Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1699/2020
Urteil v o m 3 0 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Moldova, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Safe Country) und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2020.
E-1699/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 12. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 17. Dezember 2019, der Befragung vom 6. Februar 2020 und der Anhörung vom 24. Februar 2020 führte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, sie seien ethnische Roma und hätten in F._______ gelebt. Er habe eine Wohnung in einem acht- beziehungsweise neunstöckigem Wohnhaus besessen und sei Hauswart dieses Haus gewesen. Am 20. Juni 2019 sei das Haus teilweise eingestürzt. Der Staat habe eine Kompensationszahlung von Euro 600.– pro Quadratmeter versprochen. Später sei die Kompensationszahlung auf Euro 160.– pro Quadratmeter gekürzt worden, mit der Begründung, am Haus seien illegale bauliche Änderungen vorgenommen worden, die zum Einsturz geführt hätten. Der Bürgermeister habe ihn als Hauswart für die illegalen Umbauten verantwortlich gemacht. Weil er sich geweigert habe, die Schuld auf sich zu nehmen, habe der Sohn des Bürgermeisters am 20. Juli 2019 seinen Sohn aus dem ersten respektive dritten Stock eines Hauses geworfen. Am 15. August 2019 habe er deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe die Anzeige nicht entgegen nehmen wollen, weil der Name des Sohnes des Bürgermeisters darin gestanden habe. Auf Ratschlag seines Rechtsanwaltes habe er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Am 3. September 2019 sei seine Tochter auf dem Schulweg geschlagen worden. Er habe dies wiederum erfolglos bei der Polizei angezeigt. Auf die dritte Polizeianzeige wegen eines gestohlenen Zauns habe er keine Rückmeldung erhalten. Drei Mal seien Männer des Bürgermeisters vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, ein Schuldgeständnis bezüglich der illegalen Umbauten zu unterschreiben. Inzwischen habe er mit einem Hausbau begonnen. Die Bank habe ihm aber den Baukredit verweigert, da die erhaltene Kompensationszahlung von Euro 7'600.– als Sicherheit nicht ausgereicht habe und er seine Anstellung bei der Partei verloren habe. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, entweder das Schuldeingeständnis zu unterschreiben oder zu flüchten. Deswegen seien sie am 25. November 2019 nach Tiraspol, Transnistrien, gegangen. Die Leibwächter des Bürgermeisters hätten sie dorthin verfolgt, weshalb sie ausgereist seien. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Männer nach ihrem Verbleib erkundigt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bestätigte die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Grundzügen, wich aber in Detailangaben von dessen Aussagen ab.
E-1699/2020 Die Beschwerdeführer reichten ihre Pässe und einen Parteimitgliederausweis des Beschwerdeführers ein. B. Die Beschwerdeführer gaben am 6. Januar 2020, am 22. Januar 2020 und am 7. Februar 2020 medizinische Datenblätter zu den Akten. C. Am 5. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung vom 15. Februar 2012, eine Tomographie vom 20. Juli 2019 betreffend den Sohn, eine Bestätigung vom 15. November 2019 betreffend teilweisen Hauseinsturz und einen USB-Stick mit einem Video über den Hauseinsturz ein. D. Am 12. März 2020 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. Februar 2020 betreffend den Sohn und eine Hepatitis-B-Diagnose betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Schreiben vom 19. März 2020 nahmen die Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. F. Mit Verfügung vom 20. März 2020 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhoben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualtier sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie seien von der Zahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien.
E-1699/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1699/2020 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Bundesrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 8. Dezember 2006 zu einem verfolgungssicheren Staat, einem sogenannten "Safe Country", nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Es gelte die Regelvermutung, dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Regelvermutung könne im Einzelfall nur aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise auf eine drohende Verfolgung umgestossen werden. Die Beschwerdeführer hätten die vorgebrachten Angriffe und Einschüchterungen bei der Polizei zur Anzeige bringen können. Sollte sich die Polizei weigern, weitere Schritte einzuleiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Dies habe der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht. Das Vorbringen, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben, beruhe auf reinen Vermutungen und Gerüchten. Es sei daher davon auszugehen, dass die moldauischen Polizei- und Justizbehörden Schutz gewährten. Die Beschwerdeführer hätten nicht konkret erklären können, weshalb der Rechtsanwalt ihnen zur Ausreise geraten habe. Sie hätten diesen Ratschlag auch nicht hinterfragt. Insgesamt hätten sie weder schriftliche Beweise noch eine schlüssige Erklärung vorgelegt, weshalb die Behörden in Moldova ihren Fall nicht behandeln würden. Zudem würden die Vorbringen konstruiert wirken und zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Belege für ihre Anzeigen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft eingereicht. Es sei seltsam, dass sie genau jene medizinischen Akten verloren hätten, die Aufschluss über die Asylgründe gebracht hätten, während sie andere, nicht aussagekräftige medizinische Dokumente eingereicht hätten. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und zu angeblichen Drohungen gegen die Beschwerdeführerin gemacht. Den Aufenthalt in Tiraspol hätten sie erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Da die Vorbringen aber ohnehin nicht asylrelevant seien, könne die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen werden. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, Moldova sei eines der korruptesten und ärmsten Länder Europas. Der Beschwerdeführer werde durch eine Person in hoher Stellung verfolgt. Der Vergewaltiger seiner Tochter sei der Sohn des Bürgermeisters, weshalb seine Bestrafung nicht möglich sei. Ihre Angaben seien detailliert und widerspruchsfrei gewesen. Zudem würden alle Familienmitglieder unter Krankheiten leiden, die in Moldova nicht behandelbar seien. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht im Interesse des Kindeswohls.
E-1699/2020 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihren Asylvorbringen nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zahlreiche weitere Widersprüche enthalten. Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, das eingestürzte Haus habe acht Stöcke gehabt, bei der Anhörung sprach er von einem neunstöckigen Haus. An der Befragung sagte er, er habe alle drei Anzeigen bei der Polizei gemacht, während er anlässlich der Anhörung angab, er habe nur zwei Anzeigen gemacht; den gestohlenen Zaun habe seine Frau angezeigt. An der Befragung führte er aus, der Sohn sei aus dem ersten Stock eines Hauses gefallen und danach mit der Ambulanz ins Spital gefahren worden. Während des dreiwöchigen Spitalaufenthaltes des Sohnes sei er immer beim Sohn gewesen und habe nicht gearbeitet. An der Anhörung gab er hingegen an, sie hätten nicht auf die Ambulanz warten können, sondern hätten den Sohn mit einem Privatfahrzeug ins Spital gefahren. Die Beschwerdeführerin gab im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers an, der Sohn sei aus dem dritten Stock gefallen. Der Ehemann habe während es Spitalaufenthaltes des Sohnes arbeiten müssen, er habe ihn aber regelmässig besucht. Aufgrund dieser Widersprüche und des Fehlens jeglicher Beweismittel (z.B. Beleg der Polizeianzeigen) bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer. Indes kann die Glaubhaftigkeit offengelassen werden, da die Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz entfalten. Moldova ist ein "Safe Country". Es gilt die Regelvermutung, dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer haben drei Anzeigen bei der Polizei eingereicht. Gemäss ihren Angaben wurden diese Anzeigen zwar nicht an die Hand genommen, sie haben deswegen aber Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Die Aussage, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben, beruht auf reinen Mutmassungen und Gerüchten. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die moldauischen Polizei- und Justizbehörden Schutz gewährten. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Probleme wegen des Hauseinsturzes nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 AsylG beruhen. Den Vorbringen fehlt es somit von Vornherein an der Asylrelevanz. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer folglich zu Recht abgewiesen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
E-1699/2020 Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 In Moldova liegt keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vor (Urteil des BVGer E-1194/2020 vom 5. März 2020 E. 7.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. So hat er als Chauffeur gearbeitet und mit Le-
E-1699/2020 bensmitteln gehandelt. Bei seiner Rückkehr dürfte er diese Tätigkeit wiederaufnehmen und selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen können. Nach dem angeblichen Hauseinsturz konnte die Familie bei der Grossmutter der Beschwerdeführerin wohnen. Es ist davon auszugehen, dass sie wieder bei ihr wohnen können. Zudem besitzen sie seit dem Jahr 2016 ein Grundstück, auf welchem sie mit dem Bau eines Hauses begonnen haben. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder leiden an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Alkoholproblem, Hepatitis B, Kopfweh, Übergewicht, Vitamin D-Mangel), welche jedoch nicht derart akut und gravierend sind, dass sie gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Zudem waren die Beschwerdeführerin und die Kinder in Moldova bereits in medizinischer Behandlung. 6.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Kinder der Beschwerdeführer sind in Moldova aufgewachsen. Seit dem 12. Dezember 2019 befinden sich die Beschwerdeführer in der Schweiz. Aufgrund des Alters der Kinder und der sehr kurzen Aufenthaltsdauer von
E-1699/2020 vier Monaten in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder in Moldova wieder die Schule besuchen und sich nach einer kurzen Angewöhnungszeit integrieren können. Eine Rückkehr nach Moldova ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1699/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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