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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2012 E-1684/2012

1 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,085 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 / E-

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1684/2012

Urteil v o m 1 . M a i 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, 7. G._______, Syrien, alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 / (…).

E-1684/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM auf erste Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 29. Dezember 2008 mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik und den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden nach Abweisung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 am 27. August 2009 in die Tschechische Republik überstellt wurden, dass sie am 15. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 15. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2012 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Februar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und die zuständigen Behörden anwies, dem Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 sowie der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, dass die Gesuchstellenden mit ans Bundesamt für Migration gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. März 2012 beantragten, das BFM habe sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass eventualiter der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien bis nach der Geburt und der Erstellung der Reisefähigkeit des erwarteten Kindes auszusetzen sei,

E-1684/2012 dass die Gesuchstellenden zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, dass sie mit den nunmehr vorliegenden Dokumenten belegen könnten, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Tschechien in einem Gefängnis festgehalten worden seien, was gegen die Kinderrechtskonvention verstosse, und ihnen im Falle der erneuten Wegweisung in dieses Land wiederum eine derartige Behandlung drohe, dass sie ferner auf die Fortschritte der drei Kinder C._______, D._______ und E._______ (Gesuchsteller 3 – 5) im psychologischen und schulischen Bereich hinwiesen, welche durch die Wegweisung nach Tschechien zunichte gemacht würden, sowie auf die gesundheitlichen Probleme der Eltern, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Eingabe vom 24. März 2012 mit Begleitschreiben vom 27. März 2012 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 28. März 2012 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,

E-1684/2012 dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellen,

E-1684/2012 dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 24. März 2012 zum einen neue Tatsachen vorbringen, welche im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch bisher nicht vorgebracht wurden (fortgeschrittene Integration der Gesuchstellenden 3 - 5, psychische Probleme des Gesuchstellers 1) und entsprechende Beweismittel einreichen (Schreiben der Schule (…), vom 14. März 2012 sowie der Schule (…) vom 18. März 2012, Telefax-Schreiben des Psychotherapeuten I._______, vom 18. März 2012), dass sie zum anderen Beweismittel einreichen, welche bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte, aber als unglaubhaft erachtete Umstände belegen sollen (Telefax-Schreiben der tschechischen Flüchtlingsorganisation OPU vom 9. März 2012, Beschluss der tschechischen Fremdenpolizeibehörde vom (…), betreffend den Gesuchsteller 1, inklusive Übersetzung, Satellitenaufnahme aus Google Maps mit Anmerkungen), dass die Gesuchstellenden damit sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufen und mit hinreichender Begründung darlegen, warum nach ihrer Einschätzung dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass demnach die Eingabe vom 24. März 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.48),

E-1684/2012 dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ ANDRE- AS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die Gesuchstellenden nicht schlüssig dargelegt haben, warum es ihnen trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens vorzubringen respektive zu den Akten zu reichen, zumal das ordentliche Verfahren knapp ein Jahr dauerte und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der genannten Dokumente dargetan sind, dass im Übrigen davon auszugehen ist, die auf Revisionsebene vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen hätten auch im Falle des Vorliegens im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt, dass die Angaben der Organisation OPU sowie die Verfügung der tschechischen Fremdenpolizei vom (…) darauf schliessen lassen, dass der Gesuchsteller 1 anlässlich des ersten Aufenthalts in der Tschechischen Republik in Ausschaffungshaft versetzt wurde, wobei es sich aber um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt und sich daraus keine

E-1684/2012 Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen ergeben, dass zudem die Ausführungen in der Revisionseingabe sowie die eingereichten Dokumente − namentlich die Satellitenaufnahme mit Anmerkungen − nicht geeignet sind, die Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 27. Februar 2012 bezüglich der Rüge der Gesuchstellenden, in Tschechien drohe ihnen eine die Kinderrechtskonvention verletzende Behandlung, in Frage zu stellen, dass die durch die Schulberichte dokumentierte fortschreitende Integration der drei älteren Kinder (Gesuchstellende 3 – 5) im schulischen Bereich sowie die psychischen Probleme des Gesuchstellers 1 die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal sich daraus keine Hinweise dafür ergeben, eine adäquate Behandlung würde ihnen durch die tschechischen Behörden verweigert, dass die im Arztbericht des (…) vom 9. März 2012 attestierte Beeinträchtigung der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 vom BFM bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen ist, und keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, dass schliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden nicht Gegenstand des vorliegenden Nichteintretensverfahrens ist und demnach im Hinweis auf die Anerkennung von zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin 2 als Flüchtlinge in J._______ sowie in der eingereichten Kopie eines (…) Aufenthaltstitels ihres Bruders kein Revisionsgrund erblickt werden kann, dass es den Gesuchstellenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, und auch das Vorliegen anderer Revisionsgründe zu verneinen ist, weshalb ihr Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Revisionseingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen

E-1684/2012 ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1684/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

E-1684/2012 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2012 E-1684/2012 — Swissrulings