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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 E-1666/2022

20 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,664 mots·~18 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1666/2022

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch; Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (…).

E-1666/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im August 2016 und reiste im November 2016 in Griechenland ein, wo sie sich am 3. Juli 2017 mit B._______ (N […]) religiös trauen liess. Am 19. Dezember 2017 erhielt sie dort den Flüchtlingsstatus. Das Asylverfahren ihres Ehemannes in Griechenland wurde dagegen nicht abgeschlossen. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind zur Welt. Am 19. April 2019 reiste sie mit ihrer Familie in die Schweiz ein und stellte am 21. April 2019 zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. April 2019 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin statt. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 erklärte das SEM «aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute darstellt, das Dublin-Verfahren für den Ehemann beendet». Gleichzeitig sah es von der Einleitung eines Rückübernahmeverfahrens hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes ab und stellte fest, für die ganze Familie werde das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. Am 17. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen befragt (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). E. Am 21. Juni 2019 erfolgte betreffend die Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und deren Kind ein Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren, mit der Begründung «Da die Prüfung der Asylgesuche weiterer Abklärungen bedarf, namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen (…)». Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn.

E-1666/2022 G. Am 19. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. H. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, das dritte gemeinsame Kind mit ihrem Ehemann. I. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Die drei gemeinsamen Kinder wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Familienasyl gewährt. J. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 AsylG zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG gewährt und ihr Gelegenheit zur Einleitung des kantonalen Bewilligungsverfahrens geboten, nachdem das SEM nach vorfrageweiser Prüfung zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person mit Aufenthaltsbewilligung «einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung» habe. K. Die Beschwerdeführerin informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2022 über die Einleitung des kantonalen Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 22. Februar 2022 (zugestellt am 24. Februar 2022). L. Mit Verfügung vom 28. März 2022 – eröffnet am 30. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. M. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag-

E-1666/2022 te, die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. MLaw Honegger wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 20. April 2022 reichte MLaw Honegger eine Honorarnote zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung beim Gericht ein. Q. Mit Replik vom 23. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine angepasste Honorarnote ihrer Rechtsbeiständin zu den Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 wurde MLaw Honegger auf ihr Ersuchen hin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entlassen und MLaw Kuhn der Beschwerdeführerin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. S. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über ihre gegenwärtige Beziehung zu B._______ (N […]) und ihre familiäre Situation zu geben sowie das Gericht über den Stand des beim Migrationsamt des

E-1666/2022 Kantons C._______ eingeleiteten kantonalen Bewilligungsverfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu informieren. T. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, dass das Familienverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ aktuell nicht mehr bestehe. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 22. Februar 2024 habe das Migrationsamt des Kantons C._______ bis dato nicht behandelt. Ferner wurde um Entlassung von MLaw Kuhn aus dem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von LLM lic. iur. Sadri als neue amtliche Rechtsbeiständin ersucht. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 wurde MLaw Kuhn aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entlassen und LLM lic. iur. Sadri der Beschwerdeführerin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gericht mit Frist bis zum 21. März 2025 über den aktuellen Stand des kantonalen Verfahrens betreffend das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu informieren. V. Mit Eingabe vom 13. März 2025 teilte die neue Rechtsbeiständin mit, dass sie zwischenzeitlich mehrmals mit den kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung korrespondiert habe, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit jedoch noch nicht ergangen sei. W. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (recte: 14. April 2026) wies das Migrationsamt des Kantons C._______ die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2022 respektive 4. Oktober 2024 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin im Rahmen des hängigen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. X. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 14. April 2025 (recte: 14. April 2026) betreffend Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. Sie führte hierzu im

E-1666/2022 Wesentlichen aus, nachdem sich das Migrationsamt in seiner abschlägigen Verfügung weder zur Wegweisung noch zu deren Vollzug geäussert habe, ergänze sie ihre Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass eventualiter – für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung von Asyl – der Vollzug der Wegweisung festzustellen (sic!) sowie die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich E. 3.2 - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der

E-1666/2022 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3). 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden daher nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. Ebenso ist auf die mit der jüngsten Eingabe gestellten «ergänzenden» Rechtsbegehren betreffend den Vollzug der Wegweisung nicht einzutreten. Rechtsbegehren dürfen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht beliebig erweitert oder auf neue, bisher nicht beurteilte Streitgegenstände ausgedehnt werden. Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehungsweise der angefochtenen Verfügung des SEM.

4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, die Beschwerdeführerin gelte aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling in Griechenland als eine Person, die bereits ein Asylverfahren zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft durchlaufen habe. Aus diesem Grund könne eine solche Person – in Analogie zur Subsidiarität des Familienasyls nach Art. 51 AsylG gegenüber der individuellen Prüfung eines Asylgesuchs – nicht noch einmal in den Genuss einer neuerlichen Gesuchsprüfung kommen. Dabei verweist das SEM auf BVGE 2019 VI/3 E. 5.5. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen werden und Asyl erhalten. Denn habe eine Person bereits in einem anderen «Dublin-Mitgliedstaat» Schutz als Flüchtling und Asyl erhalten, stelle dies einen «besonderen Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Einbezug in das Familienasyl entgegenstehe (vgl. a.a.O. E. 5.7). Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG nicht erfüllt, da das Erfordernis eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens zwei Jahren nicht gegeben sei.

E-1666/2022 Beim Gesuch der Beschwerdeführerin handle es sich folglich nicht um ein Asylgesuch im eigentlichen Sinne, sondern um ein Gesuch um Familienzusammenführung einer Person, die kein Schutzbedürfnis mehr habe, weil sie bereits Schutz geniesse. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG trete es deshalb auf das Asylgesuch nicht ein. Das SEM stellte schliesslich hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzuges vorfrageweise fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 EMRK einen offensichtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Da sie bereits ein entsprechendes Bewilligungsverfahren eingeleitet habe, liege die Zuständigkeit hierfür bei den kantonalen Migrationsbehörden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen moniert, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz offengelegt, in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden zu sein und Asyl erhalten zu haben. Dennoch habe das SEM in ihrem Fall von der Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens abgesehen und für die gesamte Familie das nationale Asylverfahren eröffnet. Im Jahr 2019 sei ihr und ihrer Familie folglich zugesichert worden, dass die Schweiz ihre Asylgesuche behandle. Die Beschwerdeführerin habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Schweiz behandle ihr Asylgesuch. Dieses Vertrauen sei dadurch bestärkt worden, dass ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie zwei Jahre später vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden sei. Das SEM trete nun nach einem drei Jahre dauernden Asylverfahren aufgrund einer Tatsache, welche bereits bei Gesuchseinreichung bekannt gewesen sei, nicht auf das Asylgesuch ein. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten des SEM dar und sei willkürlich. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz darauf hinweisen müssen, wenn es der Ansicht gewesen sei, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung ihrer Asylgründe. Es hätte sofort einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Art. 37 Abs. 5 AsylG halte denn auch fest, dass Nichteintretensentscheide grundsätzlich innert fünf Tagen nach Gesuchstellung zu fällen seien.

4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Verfahrensablauf und die Zeitdauer liessen sich vorliegend durch organisatorische Gründe erklären. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin in Griechenland noch keinen Status habe, sei aufgrund der Einheit der Familie auf die Einleitung eines Rückübernahmeverfahrens für die Beschwerdeführerin

E-1666/2022 verzichtet und die Familie zu den Asylgründen angehört worden. Für Nichteintretensentscheide nach Art. 31 Abs. 3 AsylG (recte: Art. 31a Abs. 3 AsylG) sehe Art. 36 Abs. 2 AsylG explizit eine Anhörung nach Art. 29 AsylG vor. Es sei nach Prüfung des Dossiers notwendig erschienen, bezüglich der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, weil sie bereits über einen Schutzstatus in einem EU-Staat verfüge. Auch wenn die Fristen für den Entscheid über ein Asylgesuch abgelaufen seien, habe das SEM einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 oder 3 AsylG erfüllt seien. Vorliegend «wurde Art. 31a Abs. 3 AsylG als Rechtsgrundlage gewählt, da 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht angewendet werden konnte, weil keine Garantie für eine Rückübernahme durch Griechenland vorhanden war». In der angefochtenen Verfügung habe man sich am Urteil BVGE 2019/VI 3 orientiert, welches vorliegend analog angewendet worden sei. Insgesamt entspreche die vorliegend gewählte Lösung der Logik des Dublinsystems zur Vermeidung von gleichzeitigen Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten.

4.4 In der Replik wurde eingewendet, das SEM habe mit dem alleinigen Ziel, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, eine Rechtsgrundlage gewählt, die vorliegend gar nicht erfüllt sei. Art. 31a Abs. 3 AsylG komme nur zur Anwendung, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dieses von den Behörden als solches entgegengenommen und über Jahre hinweg im eröffneten Asylverfahren materiell geprüft worden sei, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Nichteintretensentscheid. Das Vorgehen der Schweizer Behörden, das Asylgesuch nach dreijähriger Verfahrensdauer, stundenlanger Anhörung zu den Asylgründen inklusive Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht als solches zu behandeln und einen Nichteintretensentscheid zu fällen, stelle widersprüchliches Verhalten dar und sei nicht zulässig. Zudem betreffe das zitierte Urteil BVGE 2019/VI 3 ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt: In jenem Fall habe die betroffene Person in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern vielmehr um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Darüber hinaus habe in jenem Verfahren eine Rückübernahmegarantie seitens Italiens vorgelegen, was im vorliegenden Fall in Bezug auf Griechenland nicht zutreffe. Das SEM argumentiere in seinem Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass bei bereits in einem Schengenstaat als Flüchtling anerkannten Personen kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei; diese Argumentation greife jedoch nur, sofern im Anerkennungsstaat tatsächlich Schutz gewährleistet werde, was vorliegend –

E-1666/2022 wie das SEM selbst in seiner Vernehmlassung einräume – gerade nicht der Fall sei.

5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht worden ist. Ein Asylgesuch liegt vor, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und BVGE 2011/8, E. 4.2). 5.2 Die Vorinstanz stellt sich mit der Abstützung auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Verfahren faktisch kein eigentliches Asylgesuch gestellt worden sei. Aus den Akten lässt sich indes ersehen, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig vom Asylgesuch ihres (damaligen) Ehemannes – ein eigenständiges Asylgesuch gestellt und dabei individuelle Verfolgungsgründe bezogen auf ihren Heimatstaat geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hat denn auch nicht nur eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt, sondern im Rahmen des erweiterten Verfahrens und nach Kantonszuteilung die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. In diesem Rahmen gab die Beschwerdeführerin klar zu erkennen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchte und ihr Gesuch nicht auf aus den in Art. 31a Abs. 3 AsylG namentlich statuierten Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art basierte. Somit entbehrt es vorliegend einer Basis für die Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG. Folglich ist auch dem im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Argument einer notwendigen Anhörung in Fällen dieser Nichteintretenskonstellation gemäss Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 AsylG die Grundlage entzogen.

Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung, dass es ursprünglich beabsichtigt habe, den Nichteintretensentscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; Anmerkung BVGer) zu stützen. Da jedoch keine Rückübernahmegarantie seitens Griechenlands vorgelegen habe, habe es stattdessen Art. 31a Abs. 3 AsylG als Rechtsgrundlage herangezogen. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 31a Abs. 3 AsylG keinen Auffangtatbestand für Nichteintretensentscheide darstellt, die nicht unter die anderen gesetzlich vorgesehenen Nichteintretens-

E-1666/2022 tatbestände subsumiert werden können, sondern nur unter Erfüllung der entsprechenden in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, was – wie oben dargelegt – zu verneinen ist. Sodann argumentiert das SEM, es handle sich vorliegend um ein Gesuch um Familienzusammenführung einer Person, die kein Schutzbedürfnis mehr habe, weil sie bereits Schutz geniesse. Dabei verweist es auf BVGE 2019 VI/3 E. 5.7. Dem genannten Koordinationsurteil lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde als im vorliegenden Fall, da in jenem Verfahren der in Italien über Schutz als Flüchtling verfügende Beschwerdeführer von Beginn weg ausschliesslich den Wunsch geäussert hatte, mit seiner Frau und seinen Kindern, welchen in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden war, zusammenzuleben. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienasyl gestellt hat. Vielmehr stellte sie ein Asylgesuch unter Geltendmachung eigener Verfolgungsgründe. Die Argumentation des SEM, wonach es sich um ein Gesuch um Familienzusammenführung handle, erweist sich damit als unzutreffend. Im Gegensatz zum herangezogenen Koordinationsurteil verzichtete das SEM vorliegend ausserdem auf ein Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen zu Unrecht auf Art. 31a Abs. 3 AsylG stützte und damit Bundesrecht verletzt. 6. 6.1 Für eine allfällige Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG ist – im Gegensatz zu Art. 31a Abs. 3 AsylG – die Einholung einer Rückübernahmezusicherung durch die griechischen Behörden erforderlich, worauf die Vorinstanz bislang verzichtet hat. 6.2 Nachdem die Bestimmung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (kein Asylgesuch gestellt) nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden kann, erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt insofern als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, als zum heutigen Zeitpunkt offen ist, ob die griechischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin noch bereit sind. Insbesondere ist somit vom SEM im Hinblick auf eine neue Entscheidfindung eine Anfrage bei den griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

E-1666/2022 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Hinweis auf die vorangehende Erwägung 6.2, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 ohnehin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Nach der Einreichung der letzten Kostennote am 23. Mai 2022 erfolgte am 4. Oktober 2024 eine weitere Eingabe. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist – unter Berücksichtigung der letzten Eingabe mit einem Aufwand einer halben Stunde – demnach auf insgesamt Fr. 1’877.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E-1666/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’877.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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