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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2022 E-1685/2022

13 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,756 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1685/2022

Urteil v o m 1 3 . April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren (…), Algerien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (…).

E-1685/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er geltend machte, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 14. Februar 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war und am 17. Januar 2022 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, dass am 18. Februar 2022 eine Erstbefragung UMA des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens oder der Niederlande für sein Asylgesuch gewährt wurde, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ein Gutachten zur Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) D._______ in Auftrag gab, dass das entsprechende Gutachten vom 4. März 2022 aufgrund der erhobenen Befunde im Wesentlichen zum Schluss kam, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne, dass dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Juli 2000 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 11. März 2022 an seiner Minderjährigkeit festhielt, wobei er inhaltliche Mängel des Altersgutachtens geltend machte, namentlich, dass dieses fälschlicherweise die Aussage enthalte, er habe angegeben, aus Afghanistan zu stammen, dass am 15. März 2022 eine korrigierte Version des Altersgutachtens (mit korrekter Herkunftsangabe) erstellt und der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. März 2022 zugestellt wurde,

E-1685/2022 dass das SEM Spanien und die Niederlande mit separaten Schreiben vom 16. März 2022 um (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Dublin-Behörden diesem Ersuchen am 23. März 2022 zustimmten, und das SEM in der Folge das an die niederländischen Behörden gerichtete Ersuchen zurückzog, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2022 – eröffnet am 1. April 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) festsetzte (mit Bestreitungsvermerk), feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 7. April 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen beglaubigten Geburtsregisterauszug inklusive Übersetzung sowie Kopien eines Familienbüchleins und eines Ehescheins (seiner Eltern) einreichte,

E-1685/2022 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. April 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Änderung des Geburtsdatum im ZEMIS vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist und die entsprechende Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung mit Ablauf der diesbezüglich ungenutzten Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,

E-1685/2022 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-

E-1685/2022 rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte, dass das SEM die spanischen Behörden am 16. März 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. März 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien daktyloskopisch erfasst worden zu sein und die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass seine Vorbringen nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern,

E-1685/2022 dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3), dass, wenn der Sachverhalt abschliessend festgestellt wurde und es der betroffenen Person nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sie die Folgen zu tragen hat und als volljährig betrachtet wird (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4), dass dem (korrigierten) Altersgutachten vom 15. März 2022 zu entnehmen ist, dass sowohl die Schlüsselbeinanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren und ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren ergeben haben, was praxisgemäss als starkes Indiz dafür zu qualifizieren ist, dass seine Altersangaben nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.4.2), dass die Zweifel an den dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter dadurch verstärkt werden, dass er gemäss Aktenlage in Spanien und den Niederlanden unter Personalien registriert wurde (C._______, geboren […]), welche nicht mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden übereinstimmen, dass überdies seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter im Zeitpunkt des Schulbesuchs und der Ausreise sowie zum Alter seiner Familienangehörigen auffallend vage und ausweichend ausgefallen sind, dass den zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers eingereichten Dokumenten (Geburtsregisterauszug, Familienbüchlein, Eheschein der Eltern) nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden kann, dass es sich hierbei nicht um Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt, da sie keine Fotografie des Inhabers aufweisen, und demnach nicht feststeht, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in ihnen bezeichnete Person handelt, dass der Umstand, dass mit der Beschwerdeeingabe nunmehr ein Geburtsregisterauszug im Original zu den Akten gereicht wurde, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,

E-1685/2022 dass nach dem Gesagten das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. dass demnach die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht gegeben sind und das SEM mit einem ordnungsgemässen Aufnahmeersuchen an die spanischen Behörden gelangt ist, dass es im Weiteren keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

E-1685/2022 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens in der Beschwerde nicht begründet worden ist und in den Akten keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

E-1685/2022 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die provisorische Vollzugsaussetzung vom 8. April 2022 mit diesem Urteil hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1685/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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