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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 E-1675/2017

18 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,317 mots·~17 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1675/2017

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

X._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).

E-1675/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss seinen eigenen Angaben Mitte September 2015. Am 9. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 12. Oktober 2015 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum wurde er am 15. Oktober 2015 zur Person befragt (BzP). Am 16. Januar 2017 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie. Er sei im Dorf A._______, Distrikt B._______, Provinz C._______ geboren. Seine Familie sei immer noch dort wohnhaft und lebe von (…) sowie (…) seines Vaters. Er – der Beschwerdeführer – habe die Schule in Kabul im Jahr 2006 abgeschlossen, jedoch nicht weiterstudieren können. Von 2009 bis Ende Februar 2014 habe er bei seinem Onkel väterlicherseits im (...)unternehmen „(…)“ als (…) gearbeitet. Er habe meistens (...) von Kabul nach D._______ gebracht, wo die (…) sei. Während diesen fünf Jahren sei er selten in A._______ gewesen. Er habe ein Zimmer in E._______ gehabt und manchmal in Kabul übernachtet. Da die Auftragslage immer schlechter geworden sei, sei ihm von seinem Onkel Ende (…) 2014 gekündigt worden. Als er sich daraufhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg zurück nach A._______ gemacht habe, sei der Bus in F._______ von den Taliban angehalten worden. Er sei an einen ihm unbekannten Ort entführt worden. Drei Tage lang sei er von den Taliban festgehalten und geschlagen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Verräter zu sein und (…) gearbeitet zu haben. Sein Vater und der Dorfälteste hätten schliesslich mit einer Bürgschaft seine Freilassung erwirken können. Während dieser Gefangenschaft habe er eine Verletzung (…) erlitten. Er habe (…) erst nach sechs Monaten wieder bewegen können. Insgesamt sei er nach diesem Vorfall Ende (…) 2014 noch ein Jahr und vier oder fünf Monate in A._______ geblieben. In dieser Zeit habe er mit den Taliban keine Probleme mehr gehabt. Er sei jedoch von den Paschtunen im Dorf schikaniert worden. Am (…) 2015 sei er für eine ärztliche Untersuchung nach Kabul gegangen. Da es länger gegangen sei, habe er bei seiner Tante väterlicherseits übernachtet. Einen Tag später hätten die Taliban auf einen Posten auf der Strecke nach Kabul einen Anschlag verübt. Sein Vater habe ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die Taliban ihr Haus nach ihm – dem Beschwerdeführer – durchsucht hätten. Daraufhin habe er sich noch einen Monat und ein paar Tage bei seiner Tante aufgehalten. Da es nicht so ausgesehen habe, als

E-1675/2017 ob sich die Situation verbessere, habe er Afghanistan schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und hielt an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsvertretung gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2017 eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall würde das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung beiordnen.

E-1675/2017 G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an. Als Beweismittel wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zwei nicht in eine Amtssprache übersetzte Drohschreiben der Taliban zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 bestellte die Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, bis zum 14. August 2017 zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Als Beilage wurden die Übersetzungen der zwei Drohschreiben sowie eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1675/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zunächst den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zwischen der Verfolgung durch die Taliban und der Ausreise würde kein sachlicher sowie zeitlicher Kausalzusammenhang vorliegen. Zwischen der Mitnahme durch die Taliban und den vorgebrachten Hausdurchsuchungen würde über ein Jahr liegen. Zudem habe seine Familie nach seiner Ausreise keine Konsequenzen erleiden müssen, obwohl er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden sei. Sodann würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Er habe zwischen dem Anschlag am (…) 2015 und der Hausdurchsuchung zwar einen Zusammenhang impliziert, aber diesen weder genau erklären

E-1675/2017 noch glaubhaft machen können. Trotz wiederholtem Nachfragen habe er nicht zu begründen vermögen, weshalb die Taliban über ein Jahr nach seiner vorgebrachten Entführung auf der Suche nach ihm gewesen sein sollen. Insbesondere spreche gegen die allgemeine Erfahrung, dass die Taliban nach einem von ihnen verübten Anschlag, nach dem Beschwerdeführer gesucht haben könnten. Unlogisch sei auch, dass der Bürgschaftsbrief für die Freilassung als Beweismittel eingereicht worden sei, obwohl doch gerade erwartet werden müsste, dass sich dieser im Besitz der Taliban befinde. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Für das Vorbringen, die Hinterbliebenen jener, die beim Anschlag vom (…) 2015 ums Leben gekommen seien, hätten nach ihm gesucht, weil sie dachten, er sei schuld an diesem Anschlag der Taliban, bestehen keinerlei Anhaltspunkte oder Beweismittel. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher substantiiert, inwiefern der erwähnte Anschlag in Kabul in irgendeiner Weise einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer haben soll. Dass sein Onkel sowie ein guter Kollege von den Taliban befragt worden seien, als er – der Beschwerdeführer – sich in Kabul aufgehalten habe, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behauptung. Ausserdem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung explizit aus, er habe nach dem Vorfall im (…) 2014 keine Probleme mit den Taliban mehr gehabt (vgl. SEM-Akten A26/20 F83). Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Insgesamt bringt er in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, das darlegen würde, weshalb die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Drohschreiben vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-1675/2017 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-1675/2017 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 8.2.1 Mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch Kabul vorgenommen. Zusammenfassend geht aus diesem Urteil eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg hervor. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren (vgl. dazu ausführlich das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 f.). Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. Referenzurteil E. 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche

E-1675/2017 Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würden und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des Beschwerdeführers, A._______, Distrikt B._______, in Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Somit ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative besteht. 8.4 Der Beschwerdeführer hat (…) in Kabul besucht und sich ab und zu beruflich dort aufgehalten, als er (…) war (2009 bis 2013). Aus den Akten geht weiter hervor, dass ein Onkel sowie mehrere Tanten in Kabul wohnhaft sind. Insbesondere zu einer Tante väterlicherseits pflegte der Beschwerdeführer näheren Kontakt und übernachtete jeweils bei ihr, wenn er sich in Kabul aufhielt, so zuletzt auch während eines Monats vor der Ausreise (vgl. SEM-Akten A26/20 F34, 97 und 126). In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Tante, bei welcher er jeweils übernachtet habe, und (…) hätten Kabul zwischenzeitlich verlassen und hielten sich nun (…) auf. Indes substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Allfällige Belege diesbezüglich reichte er ebenfalls nicht ein. Entsprechend bestehen ernsthafte Zweifel, dass die Tante und (…) Afghanistan verlassen haben. Gemäss den Angaben des

E-1675/2017 Beschwerdeführers hatten sie ein gutes Leben (vgl. SEM-Akten A26/20). Die Tante besitze ein eigenes Haus (vgl. SEM-Akten A26/20 F129) und (…) sei (…) (vgl. SEM-Akten A26/20 F123). Insoweit ist denkbar, dass der Beschwerdeführer in Kabul auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Allerdings ist diesbezüglich fraglich, ob aufgrund der gelegentlichen Übernachtungen auf eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden kann und die Tante mit (…) in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnten. Aus der vorhergehend zitierten Rechtsprechung geht denn auch hervor, dass die Annahme eines sozialen Netzes bei einer Aufenthaltsalternative noch grösserer Zurückhaltung bedürfe (vgl. E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer hat sich, abgesehen vom seinerzeitigen Besuch des (…) (2003 bis 2006), den gelegentlichen Besuchen bei der Tante und der wenigen Übernachtungen aufgrund seiner Tätigkeit als (…) nie über einen längeren Zeitraum in Kabul aufgehalten. Zudem lebt niemand von seiner Kernfamilie dort. Zum in Kabul lebenden Onkel und den weiteren dort wohnhaften Tanten, liegen keine näheren Informationen vor. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer Aufenthaltsalternative nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist somit nicht von besonders günstigen Umständen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des vorgenannten Referenzurteils nach Kabul auszugehen. Kabul stellt folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. 8.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E-1675/2017 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 10. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden und Auslagen von Fr. 20.– auf. Dieser Aufwand erscheint indes in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat, zu hoch. Der zeitliche Aufwand ist demnach auf zwei Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist infolge des hälftigen Obsiegens und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 210.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welcher von der Vorinstanz auszurichten ist. 9.3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde (vgl. vorstehend) und einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 160.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1675/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 210.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 160.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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