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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2014 E-1727/2013

3 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,886 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1727/2013

Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).

E-1727/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge Ende Februar 2012 und gelangte in einem Lastwagen und einem Auto von Istanbul durch ihr unbekannte Länder am 29. Februar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. März 2012 statt, die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 19. Februar 2013. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie aus, sie sei (…) des Menschenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (IHD), Sektion B._______, gewesen, gehöre zu den (…) und zum (…) eines Radiosenders, welcher beschuldigt werde, Medienorgan der PKK zu sein, und sie sei Aktivistin der Frauenplattform B._______ gewesen. Wegen dieser Tätigkeiten sei sie von den Behörden immer mehr unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und bedroht worden. Einmal sei sie sogar von drei Männern in einem Auto entführt worden. Sie hätten ihr vorgeworfen, zu weit gegangen zu sein, und sie zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Sie sei im Auto sexuell belästigt und geschubst worden, nach ungefähr einer halben Stunde habe sie an einer Strassenecke aussteigen können. Ende Januar 2012 sei ihr Lebenspartner und religiös angetrauter Mann, welcher Vorsteher des IHD, Sektion B._______, gewesen sei, verschwunden. Danach seien die Behörden bei ihr zu Hause vorbei gekommen, hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und sie erneut bedroht. Bei der Anhörung machte sie weiter geltend, ihr erwachsener Sohn sei nach ihrer Ausreise mehrmals im Geschäft aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Im Jahr 2010 sei ihr Haus zweimal von Polizisten gestürmt worden. Beide Male hätten die Beamten ihren Sohn mitgenommen und am Folgetag freigelassen, und beim zweiten Mal zudem zwei Computer beschlagnahmt. Im (…) 2011 habe sie an einer (…) Demonstration teilgenommen, worauf ein Verfahren gegen sie eröffnet, später jedoch eingestellt worden sei. Nachdem ihr Mann im (…) 2012 das Haus verlassen habe, sei dieses noch weitere drei Male gestürmt worden, wobei man ihr jeweils gedroht habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Notizbuch, einen Handelsregisterauszug bezüglich des Radiosenders, einen Einstellungsbeschluss vom 13. Dezember 2011, eine Liste der Vorstandsmitglieder des IHD B._______ aus dem Jahr 2009, eine Deklaration ihres Sohnes beim IHD B._______ vom 6. Februar 2013, Internetauszüge zu Pressekonferenzen

E-1727/2013 des IHD, ein Einvernahmeprotokoll der Polizei von B._______ vom (…) 2011, zwei Schreiben des IHD vom 25. April 2012 beziehungsweise 21. Mai 2012, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins der Schizophreniefreunde, eine Eintragsbestätigung des Buchhalterverbandes, ihren Nüfus Cüzdani sowie mehrere Ausweise des IHD ein. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 13. März 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2013 anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sie reichte ein undatiertes Schreiben eines Anwaltes aus B._______, drei Referenzschreiben von Freunden, einen Bericht von med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2013, Kopien zweier türkischer Urteile bezüglich ihres Sohnes, die Kopie eines Urteils bezüglich weiterer Personen aus ihrem Umfeld, einen Durchsuchungsbefehl, worin der Name ihres Sohnes vermerkt ist, eine Kopie der Deklaration ihres Sohnes beim IHD B._______ vom 6. Februar 2013, ein Einvernahmeprotokoll ihres Sohnes vom 14. April 2010 und einen Eintrittsbericht des (…) Zentrums (…) vom 27. März 2013 ein. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 17. April 2013 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

E-1727/2013 E. Die Beschwerdeführerin teilte am 22. April 2013 mit, sie sei nicht in der Lage, die Dokumente übersetzen zu lassen, und reichte zusammenfassende Übersetzungen ihres Rechtsvertreters ein. Mit Eingabe vom 30. August 2013 reichte sie zwei Austrittsberichte des (…) Zentrums (…) vom 14. Juni 2013 ein. Am 15. April 2014 reichte sie einen ärztlichen Bericht des Zentrums (…) vom 3. April 2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1727/2013 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschüchterungsmassnahmen würden keine asylbeachtliche Intensität erreichen, obwohl anerkannt werde, dass die geschilderte Entführung ein beängstigendes Erlebnis darstelle. Es sei jedoch bei diesem Einzelfall geblieben, und es laufe weder ein Strafverfahren gegen sie, noch werde sie offiziell gesucht. Es drohe ihr daher in absehbarer Zeit keine politisch motivierte Gefängnisstrafe. Zwischen den einzelnen Ereignissen sei zudem jeweils zu viel Zeit vergangen, als dass von einer intensiven Verfolgung gesprochen werden könnte. So seien beispielsweise zwischen den Hausdurchsuchungen im (…) 2010 und der Entführung im (…) 2011 fast eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass sie behelligt worden sei. Auch nach ihrer Entführung habe sich bis zur drei Monate später erfolgten Ausreise keine gegen sie gerichtete behördliche Massnahme ereignet. Sie sei zwar von den Behörden zu Hause besucht worden, dies jedoch im Rahmen der Suche nach ihrem angeblichen Ehemann. Die Teilnahme der Behörden

E-1727/2013 an ihren Pressekonferenzen könne nicht als Verfolgungsmassnahme bezeichnet werden, zumal es in der Natur der Sache liege, dass Pressekonferenzen öffentlich seien, und die Behörden als Betroffene ein spezielles Interesse an einer Teilnahme gehabt hätten. Sie werde angeblich wegen ihrer lokalen Aktivitäten für den IHD von der lokalen Antiterroreinheit belästigt und bedroht, es bestehe jedoch weder ein Haftbefehl noch ein Strafverfahren gegen sie. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie in einem anderen Teil der Türkei weder gekannt noch behelligt würde. Sie habe zwei Brüder in Istanbul beziehungsweise Ankara, welche ihr bei einem Umzug sicherlich behilflich sein würden, falls sie dies als nötig erachte. Zudem sei sie Chefin der (…) zweier Firmen gewesen und könnte folglich wieder eine gute Anstellung finden. Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, so dass sie sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Schliesslich würden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einige Restzweifel bestehen. Sie hätten teilweise dem logischen Handeln widersprochen oder seien ungenau gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin einige Male in Erklärungsnot geraten sei. Beispielsweise könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihr Sohn und nicht sie selbst zweimal von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, obwohl angeblich sie die Verfolgte gewesen wäre. Weiter würden die Vorbringen hinsichtlich ihres Reisepasses, des Arbeitgebers und ihres religiös angetrauten Mannes sehr merkwürdig wirken. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Mann Ende Januar geflüchtet sei, ohne sie darüber zu informieren. Auch ihre Reaktion auf sein Verschwinden überrasche. Da er in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei, wäre anzunehmen gewesen, dass sie gedacht hätte, er sei verhaftet worden, und bei der Polizei nach ihm gefragt hätte. Ferner könne nicht geglaubt werden, dass sie via Istanbul mit dem Schlepper sofort ausgereist sei, ohne ihren Mann zumindest zu treffen oder auf ihn zu warten, zumal er sich auch in Istanbul aufgehalten habe. Sie sei weder akut gefährdet gewesen, noch habe man sie in Istanbul gesucht. Wenn er nur noch mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er zwei Monate in Istanbul geblieben sei, um mit (…) auszureisen. Auch hinsichtlich der Geschehnisse nach ihrer Ausreise gebe es Widersprüche. Sie habe zuerst gesagt, ihr Sohn sei im Jahr 2013 zweimal von der Polizei besucht und nach ihr gefragt worden, jedoch nach entsprechender Rückfrage ergänzt, er sei auch im Jahr zuvor

E-1727/2013 mehrmals besucht worden, jedoch nicht so ernsthaft. Diese Begründung scheine nicht glaubhaft. Insgesamt entstehe der Eindruck, sie wolle ihre Geschichte gravierender darstellen als sie tatsächlich gewesen sei. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es sei irrelevant, dass die türkischen Behörden kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten, denn sie sei bedroht, geschlagen, sexuell belästigt und entführt worden. Ausserdem sei ein Strafverfahren eröffnet und danach wieder eingestellt worden. Sie sei zweimal von der Polizei mitgenommen und wieder freigelassen worden, und während einer Pressekonferenz habe die Polizei sie fotografiert und später gegen mehrere Teilnehmer Strafverfahren eingeleitet. Es bestehe die Möglichkeit, dass gegen sie ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet würde, wenn sie zurückkehre, da die Polizei seit ihrer Ausreise mehrmals nach ihr gefragt habe. Es stimme, dass gegen sie kein Haftbefehl bestehe und sie offiziell nicht gesucht werde, dies bedeute jedoch nicht, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie sei die ganze Zeit von den Sicherheitsbehörden überwacht worden und man habe sie entführt. Die Teilnahme der Sicherheitsbehörden an den Pressekonferenzen habe sie zudem psychisch unter Druck gesetzt. Die Verfolgung sei intensiv und asylrelevant gewesen. Sie habe ihre Stadt nicht verlassen können, da sie auf vieles dort angewiesen gewesen sei. Sie habe dort eine Arbeitsstelle und eine Eigentumswohnung, einen grossen Freundeskreis und einen eigenen Radiosender gehabt. Es hätte ihr auch nicht geholfen, in eine andere Stadt zu ziehen, da es nicht so einfach sei, in einer anderen Stadt Arbeit zu finden und sich zu integrieren. Zudem sei sie fichiert worden, weshalb die Sicherheitsbehörden sie sofort erkannt hätten, wenn sie ihre Aktivitäten fortgesetzt hätte. Es habe deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Es sei eine spezielle Taktik der türkischen Polizei, dass statt der Beschwerdeführerin ihr Sohn zweimal in Gewahrsam genommen worden sei. Dies sei erfolgt, damit sie mit ihren Aktivitäten aufhöre. Ansonsten hätte ihrem Sohn etwas zustossen können. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sie werde in der Türkei von der Polizei gesucht und sei den Sicherheitsbehörden bekannt. Es bestehe die begründete Furcht, künftig durch den türkischen

E-1727/2013 Staat verfolgt zu werden, da im Jahr 2013 zweimal bei ihrem Sohn nach ihr gefragt worden sei. Gemäss dem Schreiben des türkischen Anwaltes sei ihr Sohn zu einer (…)strafe verurteilt worden, eine Beschwerde gegen das Urteil sei beim Kassationshof hängig. Die Beschwerdeführerin habe im (…) 2011 wegen der Teilnahme an einer Demonstration eine Geldstrafe erhalten. Zudem sei zu erwarten, dass gegen sie ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der erwähnten Pressekonferenz eröffnet werde, da sie auf einem Foto der Polizei zu erkennen sei. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sei die Beschwerdeführerin wegen ihren Tätigkeiten in der Türkei (…) geworden. Seit langem sei sie deswegen in Behandlung. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten und beschränken sich im Wesentlichen auf Wiederholungen von Sachverhaltselementen und die Behauptung, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren hängig wäre oder ein Verfahren eingeleitet werden sollte. So kann den eingereichten Urteilen nicht entnommen werden, es bestünde im Zusammenhang mit einem dieser Verfahren ein Interesse an ihrer Person beziehungsweise sie sei in eines dieser Verfahren verwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die von ihr geschilderten Aktivitäten im Rahmen des IHD zu behördlichen Übergriffen führen können, und schliesst nicht aus, dass sie deswegen unter Druck gesetzt wurde. Die erforderliche Eingriffsintensität, welche die Verfolgung als asylrelevant erscheinen lassen könnte, ist indessen nicht erreicht. Die nicht weiter ausgeführte Behauptung in der Beschwerde, sie sei von der Polizei fichiert worden, ist als nachgeschoben zu bezeichnen und kann, insbesondere da sie nicht vorbrachte, jemals eines schweren Verbrechens angeklagt oder verurteilt worden zu sein, nicht geglaubt werden.

E-1727/2013 Zudem ist angesichts der fehlenden polizeilichen Ausschreibung oder Verfolgung davon auszugehen, sie habe ausserhalb ihrer Heimatstadt B._______ keine Behelligungen seitens der Behörden zu befürchten. Da die geltend gemachten Nachteile somit als lokal beschränkt zu bezeichnen sind, kann sie sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen und ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 6.2 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-1727/2013 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-1727/2013 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer angespannt sind, kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. 8.4.3 Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin unter einer (…). Im Bericht von med. C._______ vom 22. März 2013 führte dieser aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit einer Woche bei ihm in Behandlung, (…). Im Eintrittsbericht des (…) Zentrums (…) vom 27. März 2013 wurde eine (…) diagnostiziert. Es bestünden Probleme mit Bezug auf (…). Gemäss dem Austrittsbericht des (…) Zentrums vom 14. Juni 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe (…). Man habe sich während des Aufenthaltes (…) konzentrieren müssen. Dem ärztlichen Bericht des Zentrums (…) vom 3. April 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in einer (…) Episode der (…). Die Gewährleistung eines sicheren und verlässlichen Umfelds sei für ihre weitere Genesung unerlässlich. Aktuell nehme sie bei Bedarf (…)medikamente, (…). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der (…) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welcher sich nach Erhalt des negativen Asylentscheides akut verschlechtert (…) hatte, unterdessen offenbar stabilisiert hat, wenngleich sie nach wie vor auf (…) Unterstützung angewiesen ist. 8.4.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E-1727/2013 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung (…) Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit (…) Einrichtungen; ebenso stehen (…) zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für (…) Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz begonnene (…) Behandlung in der Türkei in adäquater Weise wird fortsetzen können. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt und zwei ihrer Brüder in den wirtschaftlichen Zentren Ankara und Istanbul leben. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr sowohl bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration als auch bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme auf die Unterstützung und Hilfe ihrer Verwandten zurückgreifen können wird. Angesichts ihres Altes, ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung als (…) hat sie zudem gute Chancen, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1727/2013 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1727/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Sarah Straub

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