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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2020 E-1724/2020

12 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,744 mots·~24 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1724/2020

Urteil v o m 1 2 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020.

E-1724/2020 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Aussagen nach persischem Kalender im Monat Mehr 1396 (September/Oktober 2017) seine Heimat und suchte am 19. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. August 2018 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2018 und der Anhörung vom 2. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach zwölf Jahren die Schule ohne Matura beendet (A8 S. 4). Danach habe er in den Jahren 2002/2003 mit Tanzen begonnen (A25 F61). Nachdem er sich vieles selber beigebracht habe, habe er als Breakdance-Lehrer seine Schüler im Untergrund, konkret beispielsweise in einem Kellerabteil ausserhalb der Stadt, oder im Privatunterricht unterrichtet (A25 F67 ff.). Er sei seit 15 Jahren Tanzlehrer gewesen; früher habe es nie Probleme gegeben. Seine zwei ersten eigentlichen Tanzstudios in der Stadt seien im Jahr 2015 nach wenigen Wochen geschlossen worden. Im (…) 2016 habe er erneut ein Studio mieten können. Am (…) 2017 sei er – sein Vermieter habe ihm diese Information überbracht – gerichtlich vorgeladen worden (A8 S. 9; A25 F75); etwa zwei bis drei Tage später habe er das Gerichtsgebäude aufgesucht. Noch im Warteraum sei er von Soldaten verhaftet und daraufhin inhaftiert worden. Während der 25-tägigen Untersuchungshaft sei er dreimal verhört worden. Am (…) 2017 hätten sie ihn vor einen Richter gebracht, welcher ihm das Urteil vorgelesen habe (A8 S. 9; A25 F76 f. und 115 ff.). Wegen Tatbeständen im Bereich der Sittenwidrigkeit sei er zu drei Jahren Gefängnis, 100 Peitschenhieben und einem Geldbetrag verurteilt worden. Ausserdem sei eine Kaution in Form einer Grundstücksurkunde verlangt worden, welche der Vater des Beschwerdeführers einen Tag später hinterlegt habe. Nach Vollzug der Peitschenhiebe sei er schliesslich an jenem Tag freigelassen worden. Daraufhin sei er für acht bis neun Tage im Spital behandelt worden (A25 F76 f. und 120). Nachdem sein Tanzstudio am (…) 2017 geschlossen worden sei, habe er nochmals, wiederum per SMS («Short Message Service»), zwei Vorladungen erhalten. Statt seiner Person habe seine Schwester, welche eine Vollmacht gehabt habe, den Gerichtstermin vom (…) 2017 wahrgenommen, an dem ein zweites Urteil gegen ihn eröffnet worden sei. Gemäss diesem

E-1724/2020 zweiten Urteil sei er zu neun Jahren Haft, 120 Peitschenhieben und einer Geldbusse verurteilt worden (A8 S. 9; A25 F77). Weil er nicht vor Gericht erschienen sei, hätten Polizeibeamte im (…) Monat des persischen Jahres 1396 ([…] 2017) dreimal sein Haus, respektive dasjenige seiner Familie, gestürmt; anschliessend habe er den Iran verlassen (A25 F77). C. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug und deren Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Auf Details dieses Entscheides wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. März 2020 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Begründung dieses Rechtsmittels wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 16. März 2020 bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Unterlagen: - eine Kopie einer Seite des iranischen Reisepasses des Beschwerdeführers (gültig bis […] 2016; A9),

E-1724/2020 - eine Kopie seiner Geburtsurkunde (geboren gemäss persischem Kalender am [...] [{…}] in D._______; A10), - eine Kopie einer Wehrdienstentlassungskarte lautend auf seinen Namen (Nr. […]; Militärdienst gemäss persischem Kalender zwischen […] und […] [{…} bis {…}]; ausgestellt am […] gemäss persischem Kalender [{…}]; A10), - eine weitere Wehrdienstentlassungskarte im Original, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (Nr. […]; A10), - eine Memorycard mit Tanzvideos und Fotos des Beschwerdeführers sowie TV-Beiträgen und Fotos auf sozialen Medien betreffend Maedeh Hojabri (Anmerkung des Gerichts: Maedeh Hojabri ist eine junge Iranerin, die nach Veröffentlichungen von Tanzvideos auf Instagram im Juli 2018 verhaftet worden ist; vgl. Iran, Instagram and the case of dancing teen Maedeh Hojabri, Al Jazeera 9. Juli 2018 [https://www.aljazeera.com/news/2018/07/iran-instagram-case-dancing-teen-maedeh-hojabri-180709093540610.html, abgerufen am 1. Mai 2020]), - Fotos der Breakdance-Tätigkeit des Beschwerdeführers (in Kopie) und Fotos von seinem Rücken nach Vollzug der Peitschenhiebe (in Kopie), - Unterlagen betreffend die Kautionsurkunde (in Kopie), - ein Mietvertrag des Tanzstudios (in Kopie) und - eine Vollmacht für die Schwester (in Kopie).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-1724/2020 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG) erweist sich der Antrag als gegenstandslos. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1724/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Vorbringen teilweise nicht glaubhaft, teilweise nicht asylrelevant seien. 5.1.1 Es erachtete die Kernpunkte der Asylvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, weil diese widersprüchlich sowie zweifelhaft seien und nicht der Erfahrung und der Logik des Handelns entsprechen würden. So habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner gerichtlichen Vorladung – die angeblich sein Vermieter erhalten habe – unterschiedliche Angaben gemacht. Unklar sei, ob es sich dabei um ein Dokument (A8 S. 10) oder eine Mitteilung des Kurznachrichtendienstes SMS (A25 F75) handle; ausserdem habe er im Gegensatz zur BzP keine Angaben zum Inhalt der Vorladung machen können. Ferner seien die Angaben zum ersten Urteil widersprüchlich. Unklar sei, wann das finale (erste) Urteil erlassen worden sei (am […] nach persischem Kalender [{…}; A8 S. 10] respektive einen Tag nach dem […] [A25 F77]). Die Erklärung, zunächst sei das Urteil vom stellvertretenden Richter verlesen und später vom eigentlichen Richter bestätigt worden (A25 F145), sei nicht nachvollziehbar, zumal die Peitschenhiebe bereits nach der Verlesung (mithin vor der Bestätigung durch den eigentlichen Richter) vollzogen worden seien. Auch die Angaben zur Strafe des ersten Urteils – 100 Peitschenhiebe, Geldstrafe und Schliessung des

E-1724/2020 Tanzstudios (A8 S. 10) respektive drei Jahre Gefängnis, 100 Peitschenhiebe und eine Geldbusse (A25 F77) – seien widersprüchlich. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers (A25 F146) sei nicht hilfreich. Auch die Aussagen zur Strafe des zweiten Urteils seien unterschiedlich: Einerseits sei er zu elf Jahren Haft, 100 Peitschenhieben und einer Geldbusse (A8 S. 10), anderseits zu neun Jahren Gefängnis, 120 Peitschenhieben und einer Geldbusse (A25 F77) verurteilt worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er an seiner Darstellung festgehalten und vermutet, dass er anlässlich der BzP die Strafen zusammengezählt habe (A25 F147). Dies sei nicht plausibel, weil die Fragen gesondert gestellt worden seien; eine versehentliche Addition der verhängten Strafen könne daher ausgeschlossen werden. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, dass am (…) 2017 sein gesamter Besitz blockiert worden sei (A8 S. 9), was er an der Anhörung nicht erwähnt habe. Damit konfrontiert habe er erklärt, dass nicht sein Eigentum, sondern dasjenige des Besitzers der Urkunde, welche als Kaution (nach dem ersten Urteil) gedient habe, wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers vor Gericht konfisziert worden sei. Ausserdem sei er an diesem Tag bereits in Lesbos gewesen (A25 F148 f.). Das SEM wies indes darauf hin, dass das Befragungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden sei und er seine Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt habe. Erstaunlicherweise, so das SEM, habe der Beschwerdeführer den Vollzug der Peitschenhiebe an der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er ohnmächtig geworden und ins Spital eingeliefert worden sei (A25 F77). Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen sei dementsprechend zweifelhaft, weil sie ohne zwingenden Grund erst später geltend gemacht worden seien. Nachdem die BzP ausführlich ausgefallen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass die Peitschenhiebe erwähnt worden wären. Unglaubhaft seien ferner Vorbringen, die in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, bei seiner Verhaftung habe er seine persönlichen Sachen wie Gürtel oder Mobiltelefon abgeben müssen (A25 F77); anderseits habe er dieselben Sachen bei der Vorführung zum Gericht nach der Untersuchungshaft, mithin 25 Tage spä-

E-1724/2020 ter, abgeben müssen (A25 F177 ff.); dass man ihm die persönlichen Sachen während der Untersuchungshaft zurückgegeben hätte, sei nicht plausibel. Schliesslich sei bezeichnend, dass er trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente bezüglich seiner Gerichtsverfahren eingereicht habe. Die diesbezüglichen Erklärungen seien nicht plausibel. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen bezüglich der Strafverfahren zu belegen. Die Unterlagen betreffend die Urkunde für die Kaution (A24, Beweismittel 4) würden keinen Verweis auf ein Gerichtsverfahren enthalten, wie der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe (A25 F21 ff.). Die Vollmacht für die Schwester (A24, Beweismittel 6) sei eine generelle Vollmacht für sämtliche Justiz- und Verwaltungsverfahren und enthalte keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachten Strafverfahren. Es liege daher nahe, dass diese Vollmacht nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren, sondern rein vorsorglich ausgestellt worden sei. Die eingereichten Fotos und Videos bezüglich der Tanztätigkeiten des Beschwerdeführers (A24, Beweismittel 1 f.) und die Kopie eines Mietvertrages (A24, Beweismittel 5) seien nur geeignet zu belegen, dass er im Iran Breakdance praktiziert und dafür einen Raum gemietet habe. Anzumerken bleibe, dass die Fotos und Videos keine Hinweise auf die vorgebrachte Tätigkeit als Tanzlehrer enthalten würden; auch würden die Fotos nicht belegen, dass er angeblich Frauen unterrichtet habe. Die Fotos bezüglich der Peitschenhiebe (A24, Beweismittel 3) würden zwar darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund eine entsprechende Behandlung erlitten habe, indes seien damit die geltend gemachten Strafurteile nicht bewiesen. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Breakdance-Lehrer verhaftet und in zwei Strafurteilen verurteilt worden sei, sei demnach nicht glaubhaft geworden; die Asylrelevanz dieses Vorbringens könne offenbleiben. 5.1.2 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Breakdance-Lehrer sei nicht zu bejahen. Eine bloss abstrakte Gefährdung oder Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe genüge zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht; erforderlich wäre, dass sich eine abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer

E-1724/2020 wegen seiner Breakdance-Aktivitäten verhaftet und in einer Strafverfolgung belangt worden sei, sei nicht glaubhaft. Seinen Angaben gemäss unterrichte er bereits seit 15 Jahren Breakdance; abgesehen von Verwarnungen, worauf er jeweils sein Studio geschlossen habe, habe er nie Probleme gehabt (A25 F86 und 91). Es könnten daher keine genügenden Anhaltspunkte für eine künftige Gefährdung festgestellt werden. Seine Situation sei ferner auch nicht mit derjenigen von Maedeh Hojabri, die sich als Frau und unter Verletzung der Kleidervorschriften anders exponiert habe als der Beschwerdeführer, vergleichbar. Einige Fotos (A24, Beweismittel 3) würden zwar darauf hinweisen, dass er Peitschenhiebe erlitten habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Strafverfahren sei jedoch unklar, wann und aus welchem Grund er ausgepeitscht worden sei. Die Bestrafung sei jedoch abgeschlossen, weshalb sich daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, dass im Iran eine betroffene Person ihre gerichtliche Vorladung immer per SMS und nicht mit der Post bekomme. Er habe es an der BzP versäumt, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen, weil er nicht danach gefragt worden sei. Hinsichtlich der Urteile sei generell anzumerken, dass eine betroffene Person zunächst zu einem Befrager komme, welcher eine Strafe wie Peitschenhiebe bereits ausführen könne. Erst später komme die betroffene Person zum Richter, der die Hauptstrafe erlasse. Die Ungereimtheiten der einzelnen Urteile würden sich dadurch erklären lassen, dass er nicht immer alle Details genau habe angeben können. Hinsichtlich des zweiten Urteils sei es so gewesen, dass er bereits 100 Peitschenhiebe erhalten habe und 120 noch verblieben wären. Insgesamt wären es 220 Peitschenhiebe gewesen. Auch die gesamte Haftstrafe sei die Summe von drei und neun Jahren. Ausserdem sei sein Tanzstudio konfisziert worden, welches nur gemietet gewesen sei. Folglich sei der Besitz von seinem Vermieter beschlagnahmt worden. Hinsichtlich der unterlassenen Erwähnung der Peitschenhiebe an der BzP informierte der Beschwerdeführer, dass dies ein traumatisches Erlebnis gewesen sei; ausserdem habe das SEM nicht danach gefragt. Er habe an der BzP ausdrücklich gesagt, er habe Fotos betreffend die Verletzungen von den Peitschenhieben, aber dies sei nicht protokolliert worden.

E-1724/2020 Bezüglich seinen früheren Problemen erklärte er, seine Studios seien immer wieder geschlossen worden, zuvor habe er indes lange Zeit im Untergrund unterrichten können; erst später habe er an öffentlichen Wettbewerben teilgenommen und damit hätten die Probleme angefangen. Weil das Unterrichten von Breakdance in einem Land wie Iran verboten sei, müsse er bei einer Rückkehr dorthin mit einer Gefängnisstrafe rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die wesentlichen Asylvorbringen, die Verurteilung und Bestrafung wegen sittenwidrigen Tatbeständen, als unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.1.1 Ferner ist bezüglich der Zustellung von gerichtlichen Vorladungen im Iran Folgendes festzuhalten. Diese müssen gemäss einem Bericht von Amnesty International (vgl. Amnesty International, Flawed Reforms: Iran’s New Code of Criminal Procedure, Februar 2016, S. 31 f. [https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1327082016ENGLISH.PDF, besucht am 9. April 2020]), welcher sich auf die iranische Strafprozessordnung von 2015 stützt, von einem «magham-e ghazai» («judicial authority») unterschrieben sein; ausserdem sollten die Gründe für die Vorladung, Ort und Datum sowie die Konsequenzen bei Nichterscheinen in diesem Dokument enthalten sein. Die Prozessordnung erlaubt auch eine Verhaftung ohne vorausgehende Vorladung, wenn der Person die Todesstrafe, eine Amputation oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen oder wenn die Person im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen oder mit einem Delikt der nationalen Sicherheit steht (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 32; ähnlich vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran, Judicial issues, Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, and London, United Kingdom, Februar 2018, S. 5 f. [https://www.ecoi.net/en/file/local/1438731/1226_1531997457_report-judicial-issues-220218.pdf, besucht am 9. April 2020]). In der Praxis scheinen die Behörden unterschiedlich vorzugehen, so sind auch elektronische Vorladungen möglich, welche indes nicht legal seien (vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, a.a.O., S. 13). Vorladungen werden an die betroffene Person versandt, eine Textnachricht kann allenfalls (per E-Mail, respektive «sent to their inbox») an deren Anwalt verschickt werden. Gerichtliche Vorladungen seien indes zu lang, um als «short text message» (SMS) versendet zu werhttps://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1327082016ENGLISH.PDF https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1327082016ENGLISH.PDF

E-1724/2020 den; nicht zu vergessen sei die Gefahr, dass eine solche Nachricht in falsche Hände gerate (vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, a.a.O., S. 14). Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Quellen als äusserst zweifelhaft einzuschätzen. Abgesehen vom Widerspruch – seinem Vermieter sei die gerichtliche Vorladung für den Beschwerdeführer als Dokument (A8 S. 10) respektive als SMS (A25 F75) geschickt worden – widersprechen seine Schilderungen dem üblichen Vorgehen, wie im Iran gerichtliche Vorladungen zuzustellen sind. Zum einen ist auffallend, dass die Vorladung gemäss seinen Aussagen an seinen Vermieter – also eine nicht involvierte Drittperson – ausgehändigt wurde; zum anderen lassen seine Aussagen darauf schliessen, dass keine Gründe für die Vorladung, sondern nur die Aktennummer (A25 F76), genannt worden seien; erst im Gericht sei ihm offenbart worden, weshalb gegen ihn ermittelt worden sei (A25 F76). 6.1.2 Nicht nachzuvollziehen ist ferner, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Gerichtsdokumente vorlegen konnte. An der BzP erwähnte er, dass die Originale sich im Iran befänden, er könne Kopien dieser Dokumente organisieren (A8 S. 11). Darauf angesprochen sagte er an der Anhörung aus, er habe seine Schwester mit der Beschaffung der Dokumente beauftragt. Diese könne indes die Urteile oder Kopien davon nicht organisieren, weil diese in seiner Abwesenheit gefällt worden seien (A25 F30). Dies würde Art. 215 und Art. 216 der Prozessordnung von 1999, welche offenbar in die Prozessordnung von 2015 integriert wurden (vgl. Iran Human Rights Documentation Center [IHRDC], Amendments to the Islamic Republic of Iran’s Criminal Code of Procedure – Part 1, August 2015 [https://iranhrdc.org/amendments-to-the-islamic-republic-of-irans-code-ofcriminal-procedure-part-1/, besucht am 9. April 2020]), widersprechen. Gemäss diesen Normen kann eine Kopie eines Urteils ausgehändigt werden, dies jedoch erst nachdem das Original vom Richter unterschrieben wurde. Auch scheinen Urteile elektronisch aufbewahrt zu werden, weshalb sie auch nach Beendigung des Prozesses für die Streitparteien (oder deren Anwälte) zugänglich seien (vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, a.a.O., S. 15). 6.1.3 Der Einwand auf Beschwerdeebene bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Strafen des ersten Urteils, es sei schwierig, sich alles zu merken, ist nicht nachvollziehbar. Eine Gefängnisstrafe und Peitschenhiebe sind einschneidende Bestrafungen, welche nicht einfach vergessen

E-1724/2020 oder verwechselt werden. Die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zu den ersten 100 Peitschenhieben mit dem zweiten Urteil noch weitere 120 Peitschenhiebe erhalten habe – zusammen also 220 Peitschenhiebe – ist nicht einleuchtend. In den Protokollen lassen sich auf eine solche Interpretation keine Hinweise finden. Diese neue Interpretation der Strafe scheint daher als nachgeschoben. 6.1.4 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, an der Anhörung habe der Beschwerdeführer das dritte Urteil vom 26. Oktober 2017 bezüglich der Blockierung seines Eigentums nicht erwähnt, erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass sein Tanzstudio konfisziert worden sei, folglich sei nur der Besitz seines Vermieters blockiert worden. Ein anderes (jedoch widersprüchliches) Bild ergibt sich indes aus den Protokollen: Zunächst sagte er an der BzP aus, sein Eigentum sei blockiert gewesen (A8 S. 9); an der Anhörung gab er demgegenüber an, dass die Besitztümer einer Drittperson, von welcher die Kaution stamme, konfisziert worden seien (A25 F148). Der Einwand der Beschwerde kann folglich diesen Widerspruch nicht lösen, sondern löst vielmehr zusätzliche Zweifel aus. 6.1.5 Hinsichtlich der Fotos, welche den Beschwerdeführer nach Vollzug der Strafe der Peitschenhiebe zeigen würden, sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, dass diese keinen Kontext zu den vorgebrachten Asylgründen belegen können. Dass er die Fotos schon an der BzP habe einreichen wollen, das SEM indes dies abgelehnt habe und dies auch nicht protokolliert worden sei, hat das SEM im Übrigen zu Recht als Schutzbehauptung eingeschätzt. 6.2 Zutreffend sind schliesslich auch die Erwägungen des SEM, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat aufzeigen können. Nachdem die angebliche Verhaftung und Strafverfolgung, die er wegen seiner Tanzlehrer-Tätigkeit erlebt habe, nach dem Gesagten nicht geglaubt werden können, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung gedroht habe oder heute drohen würde. 6.3 Schliesslich gehen aus den Akten auch keine Hinweise auf das Bestehen allfälliger Nachfluchtgründe hervor.

E-1724/2020 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-1724/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und habe anschliessend als Tanzlehrer ein hinreichendes Einkommen erzielt. Ausserdem habe er gelegentlich im Bereich (…) gearbeitet. Seine Eltern und die berufstätigen Geschwister würden in D._______ le-

E-1724/2020 ben. Der Vater sei selbständig und sei in der Lage gewesen, die Ausreisekosten von 15'000.– Euro zu tragen. Folglich verfüge der Beschwerdeführer über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er nach seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Weil er zuletzt mit seinen Eltern in einem Haus gelebt habe, welches dem Vater gehöre, sei auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert. 8.3.2 Diesen Ausführungen setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegen. Zu betonen bleibt, dass er weiterhin zu seiner Familie Kontakt pflegt (A25 F43), was ebenfalls für ein intaktes Familiennetz spricht. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen von der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-1724/2020 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1724/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-1724/2020 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2020 E-1724/2020 — Swissrulings