Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 E-1725/2014

8 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,226 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1725/2014

Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).

E-1725/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 7. Januar 2014 summarisch befragt; dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Bulgarien beziehungsweise Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit am 26. März 2014 eröffneter Verfügung vom 17. März 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Bulgarien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und verpflichtete den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Es hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. April 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne des Selbsteintritts für das Verfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 3. April 2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-1725/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, es stehe Bulgarien im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht frei, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein funktionierender Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne im Bedarfsfall bei der zuständigen Behörde Beschwerde einreichen. Es bestehe zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Überstellung nach Bulgarien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. In Bezug auf die vorgebrachte (…)-Erkrankung sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleiste. Das BFM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung, indem es Bulgarien vor der Überstellung über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Therapie informiere. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vor, angesichts

E-1725/2014 seiner (…)-Erkrankung und der prekären Zustände des bulgarischen Asylsystems müsse sich die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als zuständig erklären. Die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung seien von allgemeiner Natur, dieses setze sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander und verletze damit (sinngemäss) die Begründungspflicht. Eine Rückführung nach Bulgarien und das dortige Durchlaufen des Asylverfahrens könne ihm nicht zugemutet werden. Er sei in Bulgarien mehrere Wochen inhaftiert und während dieser Zeit auch misshandelt worden, er habe keine Medikamente erhalten und nach der Freilassung habe er auf der Strasse leben müssen. Im Falle einer Rückweisung nach Bulgarien drohe ihm dort eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Behandlung. 5. 5.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), anzuwenden. Am 19. Juli 2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO), in Kraft getreten. 5.2 Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III- VO ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2 Satz 1). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde,

E-1725/2014 erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der Dublin-II-VO (Abs. 2 Satz 2). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und am (…) in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Auf Anfrage teilten die ungarischen Behörden dem BFM mit, die bulgarischen Behörden hätten ihr Aufnahmeersuchen am (…) gutgeheissen. Gestützt darauf hat das Bundesamt bei den bulgarischen Behörden am 3. März 2014 ein Rückübernahmeersuchen (take back) gestellt. Die bulgarischen Behörden haben der Übernahme des Beschwerdeführers am 17. März 2014 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt und damit implizit ein Wiederaufnahmeverfahren (take charge) angezeigt. Nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangsrecht ist festzustellen, dass vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin-III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt. Das Antwortschreiben der bulgarischen Behörden bezüglich der anwendbaren Kriterien hätte sich demnach auf die Dublin-II-VO stützen sollen, was indessen nicht von Belang ist, nachdem die massgebende Bestimmung von Art. 10 Dublin-II-VO inhaltlich mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO identisch ist, so dass im Falle eines Rückübernahmeverfahrens Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO greift. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden zu sein, und auch die Zuständigkeit Bulgariens ist unbestritten geblieben. Damit ist (grundsätzlich) die Zuständigkeit Bulgariens gegeben. 5.4 In Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen kann die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-1725/2014 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit des Selbsteintritts der Vorinstanz mit seiner (…)-Erkrankung und den prekären Zuständen des bulgarischen Asylsystems. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann indessen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008). Den Akten sind keine entsprechenden Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe die terminale Phase der (…) respektive die (…) erreicht; gemäss ärztlichem Bericht vom 14. Januar 2014 ist vielmehr von einer guten Behandlungsprognose der (…) auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass Bulgarien sowohl das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) als auch die EMRK ratifiziert hat und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die bulgarischen Behörden in genereller Weise missachtet. So wird insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien keine Medikamente erhalten, durch den Arztbericht nicht gestützt. Sowohl die dort angegebenen Beschwerden asl auch die ärztliche Diagnose gehen von einer behandelten (…)-Erkrankung aus. Es kann demnach vorliegend davon ausgegangen werden, Bulgarien als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat könne grundsätzlich die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen für (…) erbringen, da jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems (so auch Bulgarien) die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 15 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat. Zusammenfassend besteht weder angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch der Verhältnisse in Bulgarien Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und 29a Abs. 3 AsylV 1. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist hingegen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ist sicherzustellen, dass er die nötige Medikamentierung für die Reise erhält und die bulgarischen Behörden über dessen Ankunft sowie gesundheitlichen Probleme frühzeitig und umfassend informiert sind. Schliesslich ist hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien mehrere Wochen inhaftiert gewesen und während dieser Zeit

E-1725/2014 misshandelt worden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen, wonach Bulgarien ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer gehalten ist, im Bedarfsfall bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzureichen. 6.2 Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht greift nicht. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt genügend konkret und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und hat – da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-

E-1725/2014 sichtlos zu bezeichnen waren und demnach die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1725/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-1725/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 E-1725/2014 — Swissrulings