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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2011 E-1694/2011

25 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,493 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1694/2011 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea/Äthiopien. (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).

E-1694/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. März 2011 nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 9. November 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe mit Italien nichts zu tun und er wisse nicht, weshalb ihn die Schlepper nach Italien gebracht häten, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. November 2010 zu Protokoll gegeben habe, er sei am 26./27. September 2010 via Flughafen Rom Fiumicino in Italien eingereist und er vorgebracht habe, er sei wahrscheinlich mit einem äthiopischen Reisepass, welcher seinen Namen, sein Foto sowie ein Visum enthalten habe, unterwegs gewesen, dass das BFM am 22. Dezember 2010 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO ersucht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die

E-1694/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 23. Februar 2011 an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 23. August 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, in Italien sei er in hohem Masse durch Gruppen eritreischer Staatsangehöriger bedroht, die das Regime Eritreas unterstützen würden, weshalb er als politischer Gegner dieses Regimes in Italien schutzlos Übergriffen dieser Leute ausgesetzt wäre, dass er (in Italien) zahlreiche Eritreer getroffen habe, die durch diese regimetreuen Gruppen bedroht worden seien,

E-1694/2011 dass er als politische Person auch in Zukunft seine Partei zu unterstützen gedenke und in Italien dabei einem hohen Risiko für seine Lebenssicherheit ausgesetzt wäre, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E-1694/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 22. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

E-1694/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt, dass er sich bei allfällig drohenden Übergriffen seitens privater Dritter an die italienischen Behörden wenden kann, die gegenüber unrechtmässigen Nachstellungen in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Form zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-1694/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1694/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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