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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2014 E-1688/2013

28 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,284 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1688/2013

Urteil v o m 2 8 . Februar 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Serbien und Kosovo, und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______geboren (…), und F._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Romy Wendlandt, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).

E-1688/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo (G._______) stammende ethnische "Ägypter" beziehungsweise Albaner (Beschwerdeführerin), verliessen eigenen Angaben zufolge am 21. August 2010 H._______ (Serbien). Sie gelangten über Ungarn und Österreich in die Schweiz und suchten am 23. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 31. August 2010 wurden sie zu den Personalien und summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt. Das BFM hörte sie am 7. und 17. September 2010 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2013 ergänzend angehört. A.b In den Anhörungen führten sie aus, seit 2009/10 wegen ihrer Herkunft und Ethnie in Serbien erhebliche Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in den 1980-er Jahren in I._______, Kosovo, zum Polizisten ausgebildet worden und sei als solcher bis Juni 1999 in J._______ tätig gewesen. Aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit mit den Serben habe er mit seiner Familie nach Kriegsende (Juni 1999) nach Serbien fliehen müssen, da er sonst von den Albanern umgebracht worden wäre. Er habe sich mit seiner Familie in H._______, Serbien, niedergelassen. Zwei Monate später sei er in K._______, Gemeinde H._______, Serbien, als Polizist im Innendienst angestellt worden und habe diese Tätigkeit bis zur Ausreise ausgeübt. Er sei in K._______ als "Ägypter" und Muslim der einzige albanischsprachige Polizist gewesen. Von Berufskollegen sei er immer wieder gehänselt und schikaniert worden. Die Spässe seien mit der Zeit derber geworden und hätten zu Mobbing und schweren Drohungen mutiert. Im Juli 2010 habe ihm ein Arbeitskollege mit einer Tasche ins Gesicht geschlagen und ihm damit einen Schneidezahn abgebrochen. Im selben Monat habe ihm ein Berufskollege den Lauf einer Pistole in den Mund gesteckt und ihm auf diese Weise zu verstehen gegeben, er möge seine Stelle aufgeben. Er habe den Vorgesetzten um ein Gespräch ersucht, was aber nichts gebracht habe. Anträge auf Versetzung oder auf ein Gespräch mit oberen Linienvorgesetzten seien ihm vom direkten Vorgesetzten verweigert worden. Schliesslich sei er zehn bis fünfzehn Tage vor der Ausreise unter Tötungsandrohung aufgefordert worden, in einen Wagen einzusteigen, wo die ihm bekannten ehemaligen Paramilitärs S. und R. gesessen seien. Unter Androhung der Tötung im Verweigerungsfall sei er aufgefordert worden, am 24. August 2010 an einem Überfall im südlichen L._______ auf die Rechtsstaatlich-

E-1688/2013 keitsmission der Europäischen Union in Kosovo (EULEX Kosovo) teilzunehmen. Er habe gegenüber S. und R. seine Teilnahme zwar zugesichert, sei aber dann ausgereist. Die Beschwerdeführerin erklärte, wegen ihrer Ethnie in Serbien auf der Strasse wiederholt beschimpft und bedroht worden zu sein. Unbekannte hätten sie im Dezember 2009 vergewaltigt. Seither habe sie psychische Probleme und nehme Medikamente. Auch ihre Kinder hätten Probleme gehabt: Sie seien bedroht und beschimpft und die Söhne von Unbekannten geschlagen und einmal in einen Keller eingesperrt worden. Ausserdem habe man einen Hund auf den jüngeren Sohn gehetzt. Sie habe den Beschwerdeführer seinerzeit gegen den Willen ihrer Familie geheiratet, was zum Bruch mit der eigenen Verwandtschaft geführt habe. Die in Kosovo geborenen Söhne gaben an, wegen ihrer Ethnie von serbischen Mitschülern und Jugendlichen, namentlich auf dem Fussballplatz, angepöbelt, beschimpft und geschlagen worden zu sein. Ein Hund sei auf sie gehetzt worden, als sie ihren Angreifern hätten entkommen wollen. Der Hund habe den jüngeren Sohn gebissen. Der konsultierte Arzt habe gegen die Verletzung nichts unternommen. Im Mai 2010 seien sie auf dem Schulweg am Morgen von vier serbischen Jugendlichen geschlagen worden. Daraufhin seien sie in den Keller eines leer stehenden Hauses gesperrt worden. Gegen Mittag seien sie auf Zusicherung hin, über den Vorfall zu schweigen, freigekommen. Sie hätten ihre Eltern über den Vorfall später dennoch orientiert. A.c Die Beschwerdeführenden reichten serbische Staatsangehörigkeitsnachweise (Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter) vom (…) 2010, fünf originale serbische Reisepässe vom (…) 2010, zwei originale serbische Identitätskarten vom (…) 2010 (Eltern), einen Eheschein vom (…) 2005, diverse Geburtsscheine, Reiseunterlagen sowie weitere dreizehn Beweismittel ein, darunter Nachweise zu Berufsausbildungen und tätigkeiten des Beschwerdeführers (u.a. Dienstausweis samt Kennmarke, Bestätigung des Urlaubs per […] 2010) sowie vier Flüchtlingsbestätigungen und -ausweise des serbischen Kommissariats in M._______ (mit dem Inhalt: ehemalige Wohngemeinde J._______, Flucht aus Kosovo am […] 1999) ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet am 27. Februar 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der

E-1688/2013 Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug (nach Serbien) an. C. Mit Eingabe vom 28. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten 1. Aufhebung der angefochtenen Verfügung, 2. eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, 3. Asylgewährung. Kopien der Vollmachten vom 15. und 26. März 2013, der Asylbewerberausweise und der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde bei. D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– wurde am 26. April 2013 geleistet. E. Die Jugendanwaltschaft Chur eröffnete am 16. September 2013 gegen den damals (…)-jährigen Sohn D._______ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1688/2013 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die

E-1688/2013 Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche auf der Grundlage von Art. 3 und 7 AsylG ab. Die Aussagen seien in sich widersprüchlich ausgefallen, und die Beschwerdeführenden hätten zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Ereignis im Auto Urlaub beantragt zu haben, damit er die Ausreise vorbereiten könne. Später habe er gesagt, er habe den Urlaub bereits vor dem Ereignis beantragt. Weiter hätte er seiner ersten Schilderung zufolge mit zwei anderen Männern die EULEX angreifen sollen. Später gab er an, er hätte den Anschlag alleine durchführen sollen. Zudem habe er davon gesprochen, stets Nachtschicht (19–7 Uhr) geleistet zu haben. Als die Rede zum Nachmittag, an dem seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, gekommen sei, habe er angegeben, zu jenem Zeitpunkt gearbeitet zu haben – er sei nicht immer nachts tätig gewesen. Die Asylangaben der Beschwerdeführenden seien weitgehend unsubstanziiert ausgefallen. Das gelte für alle geschilderten Übergriffe, namentlich auch für die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, welche in wenigen, stereotypen Sätzen rapportiert worden sei, ohne Angabe von Uhrzeit und Täterbeschrieb. Der Mangel an Realkennzeichen sei in späteren Befragungen nicht wettgemacht worden. Auch die Söhne hätten ihre Erlebnisse mit der Einsperrung im Keller und dem angreifenden Hund auf unstimmige und einsilbige Weise geschildert. Somit seien ihnen diese Vorfälle ebenfalls nicht zu glauben. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführenden immer wieder zu absoluten und verallgemeinernden Formulierungen gegriffen hätten. Ausserdem widersprächen die Angaben der allgemeinen Erfahrung und Logik. So sei nicht einsehbar, warum sich die

E-1688/2013 erheblichen Verfolgungsmassnahmen ab 2009 bis zur Ausreise im Sommer 2010 ereignet hätten, mithin rund zehn Jahre nach unbehelligter Anwesenheit der Beschwerdeführenden in Serbien. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb von Serbien, mithin ausserhalb der lokalen polizeilichen Strukturen, um seine Versetzung bemüht habe. Ferner sei unergründlich, warum er für einen Angriff auf die EULEX in L._______ vorgesehen worden sei, zumal die Anstifter mit ihrem Vorgehen die ganze Aktion gefährdet hätten. So wäre zu erwarten gewesen, dass er vorgängig kontaktiert und auf seine Loyalität geprüft worden wäre. Aus den eingereichten Dokumenten könnten die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Damit würden lediglich unbestrittene Tatsachen bestätigt: die Berufsausbildung und -ausübung des Beschwerdeführers, sein früherer Aufenthalt in Kosovo und die einstige Flucht nach Serbien. Sie könnten nicht die aktuellen Gefährdungen in Serbien beweisen. Selbst der nachgewiesene Urlaub vermöge die geltend gemachte Verfolgung nicht in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Ferner sei auf Folgendes verwiesen: Am 25. Februar 2002 sei in Serbien das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit von nationalen Minoritäten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten in Kraft getreten, mit welchem die Rechte von Roma, Ashkali, "Ägyptern" und Albanern als nationale Minderheiten anerkannt würden. Wohl könnten vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Minderheitsangehörigen in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden. Doch billige oder unterstütze der serbische Staat solche Übergriffe nicht. Die geltend gemachten Vorfälle stellten Straftatbestände dar. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Es bestehe damit die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Da vom Bestehen eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der ethnischen Zugehörigkeiten nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, begründete Furcht vor aktueller Verfolgung zu haben; sie seien allein wegen ihrer ethnischen Abstammung in Serbien verfolgt. Sie wiederholten dabei im Wesentlichen ihre in den Anhörungen geltend gemachten Angaben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Nach Kosovo könnten sie nicht zurückkehren, da der Beschwerdeführer dort von 1980 bis 1999 Polizist gewesen sei und der Kollaboration mit

E-1688/2013 den Serben beschuldigt werde. Insbesondere hätten sie schon lange – sie lebten seit 1999 in H._______ – Schikanen, Diskriminierungen und erhebliche Gewalt erlebt. Seit Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin wegen der Vergewaltigung und der gesellschaftlichen Isolierung grosse psychische Probleme und sei traumatisiert. Die Söhne seien mit Wörtern wie "Shiptari" und "Zigani" beschimpft, regelmässig geschlagen und diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer sei von einem Berufskollegen mit rassistischen Wörtern beschimpft und mit einer Tasche ins Gesicht geschlagen und verletzt worden. Später sei er von zwei weiteren Arbeitskollegen schwer bedroht worden: Sie hätten ihm eine entsicherte Pistole in den Mund gesteckt und von ihm gefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen. Danach hätten ihn frühere Paramilitärs unter Androhung der Tötung im Unterlassungsfall zu einem Anschlag auf die EULEX anzustiften versucht. Alle diese Asylgründe seien von den Beschwerdeführenden detailliert, stringent und – über all die verflossene Zeit – im Kerngehalt glaubhaft geschildert worden. Die vom BFM vorgehaltenen Diskrepanzen im Zeitpunkt des Urlaubs seien auf einen Übersetzungsmangel zurückzuführen; während des Sprechens sei laufend übersetzt worden, was zum erwähnten Fehler geführt habe. Zur dem Beschwerdeführer vom BFM abgesprochenen Glaubhaftigkeit bezüglich seiner Arbeitszeit habe er wahrheitsgemäss erklärt, im Schichtsystem gearbeitet zu haben. Aus einer früheren, nicht tragenden Anfangsaussage dürfe kein wesentlicher Widerspruch abgeleitet werden. Die Differenz bezüglich der Anzahl der Personen, die sich am Anschlag gegen EULEX hätten beteiligen sollen, sei auf Fehlinterpretationen der Aussagen durch das BFM zurückzuführen: Er allein hätte den Anschlag durchführen sollen. Auch in Bezug auf die Vergewaltigung der Ehefrau im Holzschuppen beim Haus liege kein Widerspruch vor. Dem Vorhalt einer der Erfahrung widersprechenden und unlogischen Geschichte sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon Jahre zuvor, mithin weit vor dem Vorfall von 2009/2010, diskriminiert worden sei. Anfänglich habe er diese Widerwärtigkeiten seitens seiner Berufskollegen geschluckt, da es ihm wichtiger gewesen sei, eine berufliche Anstellung zu haben, um für seine Familie aufzukommen. In Serbien gelte er als Deserteur und wegen seiner Asylgesuchstellung nun zusätzlich als Verräter. Er werde seinen Beruf in Serbien nicht mehr ausüben können. Ihm drohe die Verurteilung zu einer zehn- bis fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe. Das Gesetz zum Schutze von Minderheiten werde in der Praxis nicht umgesetzt und es gebe keine realistische Möglichkeit, den zu erwartenden Diskriminierungen und Bedrohungen zu entgehen. 2.4

E-1688/2013 2.4.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger anerkannt, wer serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrags in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in G._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren. Er gehört der Ethnie der "Ägypter/Majup" an. Alle Beschwerdeführenden – einschliesslich die albanischstämmige und aus J._______ gebürtige Beschwerdeführerin – besitzen nicht nur am (…) 1999 ausgestellte serbische Flüchtlingsausweise, sondern haben auch gültige serbische Staatsangehörigkeitsbestätigungen und Reisepässe. Somit sind sie – mit Ausnahme der in der Schweiz geborenen Tochter F._______, deren Einbezug aber kein Problem darstellen wird – bereits in Serbien als serbische Staatsbürger registriert. Darüber hinaus gaben sie in den Anhörungen an, seit (…) 1999 in Serbien gewohnt und gearbeitet zu haben. Die in Kosovo geborenen Beschwerdeführenden – die beiden Eltern – sind daneben auch kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1), was aber vorliegend ohne weitere Bedeutung ist, da die Rückkehr nach Kosovo nicht zur Debatte steht. 2.4.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Der vorhandene Schutz durch eines der Heimatländer geniesst Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat 2.4.3 Die Beschwerdeführenden besitzen die serbische Staatsangehörigkeit, sprechen Serbisch und können sich problemlos nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können. Sie brauchen nicht in die Region H._______-K._______ zurückzukehren, wo sie wenn auch keiner Verfolgung – eine solche Gefahr konnte von ihnen nicht glaubhaft gemacht werden –, so möglicherweise doch Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt sein würden. Zudem steht ihnen das ganze Territorium des heutigen Serbiens zur Wiederansiedlung zur Verfügung. Die eingereichten Beweismittel ändern an der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr nichts. Bei dieser Sach-

E-1688/2013 lage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 2.5 Es erübrigt sich, weiter auf Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Bei dieser Beurteilung ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug nach Serbien als durchführbar bezeichnet. Das bereits in Serbien bestandene und medikamentös zu behandelnde Leiden der Beschwerdeführerin – sie mache psychische Problem geltend – könne dort angemessen behandelt werden. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden während der zehn Jahre ihres Aufenthalts in Serbien ein soziales Beziehungsnetz hätten aufbauen können. Es sei auch zu er-

E-1688/2013 warten, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf wieder Arbeit finden könne. 4.2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend, dass Serbien nichts unternehme, um die Gewalt gegen Minderheiten einzugrenzen, was sich am Beispiel Preševos (2013) zeige. Werde beispielsweise antiserbische Gewalt aus Kosovo bekannt, so büssten dies in der Folge die Minderheiten in Serbien. Es bestehe keine Möglichkeit, sich auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte zur Wehr zu setzen, zumal der Beschwerdeführer als Verräter gelte und Drohungen und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Zudem sei das am 25. Februar 2002 erlassene Bundesgesetz zum Schutz der Minderheiten nicht umgesetzt worden. Serbien sei nicht willens oder in der Lage, ihn und seine Familie zu schützen. Die Familie habe kein soziales Netz mehr und keine Möglichkeit, den Diskriminierungen und der Gewalt zu entgehen. Eine soziale Integration sei der Familie verwehrt. Er könne aufgrund der Vorfälle den Beruf nicht mehr ausüben. Als Deserteur erwarte ihn eine zehn- bis fünfzehnjährige Gefängnisstrafe. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

E-1688/2013 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr nach Serbien ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung persönlich ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegweisungsvollzug der serbischen Beschwerdeführenden unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist für sie grundsätzlich zumutbar. 4.4.3 Unzumutbar ist der Wegweisungsvollzug nach Serbien dann, wenn die betroffene Person aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort (früherer Wohn- oder Arbeitsort), die Frage nach einem tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetz und die Mög-

E-1688/2013 lichkeit der gesellschaftlichen Integration zu prüfen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). 4.4.4 Die Erkenntnis des BFM, wonach sich die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige Serbiens in Serbien niederlassen können, ist zu bestätigen: Sie müssten nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten, denn sie verfügen nach über zehnjährigem Aufenthalt in Serbien mit grösster Wahrscheinlichkeit über ein bestehendes Beziehungsnetz. Eine erneute Wohnsitznahme in Serbien, gegebenenfalls ausserhalb der früheren Region H._______-K._______, würde auch nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da alle Beschwerdeführenden Serbisch sprechen und miteinander dorthin gehen können. Zudem sind in strafrechtlicher wie gesundheitlicher Hinsicht keine erheblichen Wegweisungshindernisse erkennbar. 4.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vom BFM zu Recht als zumutbar erachtet worden ist. 4.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von serbischen Reisepapieren und Dokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-1688/2013 VwVG). Der am 26. April 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1688/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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