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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-1688/2008

13 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,751 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1688/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Belarus, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1688/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2003 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Juli 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 ein Revisionsgesuch stellte, auf welches das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses mit Urteil vom 17. Oktober 2007 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 auf dem Luftweg über A._______ nach B._______ ausgeschafft worden ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss B._______ am 19. Januar 2008 wieder verlassen habe und auf dem Luftweg über die C._______ und D._______ am 22. Januar 2008 erneut illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie am 26. Februar 2008 direkt angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, nachdem er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, hätten ihn die Leute des Geheimdienstes zur Zusammenarbeit zwingen wollen, weshalb sie ihn am 1. oder 2. November 2007 auf den Polizeiposten mitgenommen, gefesselt und geschlagen hätten (vgl. B1/11 S. 6; B11/9 S. 4), dass er dort aufgrund von Aufnahmen die Täter habe identifizieren sollen, die im Jahre 2002 den Überfall auf ihn verübt hätten, dass er seine Aussage jedoch verweigert habe, zumal er sich vor Repressalien seitens der Täter gefürchtet habe, E-1688/2008 dass die Beamten deswegen wütend geworden seien, ihn an Händen und Füssen gefesselt, an einen Stock gehängt und ihn geschlagen hätten, dass aufgrund seiner Aussageverweigerung ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, worauf er am 31. Dezember 2007 eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, dass er zudem seit Ende November 2007 Mitglied der (...) sei und sich an Demonstrationen beteiligt habe, dass er anlässlich einer Demonstration am 10. Januar 2008 von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten geführt worden sei, weil er mit seinem Mobiltelefon Bilder von einem Polizeibeamten und von Bussen, die zum Abtransport von Demonstranten bestimmt gewesen seien, habe aufnehmen wollen, dass er am nächsten Morgen vor Gericht gestellt und zu einer Busse von (...) verurteilt worden sei, dass er aus Angst vor einer Vergeltung seitens der Täter des Überfalls vom Jahre 2002 sowie vor einer erneuten Verfolgung durch die Strafbehörden sein Heimatland am 21. Januar 2008 verlassen habe und mit seinem Reisepass sowie einem Schengenvisum über die C._______ nach D._______ geflohen sei, dass er aus Furcht, an der Grenze kontrolliert und wieder zurückgeschafft zu werden, seinen Reisepass in D._______ zurückgelassen habe (vgl. A11/9 S. 7), dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Gerichtsvorladungen zu den Akten reichte, wonach er am 21. Januar 2008 beziehungsweise am 11. Februar 2008 wegen eines Strafverfahrens vorgeladen worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-1688/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetretenen Ereignisse darzulegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Überfall im Dezember 2002 angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten vom damaligen BFF bereits im Entscheid vom 8. Oktober 2003 rechtskräftig als unglaubhaft gewürdigt worden seien, dass die neuen Vorbringen auf den als im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden und daher ebenfalls unglaubhaft seien, dass die Authentizität der neu eingereichten Gerichtsvorladungen nicht feststehe und daraus auch nicht hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer als Beschuldigter vor Gericht vorgeladen worden sei, dass er eigenen Aussagen gemäss bereits einen Tag nach seiner Festnahme am 10. Januar 2008 wieder freigelassen worden sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, welches Verfolgungsinteresse die Behörden fünf Jahre nach dem besagten Überfall am Beschwerdeführer haben und weshalb sie ihn strafrechtlich noch verfolgen sollten, dass es sich bei der behaupteten Festnahme anlässlich der Demonstration in B._______ vom 10. Januar 2008 und der anschliessenden Verurteilung zu einer Geldbusse um das Fehlverhalten einzelner Beamter handeln würde, was nicht auf einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation beruhe, zumal der (...) Staat durchaus schutzwillig und -fähig sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich einem Polizeibeamten genähert habe, um ihn zu fotografieren, nicht einsehbar sei und nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche von der Polizei verfolgt und wenige Wochen zuvor von ihr angeblich misshandelt worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei, E-1688/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dieses sei gutzuheissen und ihm sei Asyl zu gewähren oder zumindest sei er nicht wegzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. März 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1688/2008 dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für E-1688/2008 die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im EVZ Kreuzlingen protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem nochmals betont wird, wegen der Vorfälle vom November 2007 und Januar 2008 werde der Beschwerdeführer polizeilich gesucht und mangels staatlichen Schutzes könne er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, zumal er dort angeblich verhaftet und gefoltert würde, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wo- E-1688/2008 nach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe einzelner Beamter würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, zumal der (...) Staat ein genuines Interesse an der Verfolgung solcher Übergriffe sowie wegen Amtsmissbrauchs habe und auf Anzeige hin auch aktiv werde, dass der (...) Staat zudem auch willens und fähig ist, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen, und im Übrigen das geltend gemachte Fehlverhalten seitens der Beamten auf den Beschwerdeführer wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus auf staatlichen Schutz verzichtet hat, indem er es unterliess, bei den heimatlichen Justizbehörden Anzeige zu erstatten, dass des Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers, einen Polizeibeamten aus der Nähe zu fotografieren, nicht nachvollziehbar ist, E-1688/2008 und nicht einer Person entspricht, die von der Polizei verfolgt und wenige Tage zuvor von ihr misshandelt worden sein will, dass auch die zu den Akten gereichten Gerichtsvorladungen nichts daran zu ändern vermögen, zumal – wie vom BFM zu Recht festgehalten wurde – weder deren Authentizität feststeht noch daraus hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht geladen sein soll, dass darüber hinaus der Inhalt der Dokumente eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation nicht zu belegen vermag, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-1688/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG; Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen, jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben (Angaben zur Person) gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufbauen zu können, dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, die ihm allenfalls bei einer Reintegration behilflich sein können, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-1688/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden muss, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1688/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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