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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2008 E-1652/2008

6 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 mots·~14 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung V E-1652/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1652/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Mossul, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 8. August 2006 und gelangte über die Türkei und andere Länder am 5. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 6. September 2006 um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel fand am 12. September 2006 und die direkte Bundesanhörung am 20. September 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Restaurant in Mossul, wo er als (...) gearbeitet habe, von Terroristen bedroht worden zu sein. Diese hätten seinem Vorgesetzten im Juli 2006 Drohbriefe geschrieben, weil dieser für die Militärbehörden (...) habe. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass in den Briefen auch sein Name und derjenige seines Freundes (...) genannt worden seien. Aus Angst vor den Terroristen habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. In Dohuk, wo der Beschwerdeführer auch zwischendurch gearbeitet habe, habe er zwar keine Probleme gehabt, jedoch hätte er nicht gewusst, bei wem er dort hätte leben sollen. (...) sei aufgrund der Drohungen auch ins Ausland geflohen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFM führte aus, dass sich der Sachvortrag des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen habe. Somit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung blieb in der Folge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Der Beschwerdeführer käme zwar ursprünglich aus Mossul, habe E-1652/2008 jedoch auch in der Stadt Dohuk bei Freunden gelebt. Demzufolge verfüge er in der gleichnamigen Provinz über ein gutes Beziehungsnetz. D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen Stellung: Er habe in der Stadt Dohuk kein Beziehungsnetz. Zu seinen Freunden, respektive Arbeitskollegen, habe er seit der Ausreise aus dem Irak keinen Kontakt mehr. Er sei in Mossul geboren, wo seine Eltern nach wie vor wohnen würden. Im Nordirak könne er nicht einfach so leben. Die kurdischen Behörden würden Leute aus anderen Regionen nicht einfach in Kurdistan leben lassen. Letztgenannte würden unter jedem Verdacht für lange Zeit inhaftiert und gefoltert. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die am 19. Oktober 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei weiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-1652/2008 I. Am 9. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. J. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1652/2008 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum E-1652/2008 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. 3.3.2 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen E-1652/2008 und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar einschätze. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten würden und in einer der drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Weiter würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seinem Heimatland bestens vertraut. Vor seiner Ausreise habe er, unter anderem in einem(...) von Dohuk, als (...) gearbeitet. In der Schweiz habe er nun weitere Berufserfahrungen als (...) sammeln können. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM daher davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten, so dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Er habe sich eine eigene Existenz in Dohuk aufbauen können, wo er eigenen Angaben zufolge bei Freunden gewohnt hätte. Dass diese lediglich Arbeits-kollegen sein sollen, zu welchen er rein geschäftliche Kontakte gehabt hätte, könne gestützt auf die Akten nicht geglaubt werden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers dürfe folglich von einem sozialen Beziehungsnetz in der Stadt Dohuk ausgegangen werden. Des Weiteren würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der erneute Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Heimatland, welches er erst vor 1½ Jahren verlassen hätte, nicht gelingen sollte. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine somit der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion zumutbar. E-1652/2008 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe nicht in Dohuk gelebt, geschweige denn sich dort niedergelassen. Er habe anlässlich der Befragungen im Asylverfahren keinerlei Aussagen gemacht, welche auf die durch die Vorinstanz dargelegte Niederlassung in Dohuk schliessen lassen würde. Er habe sich dort lediglich arbeitshalber aufgehalten. Daher sei die vorinstanzliche Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge in Dohuk über ein soziales Netz, unhaltbar. Er habe sein Privatleben ausschliesslich in Mossul gehabt. Mit Dohuk habe ihn lediglich seine zeitweisen Arbeitseinsätze verbunden. Der Kollege namens (...), bei welchem er jeweils übernachtet hätte, sei zudem ebenfalls geflohen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Wegweisung nach Mossul aufgrund der Gefährlichkeit dieses Gebiets derzeit unzulässig sei. Des Weiteren sei aufgrund der neusten Entwicklungen auch eine Wegweisung nach Dohuk unzulässig. Die Lage habe sich angesichts der türkischen Militärintervention massiv verschlechtert. Zudem sei die Entwicklung im Nordirak von weiteren unberechenbaren Faktoren abhängig, wie beispielsweise soziale Spannungen, das Machtverhältnis zwischen den kurdischen Parteien, dem Einfluss der Nachbarstaaten oder dem US-Engagement. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Dohuk stark gefährdet, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme nicht entzogen werden dürfe. 5. 5.1 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft E-1652/2008 erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG- Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet für den Beschwerdeführer per se als unzulässig oder als unzumutbar angesehen werden müsste. Von der Vorinstanz wird in der Vernehmlassung vom 1. April 2008 ausserdem zu Recht festgestellt, dass es sich bei ihm um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt. Es bleibt daher zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Dohuk auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen würde. 5.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Mossul stammt und vor seiner Ausreise auch in dieser Stadt gearbeitet hat. So wohnen denn auch seine Eltern nach wie vor in Mossul. In den Akten sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach er auch in Dohuk über Verwandte verfügen würde. Dies wird in der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2008 auch nicht geltend gemacht. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 12. September 2006 ausgesagt hat, er habe in Dohuk bei Freunden gewohnt. Namentlich genannt hat er allerdings in der Folge bloss (...), welcher angeblich selber geflohen ist. Weitere Hinweise auf konkret bestehende Freundschaften in Dohuk bestehen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Aus der Begründung der Vorinstanz geht nicht hervor, inwiefern seine Behauptung, es handle sich bei den "Freunden" um Arbeitskollegen, nicht glaubhaft sein soll. Schliesslich sind seine diesbezüglichen im gesamten Asyl- und Wegweisungsverfahren gemachten Aussagen stimmig, wusste er doch z.B. nach der Flucht von (...), bei welchem er angeblich gewohnt hat, nicht, bei wem E-1652/2008 er in Dohuk hätte leben sollen. Dem Beschwerdeführer ist bezugnehmend auf seine Replik vom 9. April 2008 beizupflichten, dass es sich bei der Aussage, bei welchem Freund er übernachtet hätte, um eine blosse Konkretisierung handelt. Aktenwidrig ist ausserdem die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich in Dohuk niedergelassen. 5.2.2 Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Dohuk über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Es mag durchaus sein, dass in besagter Stadt Personen wohnen, die er kennt, jedoch vermag dies angesichts der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht zu genügen. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 16. Mai 2008 einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'159.55 aus. Dieser erscheint jedoch angesichts der sich vorliegend stellenden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur zu hoch. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 1'594.65 festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1652/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'594.65. (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Amt für Migration des _______ ad _______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 11

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