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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2008 E-1726/2008

12 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,510 mots·~23 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1726/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich ...), Elfenbeinküste, (Wohnadresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1726/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Dioula mit letztem Wohnsitz in Abidjan – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. März 2007 auf dem Luftweg und reiste am selben Tag mit einem gefälschten Reisepass am Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, wo er am 9. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort erfolgte am 14. März 2007 die summarische Erstbefragung; die einlässliche kantonale Anhörung fand am 9. Mai 2007 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 1998 und seine Mutter im Jahr 2004 verstorben, weshalb er mit zwei Brüdern bei seinem Onkel – der sich politisch als Mitglied des Rassemblement des Républicains (RDR), welche die grösste Oppositionspartei sei, betätigt habe – wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Eines Nachts im Januar 2007 sei es an der Grenze zu Ghana, in Noé, zu einem Angriff von Rebellen gekommen. In der Folge seien Mitte Februar 2007 sein Onkel und seine beiden Brüder festgenommen worden. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Nachdem er erfahren habe, was geschehen sei, habe er bei einem Freund seines Onkels Zuflucht gefunden. Dort sei er bis zum 8. März 2008 geblieben. Dieser Freund habe ihm auch zur Ausreise verholfen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei minderjährig, habe jedoch keine Reise- oder Identitätspapiere mitgebracht, weil er überstürzt ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 5. März 2008 – am 7. März 2008 eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur E-1726/2008 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. C. Der Beschwerdeführer legte am 13. März 2007 (Poststempel) Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers pflichtgemäss zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen. Weiter seien in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 10. März 2008 in Faxkopie bei. Dabei gab der Beschwerdeführer an, das Original sei bereits auf dem Postweg unterwegs und werde nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung für das Nachreichen des Originals des von ihm als Faxkopie eingereichten Geburtsregisterauszugs samt dem dazugehörigen Zustellcouvert gewährt. E. Mit Datum vom 17. März 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung der C._______ den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. F. Am 1. April 2008 reichte das Sicherheitsdepartement des Kantons D._______, Akten zur Kenntnisnahme ein, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Geldüberweisungen nach Burkina Faso getätigt hatte. E-1726/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementspre- E-1726/2008 chend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapieren abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 2.3 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt E-1726/2008 des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Identitätskarten auch andere Ausweise – wie zum Beispiel ein Inlandpass – taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 2.4 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; weiterinhin geltende Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 2.5 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren E-1726/2008 vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 3. 3.1 Das BFM trat am 5. März 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im Weiteren erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine weiteren Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Zunächst habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass erhalten oder beantragt. Er sei zu jung dazu gewesen. Der Geburtsschein sei beim Schlepper geblieben. Da sein Onkel und seine Brüder verschwunden seien, könne er diesbezüglich auch nichts unternehmen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen gesagt, er habe einen Geburtsschein und einen Schülerausweis, welche er in der Schule besorgen könne; er habe nur widerwillig zugesagt, diese zustellen zu lassen. Weiter habe er ausgeführt, er habe nichts mitgebracht, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen würde und überstürzt ausgereist sei. Damit habe er sich widersprüchlich über den Verbleib des Geburtscheines (beim Schlepper beziehungsweise in der Schule) geäussert und durch sein Verhalten (Widerwille) gezeigt, dass er kein Interesse habe, den Schweizer Behörden Identitätspapiere vorzulegen. Seit der kantonalen Anhörung seien ferner neun Monate vergangen und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innert dieser Zeit etwas unternommen habe, um Identitätsdokumente zu beschaffen. Weiter sei die Aussage des Beschwerdeführers, er sei für eine Identitätskarte zu jung gewesen, tatsachenwidrig, da sich die Bürger der Elfenbeinküste nach dem 15. Geburtstag mit einer nationalen Identitätskarte auszuweisen hätten. Zudem müssten sie sich gegenüber der Polizei mindestens mit einem Schülerausweis ausweisen können. Der Beschwerdeführer hätte also ein Identitätsdokument auf sich tragen müssen. Seine Angabe, er habe wegen seiner überstürzten Ausreise nichts dabei gehabt, sei demnach als blosse Schutzbehauptung zu werten. Überdies habe der Beschwerdeführer seine Reise vom Heimatland in die Schweiz sehr stereotyp und unsubstanziiert geschildert. Der Schlepper habe einen – vermutlich ivorischen – Reisepass für ihn dabei gehabt, den der Beschwerdeführer E-1726/2008 aber nie in der Hand gehabt habe; auch kenne er den darin angegebene Namen nicht. Es habe indessen Kontrollen gegeben. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschwerdeführer – selbst in Begleitung – bei allfälligen Kontrollen über die verwendeten Papiere genau hätte Bescheid wissen müssen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer anderen Route gereist sei und den Schweizer Behörden die dafür verwendeten Reisepapiere vorenthalte. Seine Identität sei somit mit erheblichen Zweifeln behaftet und seine Minderjährigkeit als unglaubhaft zu erachten. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die Frage der entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Reise- und Identitätspapieren nicht pflichtgemäss im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geprüft und seiner Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen. Er habe erst seit kurzem wieder Kontakt mit einem Freund, welcher ihm den Auszug aus dem Geburtenregister beschafft habe. Der Freund seines Onkels habe den Kontakt zu ihm gleich zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz – vermutlich aus Angst – abgebrochen. Zudem habe er nie eine Identitätskarte beantragt, weil er sie nicht benötigt habe. Er habe sich nie mit einem Ausweis ausser Haus begeben, da er befürchtet habe, wegen seines muslimischen Nachnamens im Fall einer Polizeikontrolle Probleme zu bekommen. Das Original seines Geburtsscheines habe der Freund seines Onkels dem Schlepper überreicht, welcher ihm das Dokument nie zurückgegeben habe. Hinsichtlich der Grenzkontrolle schildert der Beschwerdeführer, dass der Schlepper – ausser in Genf – jeweils seinen gefälschten Reisepass vorgezeigt habe. In Genf habe sich die Kontrolle zu seinem Erstaunen reibungslos vollzogen, vermutlich weil viele Leute angestanden seien. Er habe den Reisepass lediglich kurz gezeigt und den Einreisestempel erhalten. Daraufhin habe er den Reisepass dem Schlepper zurückgeben müssen. Nur weil er diesen nicht genau angeschaut habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Reise nicht wahrheitsgetreu geschildert habe. Ferner habe das BFM seine bei unbegleiteten Minderjährigen erhöhte Untersuchungspflicht nicht erfüllt, insbesondere indem es den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 und 32 VwVG nicht mit weiteren Abklärungen im Heimatland erörtert habe. 3.3 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 9. Mai 2007 von der dafür zuständigen kanto- E-1726/2008 nalen Behörde und in Anwesenheit einer Amtsvormundin gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG durchgeführt (vgl. A10, S. 1). Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1, S. 4), beziehungsweise mit einem vom Schlepper beschafften, gefälschten Reisepass in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1, S. 6; A10, S. 10). Zudem sei sein Geburtsschein beim Schlepper geblieben (vgl. A1, S. 2 und 5). Er habe nichts mitgebracht, weil er das Heimatland überstürzt verlassen habe (vgl. A10, S. 10). Er habe hingegen einen Geburtsregisterauszug erhalten und diesen könne er von seiner Schule kommen lassen (vgl. A10, S. 10 und 11). Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 5. März 2008 zu Recht fest, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer habe sich in den neun seit der kantonalen Anhörung vergangenen Monaten darum bemüht, seine Identität zu belegen, obschon er anlässlich dieser Anhörung aussagte, er werde dem Freund seines Onkels beziehungsweise der Schule schreiben, um sich seinen Geburtsregisterauszug zustellen zu lassen (vgl. A10, S. 11). Auf Beschwerdebene reichte er schliesslich eine Faxkopie eines Geburtsregisterauszugs vom 10. März 2008 nach. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die 48 Stunden-Frist zur Beibringung von Reise- oder Identitätsdokumenten grundsätzlich zwar bloss einer Ordnungsfrist entspricht. Reicht eine asylsuchende Person hingegen erst auf Beschwerdestufe ein rechtsgenügliches Dokument ein, so ist auf das Asylgesuch – unter dem Vorbehalt allfälliger Hinweise auf Verfolgung – nur dann einzutreten, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Nachreichung glaubhaft gemacht werden können (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer führt dazu an, er habe den Freund des Onkels nicht wie vorgesehen kontaktieren können, da sich dieser seit der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz von ihm abgewandt habe. Der Beschwerdeführer gibt indessen keine Erklärung dafür ab, weshalb er nicht – wie vereinbart (vgl. A10, S. 11) – direkt mit seiner Schule Kontakt aufgenommen hatte, um dort einen Schülerausweis oder seinen Geburtsregisterauszug zu verlangen. Somit besteht kein entschuldbarer Grund für das verspätete Nachreichen der erwähnten und in Aussicht gestellten Dokumente im Original. E-1726/2008 Anderseits ist festzuhalten, dass in Faxkopie eingereichten Ausweisen kein Beweiswert zukommt, zumal diese nicht als fälschungssicher gelten können (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1). Im Übrigen entspricht ein Geburtsregisterauszug auch nicht den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verlangten Anforderungen an Reise- oder Identitätspapiere. Unter Identitätspapieren im gegebenen Kontext sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausweise zu verstehen, die (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurden. Dies ist bei der vorgelegten Kopie eines Geburtsregisterauszugs nicht der Fall, zumal weder die Echtheit des Dokuments feststeht noch festgestellt werden kann, ob sich dieses auf den Beschwerdeführer bezieht. Schliesslich wäre auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätsausweise der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Frist für das Nachreichen des Originals des Geburtsregisterauszugs, welches gemäss seinen Angaben bereits auf dem Postweg in die Schweiz gesandt worden sei und mit welchem er allenfalls seine Minderjährigkeit hätte belegen können, nicht wahrgenommen. Damit kann darauf geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, seine Identität offen zu legen, weshalb auch die Minderjährigkeit als unglaubhaft zu erachten ist. Weiter sind angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seinen Reisepass nie in den Händen gehalten, weshalb er auch den darin enthaltenen Namen nicht kenne (vgl. A1, S. 6), und er sei bei der Einreise in die Schweiz nicht kontrolliert worden (vgl. A1, S. 7) – was übrigens den in der Rechtsmittelschrift dazu gemachten Ausführungen widerspricht – als nicht glaubhaft zu qualifizieren; auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, er sei in Genf kontrolliert worden und habe problemlos einreisen können (vgl. Ziff. 2.3.c der Beschwerdeeingabe). Ferner erscheint seine Aussage, er sei überstürzt ausgereist, ebenfalls als unglaubhaft, da er anlässlich der Kurzbefragung schilderte, sein Onkel sei Mitte Februar 2007 festgenommen worden, worauf er sich bis zum 8. März 2007 beim Freund seines Onkels aufgehalten habe, der ihm zur Ausreise verholfen haben soll (vgl. A1, S. 7; A10, S. 19). Damit sind etwa drei Wochen zwischen E-1726/2008 dem Ereignis, welches seine Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, ausgelöst haben soll, und der Ausreise vergangen. Folglich kann in der Tat nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer die Reise auf die von ihm geschilderte Art unternommen hat. Es liegen somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers vor, Identitätsdokumente einzureichen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann. 4. 4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Seinen Aussagen, wie sie in den beiden Protokollen wiedergegeben werden, ist nicht plausibel zu entnehmen, weshalb sein Onkel und zwei seiner Brüder nach einem Rebellenangriff auf einen Grenzposten zu Ghana festgenommen worden sein sollen und weshalb der selbst nicht politisch aktiv gewesene Beschwerdeführer deshalb ebenfalls eine Festnahme befürchten müsste. Hinsichtlich der einzelnen Unglaubhaftigkeitshinweise ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So weist das Bundesamt zu Recht darauf hin, dass der Onkel des Beschwerdeführers jahrelang unbehelligt für das Rassemblement des Républicains/RDR tätig sein konnte, weshalb wenig plausibel erscheine, dass dieser nach dem Angriff von Rebellen auf einen Grenzposten im Jahr 2007 festgenommen worden sein solle. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Festnahme in einen Widerspruch: In der Erstbefragung sagte er aus, der Onkel sei nach seiner Festnahme nach Hause gebracht worden (vgl. A1, S. 5), währenddessen er an der kantonalen Anhörung erklärte, dieser sei zu Hause festgenommen worden (vgl. A10, S. 12). Zu Recht weist das BFM weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere betreffend der Zeitpunkte, wann der Angriff auf den Grenzposten stattgefunden haben und wann der Onkel festgenommen worden sein soll, unsubstanziiert äusserte. Im Weiteren hält das BFM zu Recht fest, der Beschwerdeführer kenne weder die groben Ziele der Partei RDR noch habe er minimale Kenntnisse über die Funktion seines Onkels in dieser Partei. Bezeichnenderweise E-1726/2008 nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht Stellung zu den vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren. 4.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83 Abs. 1-4) zu regeln ist. 6.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt E-1726/2008 ist. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK Nr. 17 S. 130 f., EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In seinem Entscheid D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Rebellen und Regierung nach mehrjährigen Bürgerkriegswirren am 4. März 2007 in Ouagadougou, Burkina Faso, ein Abkommen unterzeichneten, wonach der Ex-Rebellenführer Guillaume Soro – dessen Truppen seit dem Aufstand im Jahr 2002 den Norden des Landes, d.h. gut 60 Prozent der Elfenbeinküste, kontrollierten – Premierminister des Staatspräsidenten Laurent Gbagbo wurde. Im Mai 2007 begann die bereits früher vorgesehene Entwaffnung der Milizen. Am 30. Juli 2007 reiste Laurent Gbagbo erstmals wieder in den Norden des Landes in die vormalige Rebellen-Hochburg. Bei einer Waffenverbrennungs-Zeremonie im Stadion der Stadt erklärten Soro und er den Bürgerkrieg für beendet. Obschon die Übergangszeit bis zu den im Juni oder Oktober 2008 angesetzten Präsidentschaftswahlen auch mit Schwierigkeiten einhergeht, kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan ist für junge, gesunde Männer, mit einem Beziehungsnetz als zumutbar zu erachten (vgl. D-4477/2006 E. 8). Der Beschwerdeführer gab an, seit seiner Geburt in Abidjan wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A10, S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe macht er geltend, wegen seines muslimischen Familiennamens Schwierigkeiten zu befürchten. Da der Beschwerdeführer dies in den Anhörungen nie geltend gemacht hat, ist dieses Argument als nachgeschoben und E-1726/2008 somit nicht glaubhaft zu erachten, dies umso mehr als die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist. Zusammenfassend ist angesichts der Ungereimtheiten und der nicht nachgewiesenen Identität von der Mündigkeit des Beschwerdeführers und vom Vorhandensein eines Beziehungsnetzes auszugehen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 9.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten Prozess nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.). 9.2 Angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fürsorgebestätigung der C._______ vom 17. März 2008 ist von der E-1726/2008 prozessualen Bedürftigkeit des erwerbslosen Beschwerdeführers auszugehen. Auch war die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-1726/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 16

E-1726/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2008 E-1726/2008 — Swissrulings