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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2007 E-171/2007

25 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,081 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl und Wegweisung; Vollz...

Texte intégral

Abtei lung V E-171/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Kojic, Richter Monnet Gerichtsschreiber Jaggi A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Fürsprecher Ismet Bardakci, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul (Stadtteil B._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2006 und gelangte am 25. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Am 1. November 2006 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ und am 1. Dezember 2006 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ständig von der Polizei und der Armee unter Druck gesetzt worden. Immer wenn es zu Problemen oder Gefechten gekommen sei, seien Soldaten in sein Heimatdorf D._______ (Provinz E._______), wo er zusammen mit seiner Familie bis zum Beginn seines Militärdienstes im Jahre 2001 gelebt habe, gekommen und hätten die erwachsenen Männer mitgenommen. Sein Vater und sein Bruder seien deswegen mehrmals auf den örtlichen Posten verbracht und gefoltert worden. Weil er im Militärdienst als Kurde beleidigt und beschimpft worden sei, habe er begonnen, mit der DEHAP zu sympathisieren. Nachdem er im Mai 2003 aus dem Militärdienst entlassen worden sei, sei er wegen den ständigen Belästigungen im Heimatdorf zusammen mit seiner Familie nach Istanbul umgezogen. In Istanbul habe er das Parteibüro der DEHAP besucht. Er sei kein Mitglied, sondern blosser Sympathisant, und er habe gelegentlich Plakate für die Organisation aufgehängt. Im Januar 2005 sei er eines Abends, als er im Begriff gewesen sei, das Parteibüro im Zentrum von B._______ zu verlassen, von Zivilpolizisten in einem weissen Renault entführt worden. Es seien ihm umgehend die Augen verbunden worden. An einem ihm unbekannten Ort sei er in einen Raum in einem Keller und kurze Zeit später in einen anderen Raum geführt worden, wo er über seine Zusammenarbeit mit der DEHAP und über die Namen und den Wohnort von Parteimitgliedern befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Er habe den Zivilpolizisten gesagt, dass er nicht Mitglied der Partei sei und auch nicht für die Organisation arbeite. Am darauffolgenden Tag sei er zwischen sieben und neun Uhr nach einer Fahrt mit verbundenen Augen auf freien Fuss gesetzt worden. Am _______ (Datum) habe er an einer Demonstration anlässlich des Gedenkens an die Gründung des _______ (Quartier) teilgenommen. Als die Polizei Tränengas eingesetzt habe und er weggerannt sei, sei er von Beamten festgenommen und zunächst auf den Posten der Sicherheitsdirektion und danach auf den Posten der Terrorbekämpfung in F._______ verbracht worden. Dort sei er entkleidet, mit kaltem Wasser bespritzt, mit einem Knüppel geschlagen und beschimpft worden. Er habe das Bewusstsein verloren, und nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihn erneut geschlagen. Am _______ (Datum) sei er gegen Mittag freigelassen worden. In der Folge habe er sich aus Angst vor weiteren Nachstellungen bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei einem Freund aufgehal-

3 ten. Wie er erfahren habe, sei er während dieser Zeit ungefähr zehn Mal von der Polizei und der Gendarmerie gesucht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und ein Teil genüge denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersucht er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Den Entscheid über die Beweisanträge (Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Istanbul) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. F. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 4. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes G._______ vom 21. Dezember 2006 zu den Akten.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei bezüglich der Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme vom

5 _______ (Datum) festzustellen, dass staatliche Sicherheitsdienste bekanntlich versuchten, solche Auskünfte im Rahmen von strukturierten Befragungen zu erhalten. In den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei eine solche Vorgehensweise nicht erkennbar, vielmehr habe er die Erlebnisse anlässlich der Festnahme als eine Abfolge von Misshandlungen geschildert, die lediglich durch seine Ohnmacht unterbrochen worden sei. Bezeichnenderweise habe er es auch unterlassen, differenzierte Angaben in Bezug auf die Umstände seiner Freilassung zu machen. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer keine einzige Aussage über das Schicksal seiner Freunde, die mit ihm zusammen an der Demonstration vom _______ (Datum) teilgenommen hätten und von denen einige ebenfalls von den polizeilichen Massnahmen betroffen gewesen wären, gemacht habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind nach Auffassung der Vorinstanz unglaubhaft, weil sie sich in wesentlichen Punkten auf Allgemeinplätze und realitätsfremde Elemente beschränkten. Zudem sei davon auszugehen, dass er solche Ereignisse, sollten sich diese tatsächlich zugetragen haben, der DEHAP kommuniziert hätte. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich - ohne Mitglied zu sein - öfters im DEHAP-Büro in B._______ aufgehalten und für die Partei engagiert habe, nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu Persönlichkeiten aus dem Umfeld der DEHAP zu machen. Die geltend gemachten Beziehungen zur DEHAP seien deshalb nicht glaubhaft, womit auch am Wahrheitsgehalt der daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen - insbesondere die Festnahmen vom Januar 2005 und _______ (Datum) - zu zweifeln sei. Somit könne dem Beschwerdeführer auch die behördliche Suche nach dem _______ (Datum) nicht geglaubt werden. Festzuhalten sei überdies, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit Bestimmtheit nicht unzählige Male bei seinen Eltern vorstellig geworden wären, sondern die elterliche Wohnung observiert hätten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die er bis 2001 in E._______ und anschliessend im Militärdienst bis Mai 2003 erlitten habe, sei der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht erfüllt, weil er die Türkei erst im Oktober 2006 verlassen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen vermöchten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei am _______ (Datum) von den Sicherheitskräften ohne Auflagen freigelassen worden, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise rund zehn Mal zu Hause von der Polizei und der Gendarmerie gesucht worden sein will. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Motivation der Behörden könne darin gelegen sein, den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten mit Festnahmen, Drohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen derart unter Druck zu setzen, dass er mit seinen Tätigkeiten für die DEHAP aufhöre und das Land verlasse, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2005 bis Anfang _______

6 (Datum) lediglich zwei kurze Inhaftierungen (im Januar 2005 und am _____ [Datum]) geltend machte, obwohl er angeblich während dieser Zeit weiterhin das Parteibüro der DEHAP besucht habe; dieser Umstand wäre den türkischen Sicherheitskräften kaum entgangen, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich - wie geschildert - zugetragen. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Freilassung vom _______ (Datum) aus Angst vor weiteren Nachstellungen bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei einem Freund aufgehalten, nicht nachvollzogen werden. Nicht vereinbaren mit der angeblichen Angst vor weiteren Nachstellungen lässt sich zudem seine Aussage anlässlich der Direktanhörung, er sei nach dem Vorfall vom _______ (Datum) zwar nur noch selten, aber weiterhin beim DEHAP-Büro in B._______ vorbeigangen (Akten BFM A11/8 S. 2). Augenfällig und bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziierten Vorbringen ist auch, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Sympathisant der DEHAP (neu: DTP) nicht imstande war, auch nur eine einzige Frage nach bekannten Persönlichkeiten im Umfeld dieser Partei in Istanbul zu beantworten (vgl. A11/8 S. 3). Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Sympathisanten alle Parteifunktionäre kennen würden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich. Des Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen hat, seine Vorbringen mit geeigneten Dokumenten zu untermauern, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre - beispielsweise mit Hilfe seiner in Istanbul lebenden Verwandten - , beim DTP-Büro von B._______ eine Bestätigung betreffend Art und Dauer seiner Tätigkeiten für die Partei zu beschaffen. Angesichts dieser Sachlage und aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs werden die Beweismittelanträge, die Schweizerische Vertretung sei zu beauftragen, beim DTP-Büro in Istanbul Informationen über den Beschwerdeführer einzuholen, und es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde beziehungsweise ob er im allgemeinen Informationssammlungssystem (GBTS) eingetragen sei, abgewiesen. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten Benachteiligungen in E._______ bis 2001 und anschliessend im Militärdienst bis Mai 2003 mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vorbringen mangels zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Bereichen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung

8 Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht vollends auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Türkei nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Westeuropa befragt wird. Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant noch führt er zur Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zudem leben seine Eltern und seine Geschwister in Istanbul. Er verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).

9 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das Amt _________ ad _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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