Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1683/2018
Urteil v o m 2 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
E-1683/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 16. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe im Jahr 2009 die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) mit Nahrungsmitteln unterstützt. Im (…) 2015 sei er von Leuten der paramilitärischen "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) geschlagen und telefonisch bedroht sowie zu Hause gesucht worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, ein Mitglied der LTTE zu sein. Im (…) 2015 sei er von der Polizei festgenommen worden, weil er den Heldengedenktag gefeiert habe. Er sei während der (…)tägigen Haft befragt und immer wieder geschlagen worden. Nach seiner – durch Geldzahlung seiner Eltern erreichten – Freilassung sei er am (…) 2015 nach Colombo gegangen und am (…) 2015 auf dem Luftweg ausgereist (beziehungsweise er habe sein Heimatland am (…) 2015 verlassen). B.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe ehemalige Mitglieder der LTTE von 2009 bis 2011 mit Nahrungsmitteln unterstützt. Er habe Probleme mit den Sicherheitskräften sowie der EPDP gehabt, weil er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sei. Im (…) 2013 sei er von Armeeangehörigen geschlagen worden. Im (…) 2014 habe er Probleme mit Leuten der EPDP gehabt, die ihn beschuldigt hätten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Im (…) 2014 (vgl. Anhörungsprotokoll ad F70 ff. S. 7 f.) respektive (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad F140 S. 14) sei er von der Polizei festgenommen und während (…) Tagen festgehalten worden. Er sei in dieser Zeit drei- bis viermal befragt und geschlagen worden. Im (…) 2014 habe er am Heldengedenktag teilgenommen. Deswegen sei er ab (…) 2014 von Angehörigen der EPDP vier- oder fünfmal telefonisch bedroht und mehrmals von Armeeangehörigen sowie von der EPDP zu Hause gesucht worden. Er habe sich zunächst bei einer Tante versteckt und sei dann Ende (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad F22 S. 3) res-
E-1683/2018 pektive (…) oder (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad F136 S. 13) nach Colombo gegangen und von dort am (…) 2015 ausgereist, respektive er habe sich etwa zwei Monate in Colombo aufgehalten (vgl. a.a.O. ad F20 S. 3). C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (eröffnet am 16. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zur Art und dem Zeitraum seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE, zur zeitlichen Einordnung der Behelligungen durch die EPDP und der Festnahme durch die Polizei, dazu, wie oft er während der Haft geschlagen worden sei, sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka. Er habe diese Widersprüche und Ungereimtheiten, auch auf Nachfrage hin, nicht zu klären vermocht. Deshalb müssten seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden, und es sei davon auszugehen, dass er sich auf zumindest teilweise konstruierte Sachverhalte stütze. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, das zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka werde auch als grundsätzlich zumutbar erachtet. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die
E-1683/2018 Dispositiv-Ziffern 3–5 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Im Rechtsmittel wird namentlich die Richtigkeit der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM bestritten und auf die zahlreichen Realitätskennzeichen in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen. Die eher knappen Angaben im Protokoll der BzP und gewisse Ungereimtheiten in demjenigen der Anhörung seien naturgemäss darauf zurückzuführen, dass das SEM die Asylsuchenden bei der Erstbefragung zu kurzen und gerafften Angaben auffordere; ausserdem seien viele von ihnen bei der BzP noch verunsichert und hätten noch nicht Vertrauen in die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz gefasst. Die vermeintlichen Aussagewidersprüche seien teilweise gesucht und spitzfindig; teilweise würden sie sich bei genauerer Betrachtung als blosse Präzisierungen erweisen. Die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeitsfrage würden einem schematischen und oberflächlichen Eindruck hinterlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2018 fristgerecht geleistet.
E-1683/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1683/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Insbesondere machte er klar widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der vorgebrachten Repressalien durch die EPDP und die sri-lankischen Sicherheitskräfte (welche gemäss seinen Angaben bei der BzP im Jahr 2015, nach seinen Aussagen bei der Anhörung jedoch im Jahr 2014 stattfanden), sowie zu den Einzelheiten der angeblichen Misshandlungen während der (…)tägigen Inhaftierung. 5.2 Weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermochte der Beschwerdeführer diese klaren Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen. Insbesondere weisen seine Vorbringen – entgegen der Argumentation im Rechtsmittel – kaum Realitätskennzeichen auf, und die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen lassen sich auch offensichtlich nicht allein durch den summarischen Charakter der Befragung zur Person erklären.
E-1683/2018 5.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise die EPDP glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der bei der Rückkehr nach Sri Lanka (aus der Schweiz) zu erwartenden Überprüfung durch die heimatlichen Behörden mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat. 5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1683/2018 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-1683/2018 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung vor und lässt die Richtigkeit der entsprechenden Qualifizierung des SEM in der durch seinen Rechtsanwalt verfassten Beschwerde nicht bestreiten. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-1683/2018 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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