Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-165/2016
Urteil v o m 1 4 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
E-165/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2014 und reiste über Mali, Algerien, Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Am 28. November 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er am 1. Dezember 2015 um Asyl ersuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er habe in Italien um Asyl ersucht und einen negativen Entscheid erhalten. In Italien sei es nicht leicht gewesen; die Lebensbedingungen seien schwierig. Im Übrigen habe er Rheuma; er nehme jedoch Medikamente. B. Ein am 2. Dezember 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. März 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 8. Dezember 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung
E-165/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, vorliegend habe der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt. Infolge Verfristung gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung des Asylgesuchs sowie unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem seien keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem ersichtlich. Überdies lägen auch keine Hinweise gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Sodann bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen sei weiter festzuhalten, Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch habe, würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten. Italien sei somit weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche respektive nichtstaatliche Unterstützung habe. Im Übrigen gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in medizinischer Behandlung sei. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könne er sich jedoch an eine medizinische Institution in Italien wenden.
E-165/2016 Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 8. Januar 2016) beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz in medizinischer Behandlung. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich gleichwohl von Tag zu Tag. Aufgrund seines schlechten Zustandes ersuche er die Schweizer Asylbehörden um die Möglichkeit, aus humanitären Gründen hier bleiben zu können, um die lang ersehnte medizinische Behandlung fortzusetzen. Im Übrigen legte er seine Asylvorbringen dar. Zur Stützung reichte er eine Übersicht betreffend die Laborwerte einer Blutuntersuchung sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids durch das zuständige Migrationsamt ein. F. Mit Telefax vom 11. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort vorläufig aus.
E-165/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 – einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-165/2016 (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E-165/2016 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers, A3/11 S. 4, sowie Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank [Eurodac], A2/2), dass der Beschwerdeführer am 6. März 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte am 8. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Übrigen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass Italien selbst im Falle eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens weiterhin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug für das Verfahren des Beschwerdeführers verantwortlich bleibt.
E-165/2016 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat ist der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-165/2016 Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten. Vorliegend lassen sich den Akten allerdings keine Hinweise entnehmen, dass sein Asylverfahren nicht ordnungsgemäss abgelaufen wäre. Insbesondere hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft. Sodann ist nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen steht ihm der Rechtsweg (gegebenenfalls mittels ausserordentlicher Rechtsmittel) offen, sollte er der Ansicht sein, sein Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden. 5.4 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand und macht implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann jedoch nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die Situation des Beschwerdeführers nicht zu, zumal aus den eingereichten Laborwerten einer Blutuntersuchung nicht ein Gesundheitszustand im oben umschriebenen Sinn hervorgeht. Zudem verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-165/2016 erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan und auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erscheint im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. 6. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 7. 7.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E-165/2016 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen. Da aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Italien auch keinerlei Anlass ersichtlich ist, erweist sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenweitergabe als gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-165/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das SEM wird ersucht, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic