner Möglichkeiten abgeklärt. 5.6 Der Sachverhalt ist, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihren Asylgründen und zu ihrer Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen; sie hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und weitere Beweismittel eingereicht. Der sinngemässe Antrag, die angefochtenen Verfügung sei aufgrund eines nicht hinreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache aus diesem Grund an das SEM zurückzuweisen, ist unbegründet und somit abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-1733/2016 7. 7.1 Die in entscheidwesentlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind in ihrem Resultat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich bezüglich der Frage der Herkunft, soweit entscheidwesentlich, auf einen fundierten LIN- GUA-Bericht. Die Ausführungen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu entscheidwesentlichen Kernaspekten Bundesrecht verletzen würde. Dies ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. 7.2 Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe hält das Gericht die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung als zutreffend und hinreichend begründet, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland als unglaubhaft darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zu Recht dar, dass gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP ihr angeblicher Ehemann gegen 19.00 Uhr abends das Haus verlassen hat, um Plakate aufhängen zu gehen. In der Anhörung sagte sie aus, er habe das Haus gegen 01.00 Uhr verlassen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der Vernehmlassung dem Einwand in der Beschwerde, dies habe sie so nicht gesagt, entgegenhält, anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin in den Antworten zu den Fragen 53 bis 55 sehr wohl erklärt, dass die Polizisten ihr einen Tag nach dem Weggang ihres angeblichen Ehemannes gesagt hätten, dass sie sie ins Gefängnis stecken würden, und auf die Frage 55 sogar behaupte, dass sie nie etwas von einem Zeitraum von einem Monat gesagt habe, was im Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerde unter Punkt 10.14 stehe. In der Replik wird vorerst bestritten, dass die Beschwerdeführerin behauptet haben soll, dass die Polizei einen Tag nach dem Verschwinden des Ehemannes mit der Inhaftierung gedroht habe. Unmittelbar folgend wird hingegen geltend gemacht, sie habe die Fragen 53, 54 und 55 anlässlich der Anhörung offensichtlich falsch verstanden, weshalb sie auch falsche Antworten gegeben habe. Der Erklärungsversuch, dies sei zum grossen Teil ihrer eigenen Nervosität geschuldet, da sie sich noch nie in einem solchen Verfahren fernab der Heimat befunden habe, und sie sei auch unkonzentriert und mit ihren Gedanken bei ihren in Tibet zurückgelassenen Kindern und ihrer Familie gewesen, ist in Berücksichtigung der Aktenstellen und der gesamten Umstände offenkundig unbehelflich. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu einem solchen in vieler Hinsicht prägenden Ereignis ist derart grundlegend unterschiedlich ausgefallen, das den

E-1733/2016 Schluss nicht zulässt, sie habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt. Demnach fallen aufgrund der Aktenlage zentrale und entscheidwesentliche Aspekte des geltend gemachten Sachverhaltes derart widersprüchlich aus, die mit tatsächlich Erlebtem nicht vereinbar erscheinen. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründen ist demnach eine glaubhafte Basis entzogen. Es kann somit auf eine tiefere Einlassung auf die weiteren Vorbringen verzichtet werden, etwa wonach die Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Ehemannes im (…) von der Polizei während drei Jahren täglich oder vier bis fünf Mal in der Woche oder zu Beginn drei Mal in der Woche zuhause nach dessen Aufenthalt befragt worden sei. Aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Anlasses einer polizeilichen Suche sind auch die daraus angeblich entstandenen Folgen in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass auch die Konfiszierung der Identitätskarte der Beschwerdeführerin durch die Polizei nicht geglaubt werden kann (A32/15 F86/87). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich als (…)-Jährige (was dem Jahre (…) entsprechen würde) einen Personalausweis ausstellen lassen, der zehn Jahre gültig gewesen sei (bis ins Jahr […]), sich jedoch keinen neuen besorgt . Demnach hätte es auch keinen Sinn ergeben, wenn die Polizei im Jahre (…) einen alten ungültigen Personalausweis hätte beschlagnahmen sollen. Im Weiteren ergäbe sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Jahre (…) bis zu ihrer Ausreise dem Tibet im Mai (…) über mehr als fünf Jahre ohne gültigen Ausweis in Tibet gelebt hätte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die meisten Menschen in C._______ würden sich meist nicht ausserhalb dieses Ortes begeben, weshalb auch die Beschwerdeführerin auf eine Erneuerung des Personalauseises verzichtet habe, vermag aufgrund der auch in Tibet geltenden generellen obligatorischen Ausweispflicht nicht zu überzeugen. Es wird in der Beschwerde denn auch selbst eingeräumt, bei Reisen etwa nach Lhasa sei ein Personalausweis hingegen erforderlich, da man unweigerlich in Polizeikotrollen gerate. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, während der Reise nach Lhasa im Mai (…) in einem Transportwagen habe sie sich bei Sicherheitskontrollen jeweils hinten unter dem Sitz versteckt (A7/15, Pt. 5.02), wirkt angesichts der bekanntlich konsequenten Durchführung der entsprechenden Kontrollen durch routinierte Sicherheitsleute wenig nachvollziehbar. 7.3 Es ist klarzustellen, dass das SEM die tibetische Abstammung und Ethnie der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung verkennen im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 und auf

E-1733/2016 Beschwerdeebene durchwegs, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch nicht die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet geboren und habe nie dort gelebt. Wenn das SEM ausführt, die Beschwerdeführerin habe „aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im“ von ihr „behaupteten geografischen Raum gelebt“ (angefochtene Verfügung S. 5 oben), ist dies im Gesamtkontext so zu verstehen, als die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr vorgebracht, zum wesentlichen Teil ihres Lebens im osttibetischen Raum von C._______ verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Dies brachte das SEM auch mit den Folgerungen zum Ausdruck, es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen und dass sie vor ihrer „Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt“ habe (angefochtene Verfügung II, 2., S. 6). Bei dieser entscheidwesentlichen Einschätzung stützt sich das SEM zu Recht auf die gegebene Aktenlage und insbesondere auf die Erkenntnisse des LINGUA- Berichts. Nach Auffassung des Gerichts kann sehr wohl davon ausgegangen werden, wie nachfolgend auszuführen sein wird, dass die Beschwerdeführerin die Kindheit und allenfalls einen Teil ihrer Jugend in einem tibetischen Gebiet verbracht hat. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidrelevant. 7.4 Wie bereits ausgeführt, hat sich das SEM zu Recht auf den LINGUA- Bericht abgestützt, dem vorliegend ein erhöhter Beweiswert beizumessen ist (E. 5.5). Die linguistische Analyse hat ergeben, die Sprache der Beschwerdeführerin sei zwar merklich von Kham-tibetischen Merkmalen beeinflusst, weise aber auch und insbesondere in allen drei untersuchten Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon durch überwiegend Lhasa-tibetische oder exiltibetische Merkmale aus. Diese sprachkundliche Analyse steht der Beteuerung der Beschwerdeführerin insoweit entgegen, sie spreche den (reinen) osttibetischen C._______dialekt (so etwa A47/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe jedoch bereits in Tibet auch die zentraltibetische Sprache anlässlich von Reisen nach Westtibet gelernt zu verstehen und zu sprechen (A47/13 S. 7). Diese Angabe widerspricht wiederum der Schilderung, die meisten Menschen in C._______, so auch die Beschwerdeführerin, würden sich nicht ausserhalb von C._______ begeben (und deshalb auf eine Erneuerung des Personalausweises verzichten [Beschwerde S. 6]). Abgesehen davon hält das Gericht aufgrund der Aktenlage dafür, dass die Sprache der Beschwerdeführerin sehr wohl zwar merklich von Kham-tibetischen Merkmalen beeinflusst ist und der Dialekt von C._______ zur Gruppe der Kham- Dialekte gehört. Dieser sprachliche Einfluss kann auf die erlernte Sprache

E-1733/2016 während der Kindheit oder Jugendjahre der Beschwerdeführerin in C._______ und somit auf familiäre Hintergründe oder auf ein Kham-tibetisches Milieu ausserhalb Tibets zurückgeführt werden. Aufgrund der jedoch festgestellten überwiegenden Lhasa-tibetischen und/oder exiltibetischen Merkmale in ihrer Sprache sowie der nachvollziehbaren fachkundlichen Erkenntnisse, wonach sie insgesamt in Berücksichtigung ihres Alters sowie ihres angegebenen sozialen, ethnischen und tätigkeitsbezogenen Hintergrundes keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen könne, um einen längeren Aufenthalt im Kreis C._______ annehmen zu können, kommt das Gericht zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht wie geltend gemacht, bis im März (…) hauptsächlichen im osttibetischen Kreis C._______ sozialisiert worden ist. 7.5 Zum Aspekt der Kenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der Nachbarorte ihres Heimatortes enthält sich das Gericht einer vertieften Auseinandersetzung. Selbst wenn dem Vorbringen in der Replik gefolgt werden könnte, wonach sie im Rahmen der Befragungen die Nachbardörfer ordnungsgemäss und wie von ihr verlangt bezeichnet und auch anlässlich der Eingabe vom 30. Dezember 2015 eine Skizze ihrer Heimatregion eingereicht habe, woraus die Nachbardörfer hervorgehen würden, ist festzuhalten, dass die Bezeichnung derartiger geografischer Gegebenheiten ohne nennenswerten Aufwand erlernbar ist und abgerufen werden kann. Für die Einschätzung einer wahren Herkunftsangabe sind entsprechende Kenntnisse demnach von erheblich untergeordnetem Gewicht. Dies trifft umso mehr auf eine vorfabrizierte eingereichte Skizze zu. 7.6 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Einschätzung des SEM, die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Tibet, zu ihren Kindern und zu ihrem (angeblichen) Ehemann seien ausgesprochen kurz und nichtssagend, oberflächlich, ausweichend und teils widersprüchlich ausgefallen, zu stützen ist. Bezüglich der entsprechenden Ausführungen im Einzelnen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht als stichhaltig zu werten. 7.7 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen und insbesondere auch im Beschwerdeverfahren geltend, ihre Hauptsozialisierung in Tibet und ihre Sachvorbringen mit Fotografien als Beweismittel stützen zu können. Dies gelingt nicht. Vielmehr sind die eingereichten Fotografien als

E-1733/2016 nicht taugliche Beweismittel zu werten, den wesentlichen geltend gemachten Sachverhalt, bis im Jahre (…) in Tibet, oder gar ausschliesslich im osttibetischen Raum gelebt zu haben, glaubhaft zu machen oder gar als Tatsache zu erhärten. Das auf der anlässlich der BzP eingereichten Fotografie abgebildete Kind kann offenkundig nicht mit hinreichender Bestimmtheit als mit der Person der Beschwerdeführerin identisch erkannt werden. Selbst wenn dem so wäre, könnte dies in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht als relevant gelten. Mit der Replikschrift werden fünf Fotografien eingereicht und wie folgt bezeichnet: 1. „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, mit einer Kollegin aus C._______“, 2. „Foto des Heimatdorfes D._______, C._______ , meiner Mandantin“, 3. „Foto meiner Mandantin im Haus ihres Ehemannes in E._______, C._______ “, 4. „Foto von der Stadt E._______, C._______ sowie vom Haus meiner Mandantin in E._______“ und 5. „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, vor dem Jokhang-Tempel, mit einer Kollegin aus C._______“. Dabei wird geltend gemacht, diese würden als Beweismittel auf eindeutige Weise die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten Sozialisierungsraum in D._______, C._______ , Osttibet, China belegen. Entgegen dem Vorbringen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fotografien vorliegend in entscheidrelevanter Hinsicht als sachdienliche Beweismittel tauglich wären. Die blossen Luftaufnahmen des Heimatdorfes D._______ und der Stadt E._______ (Fotografien 2 und 4) sind für das vorliegende Verfahren beweismässig nichtssagend. Die Fotografie 1 wurde in Kopie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Auch wenn vorgebracht wird, die Fotografie zeige die Beschwerdeführerin in Lhasa mit einer Kollegin, die aus C._______ stamme, und das Bild im Hintergrund auf dieser Fotografie lasse aufgrund chinesischer Motive (chinesischer Kaiserpalast, chinesische Schriftzeichen und rotchinesischen Fahnen) evidenterweise den Schluss zu, dass dieses Sujet in China aufgenommen worden sein müsse, kann daraus keine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin im osttibetischen Raum abgeleitet werden. Dasselbe muss für die Fotografie 3 gelten. In objektiver Hinsicht muss zudem auch festgestellt werden, dass die Fotografien 1 und 3 irgendwo aufgenommen worden sein können, mit der Einschränkung des technisch erreichbaren Empfangsgebietes des auf der Fotografie 3 erscheinenden Televisions-Senders. Selbst wenn die Fotografien 1 und 3, die die Beschwerdeführerin als – im Übrigen sehr jugendlich aussehende – verheiratete Frau mit der dafür typischen Schürze (pangden) zeigen, auf tibetischen Gebiet aufgenommen worden sind, vermögen sie nicht darzutun, dass sie auch wie geltend gemacht bis zu ihrer Ausreise im osttibetischen Raum gelebt hat. Das Gleiche gilt für die Fotografie 5, auf der die

E-1733/2016 Beschwerdeführerin offenkundig in Lhasa vor dem Jokhang-Tempel abgebildet ist. Auch bei aller gebotenen Zurückhaltung von Alterseinschätzungen aufgrund von Fotografien erscheint die Beschwerdeführerin auf diesem Bild erheblich jünger als (…)-jährig, ihrem Alter im Zeitpunkt der angeblichen Ausreise aus dem Tibet im Mai (…). Dies wiederum würde die Erkenntnisse aus dem LINGUA-Bericht bestätigen. Die in diesem Bericht vorgenommene Herkunftsanalyse ist – wie das Gericht bereits festgestellt hat – fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann und das Gericht, soweit von entscheidwesentlicher Bedeutung, von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeht. Der LINGUA-Bericht ist zwar nicht das einzige Element, welches es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt. Vorliegend sind aber aufgrund der Beurteilung des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und der gesamten Aktenlage die rechtlichen Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden; somit ist die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 zu bestätigen. 7.8 Nach den obigen Erwägungen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beurteilungsaspekte in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden umfangreichen Entgegnungen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vertiefter einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Urteils nichts zu ändern vermöchten. Immerhin bleibt anzufügen, dass die vom SEM zu Recht festgestellten verwirrenden Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Identität, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe zusätzlich erhebliche Zweifel an den wahren Angaben zu ihrer Sozialisierung und ihrer Herkunft im entscheidrelevanten Zeitraum erwecken müssen. 7.9 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht nur seit ihrer geltend gemachten Ausreise im Mai (…) nicht in der Volksrepublik China, sondern seit bedeutend längerer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.

E-1733/2016 7.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylgründe unglaubhaft und über den Zeitraum ihrer Herkunftsgeschichte in entscheidwesentlicher Hinsicht und relevantem Umfang täuschende Angaben gemacht hat. Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Flucht- und Reiseweg ebenfalls unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und auch in Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die

E-1733/2016 ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 9.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung in der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 12. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht geradezu aussichtslos bezeichnet werden, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um

E-1733/2016 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 13. Mit der Beschwerde wurde beantragt, in der Person des Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Soweit damit sinngemäss ein Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG gestellt worden sein sollte, ist festzustellen, dass unter anderen etwa im Verfahren E-201/2017 mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 unter ausführlicher Begründung festgehalten wurde, dass der Rechtsvertreter nach wie vor aufgrund der Anzahl der von ihm bisher betrauten Asylverfahren nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beratungs- und Vertretungstätigkeiten im Asylbereich zu seinen wesentlichen Berufsaufgaben gehören würden. Demnach könne lic. iur. B._______ nicht unter die Kategorie der Personen mit universitärem juristischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG subsumiert werden, die sich "mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen". Das vorliegende allenfalls sinngemässe Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG ist demnach abzuweisen, da die vorgesehenen persönlichen Voraussetzungen beim von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreter fehlen. 14. Einer bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren wird ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strengere Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht.

E-1733/2016 Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Es ist demnach auch keine Parteientschädigung zu sprechen.

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E-1733/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Andrea Berger-Fehr Christoph Berger

E-1733/2016 — Bundesverwaltungsgericht 14.02.2018 E-1733/2016 — Swissrulings