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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-1688/2023

21 septembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,776 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1688/2023

Urteil v o m 2 1 . September 2023 Besetzung Einizelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / N (…).

E-1688/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern und am 9. August 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 9. August 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei als somalischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali sowie Angehöriger der Clanfamilie B._______, des Clans C._______, des Subclans D._______ und des Subsubclans E._______ in F._______ geboren, wo er ungefähr bis 2017 mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Eltern und Geschwister seien auf dem Weg zum Laden des Vaters ungefähr im Oktober 2017 bei einem ungezielten Bombenanschlag der AI Shabaab gestorben. Von 2017 bis 2019 habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt und zwei Jahre die Schule besucht. 2019 habe sein Onkel G._______ ihn nach H._______ in den Stadtteil I._______ nach Südsomalia mitgenommen, wo er mit ihm bis 2021 zusammengelebt und dort zwei Jahre die Koranschule besucht habe. Sein Onkel sei Fahrer auf der Route zwischen I._______ und J._______ gewesen und habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Er habe auch Ackerfelder gehabt und Mais, Hirse und Tomaten angebaut. Im Jahre 2021 habe die AI Shabaab ihn zwangsrekrutiert, als er sich in der Koranschule aufgehalten habe. Al Shabaab Anhänger hätten die kräftigeren Schüler in der Klasse mitgenommen, wobei sich ein Junge gewehrt habe und getrennt abgeführt worden sei. Der Koranlehrer habe Angst gehabt und nichts unternommen. Mit Autos seien sie mit verbundenen Augen in ein umzäuntes Ausbildungszentrum gebracht worden, das aus Zelten bestanden habe und wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Er sei wie andere ohne bestimmten Grund regelmässig geschlagen worden. Eines Tages habe er von den Fluchtabsichten einer Gruppe von inhaftierten Jugendlichen erfahren und diese hätten ihn in deren Pläne eingeweiht, nachdem er damit gedroht habe, sie ansonsten zu verraten. Eines Nachts seien sie gemeinsam geflüchtet und hätten sich auf der Strasse voneinander getrennt. Er habe sich auf dem schnellsten Weg zu seinem Onkel in H._______ begeben, der ihn mit dem Auto nach J._______ gebracht habe. Sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits hätten durch den Verkauf der Familiengrundstücke seine Ausreise finanzieren können. Ende 2021 sei er

E-1688/2023 mit einem Pass einer anderen Person von J._______ auf dem Luftweg nach Nairobi gereist. Während seines Aufenthalts in Nairobi sei sein Onkel väterlicherseits wegen der Unterstützung des Beschwerdeführers getötet worden. Die AI Shabaab hätten ihn als Murtad (Person, die ihre Religion verlassen habe) bezeichnet, was er von seinem Reisebegleiter erfahren habe. Weiter habe dieser gesagt, dass sie beide in Nairobi vor den AI Shabaab nicht sicher seien und flüchten müssten. Von Nairobi sei er deshalb wiederum auf dem Luftweg an einen Ort in Europa weitergereist und von dort mit dem Auto am 9. März 2022 illegal in die Schweiz gelangt. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien in Kopie ein, die Verbrennungen an seinen Beinen, zugefügt von der Al Shabaab zeigen sollen, ein. D. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 (Eröffnung am 23. Februar 2023) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Beschwerde vom 27. März 2023 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung beantragt. F. Mit Schreiben vom 29. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgebestätigung ein.

E-1688/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1688/2023 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Al Shabaab rekrutiert worden zu sein und nach Aufenthalt in einem Ausbildungslager die Flucht gewagt zu haben, als nicht glaubhaft. 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung als erstes darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb ihm eine Rechtsvertretung, die zugleich die Rolle der Vertrauensperson wahrnehme, zugeordnet worden sei. Diese habe ihn im Rahmen seiner Befragungen begleitet. Aus den Angaben in der Anhörung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei 2021 von Anhängern der AI Shabaab aus der Koranschule in K._______ mitgenommen und in ein Zeltlager gebracht worden, wo man ihn für den Kampf habe vorbereiten wollen. Dort habe er sich vier bis fünf Monate aufgehalten und sei von den AI Shabaab ausgebildet und geschlagen worden. Schliesslich habe er zusammen mit anderen Jungen flüchten können. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen frei

E-1688/2023 zu schildern, jedoch wiesen seine diesbezüglichen Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn er diese selbst erlebt hätte. Zudem ergäben sich Unvereinbarkeiten sowie nicht plausible und nachgeschobene Elemente in den Aussagen. So sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die Mitnahme in der Schule durch die AI Shabaab substantiiert zu beschreiben. Zwar habe er in allen Befragungen ausgesagt, die AI Shabaab hätten die körperlich am meisten entwickelten Jungen mitgenommen, der Lehrer habe Angst gehabt und ein Schüler, der sich gewehrt habe, sei separat abgeführt worden. Dann habe man Ihnen die Augen verbunden und sie in Autos weggebracht. Ausser, dass es ein schöner und friedlicher Tag gewesen sei, bevor die Angehörigen der Al Shabaab gekommen seien, seien die Antworten arm an Realkennzeichen ausgefallen. Er habe auch das Zeltlager nicht mit dem nötigen Detailgrad beschreiben können. Danach gefragt, wie sein Zelt innen ausgesehen habe, sei seine Antwort knapp und allgemeingültig ausgefallen, indem er im Wesentlichen ausgesagt habe, alle Zelte seien gleich gross gewesen (vgl. A45 F31). Erst nachdem ihm Nachfragen hierzu gestellt worden seien, habe er erwidert, es habe einen Teppich gegeben und ungefähr acht oder zehn Jungen hätten dort drin geschlafen (vgl. A45 F102ff). Seine Aussagen wirkten nacherzählt und liessen an besonderen Einzelheiten vermissen, die zu erwarten wären, da er seinen Äusserungen zufolge vier bis fünf Monate dort gelebt habe (vgl. A45 F77). Auch die Beschreibung des Lagers an sich liesse am nötigen Detailgrad vermissen, da er lediglich die Anzahl Zelte und deren Lage aufgezählt habe, wobei er sich in der Anzahl der Zelte widersprochen habe, indem er einmal ausgesagt habe, es habe fünf sehr grosse und drei kleine Zelte gegeben (A45, F34), und unmittelbar nach der nächsten Frage von vier grossen und drei kleinen Zelten gesprochen habe (vgl. A45 F35). Trotz Nachfrage habe er auch keine Besonderheit zum Lager aufzählen können (vgl. A45 F39). 5.3.2 Gleiches gelte für die Beschreibung des Trainings, das ihm angeblich auferlegt worden sei. Zwar habe er ausgesagt, er könne sich erinnern, dass es sehr laut gewesen und es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei (vgl. A3 F83). Obwohl er in der Bundesanhörung wie in der ergänzenden Anhörung mehrmals danach gefragt worden sei, habe er im Wesentlichen den Tagesablauf (Hügel hinauf- und hinabrennen, Springübungen, Unterricht der Lehren der Al Shabaab) wiederholt (vgl. A31 F29, F80, F83, A45 F41). In der ergänzenden Anhörung habe er dann plötzlich ausgesagt, er sei auch an Waffen und im Bau von Sprengstoffen ausgebildet worden, was er aber in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt gehabt habe. Damit wirke

E-1688/2023 dieses neue Element nachgeschoben. Nach erneuter Frage, ob es bei diesen Trainings irgendwelche Vorfälle gegeben habe, sei er ausgewichen (vgl. A45 F43f). Ein weiteres Mal gezielt nach dem Training mit den Sprengstoffen befragt, seien seine Antworten abermals ausweichend und nacherzählt ausgefallen. So habe er lediglich ausgesagt, die Sprengsätze seien aus Metall und rund gewesen, man habe rote Kabel platzieren müssen, ohne dass er diese Platzierung aber näher präzisiert habe (vgl. A45 F105). 5.3.3 Im Weiteren sei der Beschwerdeführer im Verlauf der ergänzenden Anhörung mehrmals gefragt worden, ob es einen Tagesablauf, der besonders herausgestochen sei, gegeben habe oder sich irgendwelche besonderen Vorkommnisse ereignet hätten. Er habe erwidert, jeder Tag sei derselbe gewesen und es seien Leute enthauptet worden (vgl. A45 F46f). Wiederum sei festzustellen, dass er die Enthauptungen in der Bundesanhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Vertieft danach gefragt, einen derartigen Vorfall ausführlich zu schildern, habe er ausgesagt, er sei jedes Mal wieder schockiert gewesen, habe aber bereits mit dem Leben abgeschlossen gehabt. Jedoch habe es seinem Bericht gänzlich an Erlebnisnähe, persönliche Betroffenheit und situativen Einzelheiten gefehlt (vgl. A45 F48). Obwohl er bereits nach besonderen Vorfällen gefragt worden sei, sei der Beschwerdeführer auch erst nach explizitem Hinweis, dass er doch geschlagen worden sei und diesbezügliche Vorfälle schildern möchte, darauf zu sprechen gekommen. Er habe von einem Vorfall berichtet, wonach er wegen des Fernbleibens von der täglichen Predigt an den Füssen angekettet, kopfüber aufgehängt, mit dem Gewehrkolben in den Brustbereich geschlagen und an den Beinen verbrannt worden sei. Eine Nacht habe er in der Haftanstalt verbracht (vgl. A45 F50f). Auch diesbezüglich mangle es der Antwort des Beschwerdeführers am nötigen Konkretisierungsgrad. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Beschreibung des Lagers die Haftanstalt mit keinem Wort erwähnt. Die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von der Al Shabaab zugefügte Verbrennungen – sei als gering einzustufen, da diese Narben auch unter anderen Umständen entstanden sein könnten. 5.3.4 Was die Al Shabaab und deren Befehlsstruktur betreffe, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es habe Kämpfer gegeben, die Wächter und Soldaten gewesen seien. Die Imame hätten Befehle gegeben und auch solche ausgeführt, die er noch von höhergestellten Personen am Telefon erhalten habe, welche er aber nie gesehen habe (vgl. A45 F52ff). Zugleich habe er ausgesagt, dass es keine hierarchische Struktur im Lager gegeben habe, was nicht plausibel sei, da das Lager seinen Äusserungen zufolge

E-1688/2023 aus ungefähr 100 Personen bestanden habe (vgl. A45 F53, F55). Auf die Frage, ob ihm einer der AI Shabaab Leute besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er zwar ausgesagt, es sei ein Imam gewesen, der ständig rote Augen gehabt habe. Ausser dieser Besonderheit habe er aber lediglich in knapper und allgemeingültiger Weise angegeben, er habe einen langen Bart und eine traditionelle Kopfbedeckung getragen (vgl. A45 F56f). 5.3.5 Gleiches gelte hinsichtlich Interaktionen mit anderen Personen im Lager. Zwar habe er nach expliziter Frage ausgesagt, er habe aus Angst mit anderen Jugendlichen nicht geredet und sich von einem guten Freund entfernt, weil dieser im Lager aufsässig gewesen sei (vgl. A45, F32, F58), sei jedoch bei der Frage, wie die anderen Jugendlichen am ersten Abend bei der Ankunft im Lager reagiert hätten, ausgewichen und habe erwidert, er wisse nicht, wie die anderen sich gefühlt hätten. Auch diese Schilderung sei als allgemeingültig und vage zu bewerten. 5.3.6 Hinsichtlich der Flucht aus dem Lager hätten sich zahlreiche grundlegende Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. So habe er in der Anhörung ausgesagt, er sei um Mitternacht geflüchtet, während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, um vier Uhr morgens weggegangen zu sein (A31, F77, F73). Gemäss Anhörung seien sie zu viert geflüchtet, während er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, sie seien drei Jungen gewesen, welche die Flucht ergriffen hätten (vgl. A31 F77, F74). In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, dass alle im Lager am Schlafen gewesen seien (A31 F77). Später habe er zu Protokoll gegeben, einige der AI Shabaab Anhänger seien mit gottesdienstlichen Ritualen beschäftigt gewesen, andere hätten weiter draussen vor dem Lager Autos angehalten (vgl. A31 F84). Demgegenüber habe er gemäss ergänzender Anhörung das Lager verlassen, als die AI Shabaab Anhänger am Beten gewesen seien (vgl. A45 F72). Gemäss Anhörung habe er und die anderen Flüchtenden verschiedene Ausgänge genommen, während er in der ergänzenden Anhörung trotz mehrmaliger Nachfrage diesen zentralen Umstand nicht erwähnt habe und aus seinen Schilderungen zu schliessen sei, dass er zusammen mit ihnen aus dem Lager geflüchtet sei (A3 F84, A45, F76, F79). Ein weiteres Mal habe er sich widersprochen, indem er seinen Onkel zuerst in der gleichen Nacht nach der Flucht schlafend angetroffen habe, demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt, sein Onkel sei am Beten gewesen, als er ihn nach der Flucht angetroffen habe (vgl. A31 F87, A45, F83). Diese massiven Divergenzen habe er nach Vorhalt nicht auszuräumen vermocht.

E-1688/2023 In Ergänzung dazu sei erwähnt, dass die Schilderung zur Flucht aus dem Lager – das zentrale Element der Asylgründe – gänzlich am nötigen Detailgrad vermissen lasse. Weder habe er besondere Einzelheiten zur Absprache unter den Flüchtenden, noch wie er die Umzäunung des Lagers genau überwunden habe, genannt (vgl. A31 F84, A45, F71). Nach erneuter Aufforderung, die Flucht ausführlicher zu schildern, sei der Beschwerdeführer ausgewichen und habe ausgesagt, er könne sich nur an das erinnern, was er bereits vorgetragen habe (vgl. A45 F72). Nach weiterer Rückfrage, wie er sich aus dem Lager habe entfernen können, habe er ausgesagt, das Lager sei nicht umzäunt gewesen im klassischen Sinne, es sei lediglich mit Säcken voller Sand umrandet gewesen. Abermals zu dieser Sache befragt, habe er im Wesentlichen erwidert, die Anhänger der AI Shabaab hätten schon mit dem Gebet angefangen, während er mit anderen noch für die rituelle Waschung angestanden sei, da es im Lager nur einen Wasserkelch gegeben habe. Daraus habe sich die Gelegenheit zur Flucht geboten (vgl. A45, F75, F76ff). Seine Antworten seien damit ausweichend und wenig substantiiert ausgefallen. 5.3.7 Ferner würden sich auch in den Aussagen zu den Fluchtumständen erhebliche Abweichungen ergeben. Er habe einmal von wenigen Tagen Aufenthalt in J._______, ein anderes Mal von mehreren Monaten gesprochen. Seine Erklärung, er sei während der ergänzenden Anhörung durcheinander gewesen und habe kein gutes Zeitgefühl gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich seien auch die Aussagen zum Aufenthalt in J._______ allgemeingültig ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen nur zu Protokoll gegeben, er habe dort gegessen und getrunken und gewartet und Angst gehabt (A45, F89f, F93). Erst nach expliziter Frage nach Sicherheitsvorkehrungen habe er erwidert, dass er und sein Onkel sich versteckt hätten und mehrere Male umgezogen seien, was wiederum als nachgeschoben zu qualifizieren sei, da er diese Begebenheiten nicht spontan erzählt habe (vgl. A45 F92). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund seines doch vorhandenen Bildungsstandes nicht gewusst habe, in welchen Ländern er per Flug gelandet sei (vgl. A11 5.02). 5.4 Aus diesen Gründen seien die Vorbringen, von den Al Shaabab rekrutiert und aus deren Trainingslager geflüchtet zu sein, nicht glaubhaft. Die Vorbringen, seine Eltern und Geschwister seien bei einem Bombenattentat im Jahre 2017 in F._______ ums Leben gekommen, seien mangels Gezieltheit und zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen seien die Dossiers seines

E-1688/2023 Cousins und seiner Cousine konsultiert worden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung könne verneint werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des frühen Verlustes seiner Eltern und Geschwistern und der beschwerlichen Reise traumatisiert sei. Gemäss dem ärztlichen Bericht der L._______ vom (…) zeige der Beschwerdeführer Anspannungs- und Angstzustände, Alpträume, Ein- und Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit und Vermeidungsverhalten. Weiter komme hinzu, dass drei verschiedene Fachspezialisten für die Behandlung des Asylgesuches zuständig gewesen seien. So seien die jeweiligen Befragungen von drei verschiedenen Personen geführt und der Entscheid wiederum von der Fachspezialistin verfasst worden, welche die Anhörung vom 9. August 2022 durchgeführt habe. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der vom SEM festgestellten fehlenden Substantiierung der Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Asylgründen mit einem langen, freien Redebeitrag geantwortet habe (Protokoll der Anhörung vom 9. August 2022 F77). 6.2.2 Bereits während diesem habe er anschaulich geschildert, wie sich die Mitnahme durch die Al Shabaab abgespielt habe. Auf Nachfrage hin sei es ihm auch möglich gewesen anzugeben, dass die Al Shabaab mit drei Wagen zur Schule gekommen und dass die Personen schwarz gekleidet gewesen seien. Auch habe er ausgeführt, dass die Al Shabaab den Lehrer begrüsst habe und auf welche Weise dies geschehen sei. Auch habe er angegeben, dass elf bis zwölf Kinder mitgenommen worden seien und dass die Al Shabaab die körperlich grössten Jungs mitgenommen habe. Auch habe er sich an das Vorkommnis erinnert, dass sich ein Mitschüler, welche sich den Befehlen der Al Shabaab widersetzt habe, in der Folge geschlagen und mitgenommen worden sei. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Hinfahrt zum Zeltlager detailreich zu schildern, sei damit zu erklären, dass ihm dabei die Augen verbunden worden seien, wobei er dennoch erwähnt habe, dass der Weg sehr hügelig und das Auto aufgrund der unebenen Strassen „gehüpft“ hätten. Zudem habe er angegeben, dass

E-1688/2023 nicht sehr viel Zeit vergangen sei, bis er das Ausbildungszentrum erreicht habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. August 2022, F790 sowie F8). Die Vorinstanz habe auch vorgebracht, dass es ihm trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht möglich gewesen sei, die Mitnahme in der Schule substantiiert zu beschreiben. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Anhörung vom 9. August 2022 keine Folgefragen zur Mitnahme gestellt worden seien (Protokoll der Anhörung vom 9. August 2022, F80) und auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich drei Fragen zu der Mitnahme gestellt worden seien, wobei diese Fragen lediglich die Aufforderung beinhaltet hätten, möglichst alle Details wiederzugeben (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 18. Oktober 2022, F25 ff.). 6.2.3 Auch der Vorwurf, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Zeltlager zu beschreiben, sei zurückzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, welche weitere Details er hätte vorbringen sollen, ausser die Anzahl der Zelte und dass es in diesen jeweils einen Teppich gegeben habe, auf dem geschlafen worden sei und dass das Lager umzäunt gewesen sei. Zudem habe er von sich aus vorgebracht, dass es im Ausbildungszentrum einen Al Shabaab- Abschnitt und auch noch ein kleines Zimmer gegeben habe. Ebenso spreche für seine Glaubhaftigkeit, dass er erwähnt habe, dass die Anzahl der Personen im Zelt variiert habe, da immer wieder Personen geholt und gebracht worden seien (vgl. Protokoll, ergänzende Anhörung vom 18. Oktober 2022, F34 ff.). Der Vorwurf, erst auf Nachfrage näher erklärt zu haben, wie es in den ZeIten ausgesehen habe, sei zurückzuweisen. So könne aufgrund seines Alters und der mangelnden Schulbildung nicht erwartet werden, dass er von Beginn weg detailliert antworte. Ferner sei zu beachten, dass er eine Misshandlung durch die Al Shabaab geschildert habe. Ferner habe er ausgeführt, dass er vor diesem Vorfall seine Notdurft habe verrichten müssen, während die tägliche Predigt gehalten worden sei. Auch habe er geschildert, dass er lange auf der Toilette gewesen sei und ihn die Al Shabaab Mitglieder deshalb gesucht hätten. Es seien Fotos von Narben zu den Akten gereicht worden. Auch dem Vorbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Training substantiiert zu beschreiben, könne nicht gefolgt werden. So sei darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Ausgestaltung des Trainings von der befragenden Person offen formuliert worden sei.

E-1688/2023 Ebenso sei der Vorwurf, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Tagesablauf im Ausbildungszentrum der Al Shabaab zu schildern, zu bestreiten. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, von sich aus darüber zu berichten, dass es jeweils Mais zum Frühstück gegeben habe und dass ihm ein Schlafplatz in der Nähe eines Baumes zugeteilt worden sei. Auch habe er zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner Ankunft im Camp lediglich eine Boxershorts und eine sogenannte «Macwiis», eine traditionelle Tracht, zum Anziehen erhalten habe. Schliesslich sei der Vorwurf, er habe nicht angeben können, wie die anderen Jugendlichen reagiert hätten, als er ins Camp gebracht worden sei, haltlos. Es sei nachvollziehbar, dass er mit seiner eigenen Gefühlswelt beschäftigt gewesen sei. 6.2.4 Zu den Widersprüchen in der Schilderung der Fluchtumstände sei festzuhalten, dass er auch im Rahmen der Anhörung angegeben habe, in der Nacht geflüchtet zu sein. Weshalb dies mit Mitternacht übersetzt worden sei, könne er sich nicht erklären. Bezüglich des Vorwurfs, er habe zunächst angegeben, mit drei, danach mit vier Personen geflüchtet zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass er angegeben habe, sich nicht genau daran erinnern zu können. Hinsichtlich seiner Aussage, wonach er nicht wisse, in welchem Land er nach seiner Ausreise gelandet sei, sei festzuhalten, dass er lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht habe. 6.2.5 Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Rekrutierung durch die Al Shaabab glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz blende die Elemente aus, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Ebenso werde seitens der Vorinstanz weder das junge Alter, der sozio-kulturelle Kontext und die kaum vorhandene Schuldbildung noch die psychische Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt. 7. Der Beschwerdeführer beantragt (eventualiter), die Sache sei allenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass weder in der Beschwerde dargetan wird, inwiefern ein solcher formaler Mangel vorliegen sollte, noch sich ein solcher aus den Akten ergibt. Daher ist das entsprechende Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 8. Die behauptete Zwangsrekrutierung durch die Al Shaabab und die damit verbundenen weiteren Vorbringen wurden von der Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuft. Das Gericht schliesst sich (wie nachfolgend

E-1688/2023 dargestellt) der zutreffenden und überzeugend begründeten Einschätzung der Vorinstanz an. Grundsätzlich ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, die in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. 8.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, sind die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht mit einem vermeintlich schlechten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Probleme zu erklären. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine verminderte Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und aus den Protokollen ergibt sich, dass die Befragungsweise dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers entsprach. Schliesslich ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die Anhörungen von zwei verschiedenen Befragenden geführt worden seien und eine dritte Person den Entscheid redigiert habe, nachteilig sein sollte, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass die Person, welche die erste Anhörung geführt hat, auch den Entscheid redigierte. 8.2 Das SEM wies in seiner ausführlichen Begründung insbesondere auf die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Vorbringen hin. Es zeigte überzeugend auf, dass die Schilderung des Beschwerdeführers der Mitnahme durch die Al Shaabab, den Aufenthalt im Ausbildungslager und der Flucht überwiegend ausweichend ausfiel und kaum Realkennzeichen aufwies. Insoweit in der Beschwerde auf diese Feststellungen der Vorinstanz konkret Bezug genommen wird, ist nachfolgend auf die Entgegnungen in der Beschwerde näher einzugehen. 8.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers weitestgehend in Allgemeinplätzen erschöpfen, die ohne weiteres auch von einer Person hätte geschildert werden können, die Entsprechendes bloss vom Hörensagen her kennt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Lager der Al Shabaab im Heimatland des Beschwerdeführers allgemein bekannt sind und dass sich – insbesondere die jugendlichen Knaben – über diese unterhalten, Gehörtes miteinander austauschen oder sogar selber entsprechende Lager bereits von aussen beobachtet haben. Entsprechend ist von einer solchen Person, die behauptungsweise vorbringt, sich mehrere Monate in einem solchen Lager aufgehalten und dort eine Ausbildung durchlaufen zu haben, zu erwarten, dass er die Abläufe, Standorte, Personen, Interaktionen und Erlebtes lebensnah schildern kann. Davon kann in casu keine Rede sein. Vielmehr erschöpfen sich die

E-1688/2023 entsprechenden Angaben in Allgemeinaussagen. Diese Ausgangslage kann mit den in der Beschwerde getätigten Erklärungsversuchen nicht begegnet werden. 8.2.2 So wurde in der Beschwerde beispielsweise hinsichtlich der fehlenden Substanz der Mitnahme durch die Al Shabaab pauschal entgegengehalten, dass im Rahmen der Anhörung keine und in der ergänzenden Anhörung lediglich drei Folgefragen zur Mitnahme gestellt worden seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein einschneidendes und nicht alltägliches Ereignis bei einer Person lange in Erinnerung verhaftet, so dass erwartet werden kann, dass diese einen Vorfall lebhaft und nachvollziehbar schildern kann. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers kann somit seine fehlende Substanz nicht mit der Anzahl gestellter Fragen erklärt werden. 8.2.3 Auch die im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten übrigen Erklärungsversuche, weshalb die Schilderungen des Zeltlagers substanzlos ausgefallen sind (vgl. E. 6.2.2.) verfangen nicht. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Detailgrad der Angaben bezüglich des Zeltlagers gering ausgefallen ist und der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin genauer erklärt habe, wie es in den Zelten ausgesehen habe, zutrifft. Dieser kann auch mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde auf die «persönliche Situation des Beschwerdeführers» (jugendliches Alter, geringer Bildungsgrad, sozio-kultureller Hintergrund) nicht widerlegt werden. Auch der Erklärungsversuch des jugendlichen Alters geht fehl. So betrifft die Frage zu dem Zeltlager einen äussert einfach gehaltenen Sachverhalt, der keinerlei Komplexität aufweist und von einer Person im Alter des Beschwerdeführers problemlos sollte beantwortet werden können. 8.2.4 Auch die Schilderungen der angeblichen Trainings lassen keine Realkennzeichen erkennen. Von einer Person, die wie behauptet während zahlreicher Monate in einem Lager gelebt und dort tägliche Trainings durchlaufen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass diese die Abläufe, Strukturen, Trainings und Ausbildungen anschaulich und mit klaren Beispielen schildern könnte. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Vielmehr erschöpfen sich die entsprechenden Angaben in reinen Allgemeinplätzen ohne Realbezug. Die Behauptung, er sein monatelang primär nur den Hügel hinauf und dann wieder hinab gerannt, erweist sich als realitätsfern und weist kaum Bezuge zu einer realen Ausbildung in einem Lager auf.

E-1688/2023 Entsprechende Behauptungen lassen erkennen, dass dem Beschwerdeführer offenbar entsprechende reale Erfahrungen abgehen. Gleiches gilt auch für die nachgeschobene Behauptung, gleichwohl an Waffen und Sprengmaterialien geschult worden zu sein. Eine Ausbildung an diesen Techniken würde zwangsweise die Erlernung grundlegender technischer Kenntnisse bedingen. Ein zielgerichteter Umgang mit Waffen oder Sprengmaterialien ist in einem Echteinsatz ohne entsprechende Schulung und ohne entsprechende Waffenkenntnisse weder denkbar, noch sinnvoll möglich. Entsprechendes Wissen wies der Beschwerdeführer aber ganz offensichtlich nicht auf (vgl. act 45, F43, 44). Wenig realitätsnah erscheinen auch die Angaben, in dem Lager habe es keine hierarchischen Strukturen gegeben. Ein streng geregelter Ablauf in einem Lager, die zwangsweise Ausbildung zahlreicher Personen wie auch die arbeitsteiligen Leistungen in einem solchen Lager wären ohne entsprechende hierarchische Strukturen kaum denkbar. 8.2.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe immerhin einiges genau schildern können. So habe er angegeben, dass die Al Shabaab mit drei Wagen zur Schule gekommen und dass die Personen schwarz gekleidet gewesen seien. Auch habe er von sich ausgeführt, dass die Al Shabaab zunächst den Lehrer begrüsst hätten und auf welche Art und Weise dies geschehen sei. Auch habe er schildern können, dass elf bis zwölf Kinder mitgenommen worden seien und dass die Al Shabaab die jeweils körperlich grössten Jungs mitgenommen habe. Er habe auch unaufgefordert seine inneren Gedankengänge erläutern können, indem er angegeben habe, befürchtet zu haben, enthauptet zu werden, als er aufgerufen worden sei. Er habe auch anschaulich ausgeführt, wie er misshandelt worden sei und es seien Fotos der Narben, welche aus dieser Misshandlung stammten, zu den Akten gereicht worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den obgenannten Angaben in keiner Weise um Schilderungen handelt, die eigenes Erleben nahelegen. Dass die Al Shabaab schwarze Kleidung tragen ist allgemein bekannt. Dass für ein Transport von Knaben einer Klasse mehrere Fahrzeuge benötigt worden wären, ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich. Sämtliche entsprechenden Angaben könnten problemlos auch von einer Person vorgetragen werden, welche die entsprechenden Abläufe nicht selber erlebt hat.

E-1688/2023 Auffallend ist im Weiteren, dass sich die Schilderung der Vorbringen im Rahmen der freien Rede und auf diesbezügliche konkrete Fragen in ihrer Aussagekraft deutlich voneinander unterscheiden und die Antworten des Beschwerdeführers überwiegend ausweichend und unbestimmt ausfielen und eine Konkretisierung ausblieb. Hierbei fällt auf, dass die Antworten zu jenen Fragen, von welchen der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld sicher davon ausgehen konnte, dass diese gestellt werden und somit vorbereitbar sind, durchaus länger ausgefallen sind (vgl. beispielsweise act 31, F 77, 84, 87 oder act. 45, F 25,77). Demgegenüber war er nicht in der Lage auf Nachfrage hin konkretisierende, substanzielle Angaben zu machen; dies obgleich diese Fragen auch das Kerngeschehen betrafen (vgl. beispielsweise act 45, F 35, 36, 39, 43, 47, 54). Ferner können die fehlende Substanz sowie die ausweichenden Antworten auch nicht auf ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden. So war der Beschwerdeführer nämlich durchaus in der Lage, sich an Einzelheiten von Nebengeschehen oder weiter zurückliegende Vorkommnisse detailliert zu erinnern, so dass umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass er klare, substanziierte und glaubhafte Schilderungen des Kerngeschehens hätte vorbringen können (vgl. beispielsweise act. 31, F67). 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Al Shaabab glaubhaft zu machen. 8.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister seien bei einem Bombenattentat im Jahre 2017 in F._______ ums Leben gekommen, wurden vom SEM zutreffend mangels Gezieltheit und hinreichendem zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Im Weiteren führte das SEM überzeugend aus, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz lebenden Verwandten (Cousin und Cousine) keine Reflexverfolgung bei einer Rückkehr drohen würde. 8.5 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE

E-1688/2023 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde. 10. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 11. Da die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund ist auch das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1688/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzerichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

E-1688/2023 — Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 E-1688/2023 — Swissrulings