Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1699/2015
Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
E-1699/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 6. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2015 Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM seien aufzuheben, die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen und (sic) es sei dem Beschwerdeführer unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersuchte, dass er zudem implizit um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchte, bis das Asylverfahren seines Bruders, dessen Beschwerde zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, entschieden worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2015 den Antrag auf Sistierung abwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte und einen Kostenvorschuss einforderte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1699/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe einem Freund dabei geholfen, die PKK (Arbeiterpartei
E-1699/2015 Kurdistans) zu verlassen, und er befürchte, von der PKK respektive von der YPG (Volksverteidigungseinheiten) für militärische Zwecke zwangsrekrutiert zu werden, dass sein Freund eines Nachts zwei Monate vor seiner Flucht von PKK- Leuten entführt worden sei, weil er der PDKS (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) angehört habe und man ihn an die Front habe schicken wollen, dass er seinen Freund ungefähr einen Monat später zufällig bei einem Gasunternehmen in der Nähe seines Dorfes getroffen habe, dass der Freund eine Militäruniform getragen und mit anderen Personen von der PKK Wache gehalten habe, dass er ihn angesprochen und ihn gefragt habe, ob er nicht lieber nach Hause gehen möchte, und der Freund geantwortet habe, er könne dies wegen der vielen Wachen nicht tun, dass er anschliessend zum Vater seines Freundes gegangen sei und ihm von seinem Plan zur Befreiung des Freundes erzählt habe, dass dem Freund noch am gleichen Abend die Flucht in den Nordirak gelungen sei, dass ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise PKK-Mitglieder zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt und ihn aufgefordert hätten, Militärdienst für sie zu leisten, dass er Syrien daraufhin verlassen habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, dass kaum vorstellbar sei, dass der Freund des Beschwerdeführers zuerst entführt worden sei und dann ohne weiteres unkontrolliert mit Leuten Gespräche habe führen können, zumal er gleichzeitig aufgrund der vielen Wachen nicht habe fliehen können,
E-1699/2015 dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Freund zuerst entführt worden sei, sich dann jedoch nachts in seinem Heimatdorf habe aufhalten können, ohne jedoch fliehen zu können, dass geradezu absurd erscheine, in welch kurzer Zeit – innerhalb eines Tages – der Beschwerdeführer den Plan zur Flucht habe durchdenken und ausführen können, dass seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung mit der Aussage, er sei am Tag seiner Flucht im Dorf spazieren gegangen, nicht vereinbar sei, dass er bezüglich des Tages seiner Flucht ungenaue zeitliche Angaben gemacht habe, die absolut nicht nachvollziehbar seien, dass seine Ausführungen auch wenig substantiiert seien, so bezüglich des Gesprächs mit seinem Freund und zu dem, was sein Vater ihm gesagt habe, nachdem er zu Hause gesucht worden sei, dass er schliesslich auch bezüglich der Hausbesuche der PKK-Mitglieder widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegnet, den Widersprüchen und Lücken in seinen Aussagen könne aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes keine allzu hohe Bedeutung zugemessen werden, da er seit seiner Kindheit regelmässig an Ohnmachtsanfällen leide und nicht auszuschliessen sei, dass er deshalb über Gedächtnislücken verfüge, dass das SEM zu Unrecht nicht abgeklärt habe, ob ihm aufgrund seines Bruders eine Reflexverfolgung drohe, dass es glaubhaft sei, dass die miteinander eine Anlage bewachenden Kurden nicht voneinander gewusst hätten, wer freiwillig und wer zwangsrekrutiert gewesen sei, dass er als Angehöriger der kurdischen Ethnie klar unter ein Risikoprofil falle und ihm Reflexverfolgung wegen seines Bruders drohe, der aus Syrien geflüchtet sei, obwohl er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, dass das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich und für das Gericht überzeugend begründete,
E-1699/2015 dass deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als Ganzes konstruiert wirken, zumal sie weder plausibel noch nachvollziehbar erscheinen, dass auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass die vagen und unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers zu "Ohnmachtsanfällen" und damit möglicherweise verbundener punktueller Amnesie in keiner Weise geeignet erscheinen, die festgestellten Unglaubhaftigkeiten in seinen Ausführungen zu relativieren, und seine Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren, er habe während seines Aufenthalts im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen alles vergessen (Protokoll der Anhörung, BFM-Akte A22, F67 f.), unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geltend gemacht hatte, dieser bereits zwei Jahre vor dem Beschwerdeführer aus Syrien ausreiste und Letzterer in dieser Zeit seinen Angaben entsprechend nicht verfolgt worden ist, womit keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Bruders vorliegen, dass aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Syrien resultiert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist.
E-1699/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: