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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2016 E-1716/2016

6 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,037 mots·~10 min·2

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Erteilung aufschiebende Wirkung (Nichteintreten auf Asylgesuch, Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch); Zwischenverfügung des SEM vom 2. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1716/2016

Urteil v o m 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erteilung aufschiebende Wirkung (Nichteintreten auf Asylgesuch; Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch); Zwischenverfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).

E-1716/2016 Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer, dessen Eltern verstorben seien, sei in Teheran geboren worden und habe sein ganzes Leben im Iran verbracht. Er habe dieses Land verlassen und sei etwa (…) Tage unterwegs gewesen: Von der Türkei sei er mit einem Schiff nach Griechenland gefahren und nach mehreren Tagen in Österreich angekommen, wo er sich ein Zugbillett gekauft habe, um nach Zürich weiterzufahren. Irgendwann auf dieser Reise in Europa sei er angehalten und daktyloskopiert worden; indes habe er dort kein Asylgesuch eingereicht (A15 S. 6). Am 31. August 2015 sei er in die Schweiz eingereist und reichte am 4. September 2015 ein Asylgesuch ein. Gemäss der Eurodac-Meldung vom 7. September 2015 sei der Beschwerdeführer am (…) 2015 in Budapest (Ungarn) daktyloskopiert und als asylsuchende Person registriert worden (A10). Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 18. September 2015 brachte er vor, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, Ungarn sei kein gutes Land (A20). B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz ein. Die Verfügung vom 13. Oktober 2015 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das SEM über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit Eingabe vom 7. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer sodann, auf die Erhebung des Gebührenvorschusses (Art. 111d Abs. 3 AsylG) sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (Art. 111d Abs. 2 AsylG). D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 8. März 2016 –

E-1716/2016 verlangte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Des Weiteren werde der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt. Dieser Entscheid wurde mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs begründet, da es sich bei der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Februar 2016 lediglich um eine andere Einschätzung der Lage in Ungarn und nicht um einen neuen und relevanten Sachverhalt handle. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. März 2016 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Erhebung des Gebührenvorschusses zu verzichten und den Vollzug der Wegweisung – einstweilen in Form von superprovisorischen Massnahmen – auszusetzen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Verfügung vom 18. März 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen auszusetzen sei (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-1716/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2) einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Zwischenverfügung vom 2. März 2016, mit welcher das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Februar 2016 die Gesuche um Erlass des Gebührenvorschusses (im Sinne von Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgelehnt hat. Eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, ist selbständig anfechtbar, da die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. auch BVGE 2008/35 E. 4.2.3). Indes sind Zwischenverfügungen des SEM, mit denen ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgelehnt wird (Art. 111d Abs. 2 AsylG), praxisgemäss erst mit dem Endentscheid anfechtbar, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. auch BVGE 2008/35 E. 3.5 m.H.a. BVGE 2007/18). Folglich ist auf diese Rüge in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1716/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2016 wurde dahingehend begründet, dass sich – bezugnehmend auf verschiedene Menschenrechtsberichte – die Situation für asylsuchende Personen in Ungarn seit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 13. Oktober 2015 wesentlich geändert habe. 5.2 Die Zwischenverfügung vom 2. März 2016 wurde dahingehend begründet, dass gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2015 Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dieses Land sei Signatarstaat von verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Grundrechte dort gewährt werden würden. Zudem sei der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wenn er sich denn kooperativ gegenüber den ungarischen Behörden verhalte – in Haft gesetzt würde. Es seien darüber hinaus keine Gründe für eine Kettenabschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien erkennbar. Zusammenfassend erscheine das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos, weshalb auf den Nichteintretensentscheid nicht zurückzukommen sei.

E-1716/2016 5.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug der Wegweisung nicht. Das SEM kann auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung indes herstellen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) einen erheblichen nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Es ist folglich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.1). 5.3.1 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nicht der misslichen Lage von Asylsuchenden in Ungarn ausgesetzt zu werden, sind dem öffentlichen Interesse am Vollzug dessen Überstellung gegenüberzustellen. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Überstellung nach Ungarn prima facie nicht als unproblematisch erachtet werden kann: Der Menschenrechtskommissar des Europarats bezweifelt, dass das gegenwärtige ungarische Asylsystem mit den internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen übereinstimmt (vgl. Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, CommDH[2016]3 vom 17. Dezember 2015, § 44; ferner Human Rights Watch, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, 1. Dezember 2015). Die Europäische Kommission hat am 10. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstösse gegen Ungarn eröffnet. Verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte hielten in ihren Urteilen ferner fest, dass das Asylverfahren in Ungarn an systemischen Mängeln leide (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2015, VG 23 L 899.2014). Unabhängig davon gilt es aber auch festzuhalten, dass Ungarn die Verschärfung seines Asylgesetzes per 1. August 2015 – d.h. vor dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Oktober 2015 – in Kraft hat treten lassen. Demzufolge – da der Entscheid des SEM nach der ungarischen Gesetzesänderung ergangen ist – kann keine nachträglich erheblich veränderte Sachlage festgestellt werden, die zur Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides führen müsste. Diesbezüglich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass der bBeschwerdeführer bei Ergehen des Nichteintretensentscheides des SEM auf eine Anfechtung verzichtet hatte. Ausserordentliche Rechtsmittel wie das Wiedererwägungsgesuch sollen nicht dazu dienen, formell rechtskräftige Verfügungen fortwährend in Frage zu stellen oder prozessuale Unterlassungen – vorliegend die Nichtanfechtung des Nichteintretensentscheides – zu korrigieren. Überdies ist den Akten

E-1716/2016 seit dem vorinstanzlichen Entscheid keine erhebliche persönliche Veränderung des Beschwerdeführers – wie z.B. betreffend Gesundheitszustand – zu entnehmen, die wiedererwägungsrechtlich relevant wäre. 5.3.2 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Überstellung das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auch im Lichte des Umstands, dass das Wiedererwägungsverfahren kein Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit darstellt. Das SEM hat damit zu Recht den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht ausgesetzt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nach dem Gesagten, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Entsprechend sind als Folge der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch auf Erlass eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1716/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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