Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 E-1669/2014

5 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,441 mots·~12 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1669/2014

Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).

E-1669/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Juni (...) an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach und führte dazu aus, er fürchte sich, weil in seiner Gegend zunehmend Personen entführt würden. Als Beweismittel reichte er einen beglaubigten Auszug seiner Geburtsurkunde, zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie Kopien eines Passes und einer Identitätskarte zu den Akten. Mit Schreiben vom 15. Juni (...) unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Probleme. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juli (...) beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen und reichte Kopien von mehreren Dokumenten ein, darunter die beglaubigte englischsprachige Übersetzung seiner Identitätskarte, eine Inhaftierungsbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) sowie die Bestätigung seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungscamp, beides in Kopie. Mit Schreiben vom 1. September (...) lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Befragung in der Botschaft ein. Diese fand am 16. September (...) statt. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______. (…) sei er C._______ beigetreten und habe ein dreimonatiges Training absolviert. Daraufhin sei er der D._______ als (...) zugeteilt worden. (...) habe er im Kampf (...) und sei in E._______ (…) worden. (...) sei er nach F._______ gezogen, wo er dem (...) der C._______ zugeteilt worden sei und (…). Im (…) habe er in die von der Regierung kontrollierten Gebiete gewechselt, wo er sich der Armee (…) C._______ ergeben habe. Während zehn Monaten sei er im G._______ Internierungslager festgehalten worden und anschliessend sei er ins Rehabilitierungscamp H._______ gesandt worden, von wo man ihn (...) entlassen habe. Seither lebe er wieder in B._______, zusammen mit (…), (…) (…). Bewaffnete Unbekannte hätten

E-1669/2014 ihn dort wiederholt aufgesucht und ihn zu Details seiner Vergangenheit befragt. Auch das sri-lankische Militär mache regelmässig Kontrollen. Er sei von der Armee aufgefordert worden, sich vor neu aufkommenden C._______-Aktivitäten in dieser Gegend fern zu halten. Es seien auch zehn rehabilitierte Ex-Mitglieder der C._______ erneut verhaftet worden, möglicherweise könnte ihm Ähnliches geschehen. Zusammen mit einem Bericht vom 16. September (...) überwies die Botschaft das Dossier ans BFM. C. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 11. Februar (…) mit, dass er seit der Anhörung vom 16. September (...) keine Rückmeldung mehr erhalten habe. Zudem machte er geltend, er sei vom schweren Regenfall und Überschwemmungen stark betroffen. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung sei nicht hinlänglich begründet, wenn auch nach dem Erlebten nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich vor erneuten Übergriffen fürchte. Insgesamt könne jedenfalls nicht von einer akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegangen werden, weshalb seine Vorbringen nicht einreiserelevant seien. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, in B._______ sei er regelmässig von den Sicherheitskräften aufgesucht, bedroht und mitgenommen worden, was eine grosse Belastung, auch für (…), gewesen sei. Sie seien deshalb nach E._______ gezogen, aber auch dort werde er regelmässig zu Hause von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) besucht; diese hätten ihm (…),I._______ (…). F. In der Vernehmlassung vom 10. April 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ausführend fest, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nun erst nach Erlass der Verfügung vom 6. April 2014 wieder Übergriffe http://en.wikipedia.org/wiki/Criminal_Investigation_Department_%28Sri_Lanka%29

E-1669/2014 seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend mache, wiesen die geltend gemachten Massnahmen schon aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter auf. Insgesamt könne seine nachvollziehbare subjektive Furcht nicht als objektiv begründet qualifiziert werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vernehmlassung des BFM vom 10. April 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Übersetzung der Vernehmlassung in die englische Sprache und mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 lehnte die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal

E-1669/2014 der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Die BFM-Verfügung vom 6. Februar 2014 ist von der Botschaft am 20. Februar 2014 mit Rückschein an den Beschwerdeführer verschickt worden. Zwar geht das Eröffnungsdatum aus dem Rückschein nicht hervor. Nachdem dieser aber gemäss Stempel bereits am 7. März 2014 wieder beim BFM einging, kann ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-

E-1669/2014 haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides sowie der Vernehmlassung führt das BFM aus, es könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitsmomente einzugehen, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich fehle. Es treffe zwar zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich vor erneuten Übergriffen fürchte. Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangen Unrechts diene, komme seiner Inhaftierung keine einreiserelevanten Bedeutung zu. Den Akten sei zu entnehmen, dass er freigelassen worden sei, womit auch belegt sei, dass die sri-lankischen Behörden ihn keiner Straftat mehr verdächtigen würden. Was die geltend gemachten Nachteile seitens dritter Personen betreffe, so sei von der Schutzwilligkeit und –fähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen und aus den Akten gehe nicht hervor, dass dies im

E-1669/2014 Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffen würde. Zudem lägen die von ihm erwähnten Ereignisse rund (…) zurück und der Beschwerdeführer habe sich erst im Frühjahr 2014 nach Erlass der angefochtenen Verfügung wieder an die Botschaft gewandt. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seinem Umzug nach E._______ weiter unter der Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe respektive einer (…) der Armee unterstehe. Solche Massnahmen stünden aber im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der C._______ und es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Sicherheitskräfte hätten ihn in B._______ oft aufgesucht und bedroht; mehrmals sei er verhaftet und verhört worden. Seine (…) seien verängstigt gewesen und er sei schliesslich mit (…) nach E._______ gezogen. Aber die CID-Beamten würden ihn auch dort immer noch zu Hause aufsuchen und hätten ihm eine (…) im I._______ Armeecamp auferlegt; komme er ihr nicht nach, hätten sie ihm mit Inhaftierung gedroht. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er könne keine reguläre Arbeitsstelle finden. Es sei ihm aufgrund seines Hintergrundes auch nicht möglich, eine gute Arbeit zu finden, sondern er versuche mit Gelegenheitsarbeiten seine (...) durchzubringen, was aber nicht immer gelinge. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Dabei sieht es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn auch auffällt, dass er wesentliche Vorbringen, wie etwa, er sei in B._______ mehrmals festgenommen und aufgrund der Benachteiligungen dort schliesslich nach E._______ gezogen, erst auf Beschwerdestufe geltend macht. Was die Schwierigkeiten, die er erlebe, seit er sich nun in E._______ aufhalte betrifft, nämlich die Sicherheitskräfte suchten ihn immer noch regelmässig auf und er (…), ist auf die zutreffende Würdigung in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen, wonach es diesen Eingriffen an Intensität mangle um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Was die Benachteiligungen seitens bewaffneter unbekannter Drittpersonen, die ihn in B._______ immer wieder, und letztmals am (...), aufgesucht hätten (Protokoll der Anhörung vom 16. September (...), A8 S.7), ist festzuhalten, dass den so umschriebenen Benachteiligungen ebenfalls schon mangels Intensität keine Erheblichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit

E-1669/2014 zukommt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer schon anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Häufigkeit dieser Besuche habe abgenommen und offenbar ist er diesbezüglich in E._______ nicht mehr belästigt worden, macht er dies doch nicht mehr geltend. Insgesamt vermögen, wie das BFM zutreffenderweise festgestellt hatte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen eine aktuelle Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, und damit eine Schutzbedürftigkeit im Sinne der geltenden Bestimmungen, nicht zu begründen, selbst wenn aufgrund des von ihm Erlebten und des Umstandes, dass es wieder zur Festnahme von C._______ gekommen ist, die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, der Umstand, dass die Situation auch (...) belaste oder die geltend gemachten Überschwemmungen, nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM ihm zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.

E-1669/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

E-1669/2014 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 E-1669/2014 — Swissrulings