Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1646/2011 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N._______.
E-1646/2011 Sachverhalt: dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 auf der Schweizer Botschaft in Ankara ein Einreisegesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler in der Schweiz stellte, welches vom [Behörde] mit Verfügung vom (…) 2006 abgewiesen wurde (vgl. A1/2), dass auf das am (…) 2010 beim [kantonales Migrationsamt] gestellte Gesuch um Familiennachzug – infolge der am (…) 2008 in der Türkei geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer Schweizer Bürgerin – mit Verfügung vom (…) 2010 der letztgenannten Behörde nicht eingetreten wurde, da die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden (vgl. A8/2, A14/4), dass die Ehe mit Urteil des [kantonales Gericht] vom (…) 2010 geschieden wurde, dass der Beschwerdeführer, welcher als Lenker mit dem Geschäftsfahrzeug des [Geschäft] unterwegs war, am 17. Januar 2011 anlässlich einer Verkehrskontrolle im Kanton B._______ keine Arbeitsbewilligung vorweisen konnte und sich mit einem [ausländischen] Führer- und Identitätsausweis, lautend auf einen fremden Namen, auswies, dass er in der Folge festgenommen und am 17. sowie 18. Januar 2011 durch die kantonalen Behörden befragt wurde, dass er hierbei angab, am 30. Dezember 2010 von C._______ nach D._______ und am 8. Januar 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A18/7 S. 4), dass er zwar mit einem Kollegen [Ware] ausgeliefert habe und auf dem Rückweg durch die Polizei kontrolliert worden sei (vgl. A18/7 S. 2), es allerdings erstmals vorgekommen sei, dass er [Ware] ausgeliefert habe, zumal er seit dem 14. Januar 2011 beim [Geschäft] sei, das einem Verwandten gehöre, jedoch dort nicht arbeite (vgl. A18/7 S. 3), dass der Beschwerdeführer mit der Tatsache konfrontiert, bei den [ausländischen] Dokumenten handle es sich um Fälschungen, schliesslich zugab, er sei Kurde und besitze die türkische Staatsangehörigkeit, sowie seine richtigen Personalien angab (vgl. A20/4 S. 1),
E-1646/2011 dass der Geschäftsführer des [Geschäft] anlässlich seiner Befragung am 18. Januar 2011 den angeblichen [ausländischen] Reisepass des Beschwerdeführers nachreichte und mit der Tatsache konfrontiert, bei den [ausländischen] Dokumenten handle es sich um Fälschungen, gestand, beim Beschwerdeführer handle es sich um seinen Bruder, welcher Kurde sei (vgl. A 21/10 S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der [Strafbehörde] vom (…) Januar 2011 – gleichentags eröffnet – wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, dass das [kantonales Migrationsamt] gleichentags eine Befragung durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte (vgl. A24/5 S. 4 f.) und angab, am 8. Januar 2011 die Türkei verlassen zu haben und am 14. Januar 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A24/5 S. 2), dass in der Folge dem [kantonales Migrationsamt] der türkische Personalausweis (Nüfüs) des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. A35/1), dass [kantonales Migrationsamt] daraufhin mit Verfügung vom (…) Januar 2011 eine dreimonatige Vorbereitungshaft zwecks Durchführung eines Asylverfahrens anordnete (vgl. A25/3), dass mit Urteil des [Gericht] vom (…) Januar 2011 die für den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft bis zum (…) 2011 bestätigt wurde, dass das [kantonales Migrationsamt] am (…) Februar 2011 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie die Ex-Ehefrau wegen Täuschung der Behörden beziehungsweise Eingehens einer Scheinehe stellte (vgl. A36/2), dass das BFM den Beschwerdeführer, nachdem er am (…) Januar 2011 ins Ausschaffungsgefängnis des Kantons E._______ verlegt worden war, dort am 1. März 2011 zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. A45/16),
E-1646/2011 dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und werde seit seiner Kindheit unterdrückt und habe auch während des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie Schwierigkeiten gehabt, dass er am (…) Mai 2010 Mitglied der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) geworden sei und daneben auch für die Jugendkommission der KCK (Koma Civaken Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) tätig gewesen sei (vgl. 45/16 S. 7 f.), dass er am 11. Dezember 2010 an einer Protestkundgebung (…) teilgenommen habe und die Demonstranten dabei von umstehenden Personen verbal sowie mit Stöcken und Steinen angegriffen worden seien und die Polizei dabei nicht eingegriffen habe (vgl. A45/16 S. 8), dass der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag von seiner Mutter erfahren habe, Soldaten hätten sich an diesem Tag zu Hause nach ihm erkundigt und dabei Poster, welche er zu Hause aufgehängt habe, zerrissen (vgl. A45/16 S. 8, 10), dass er die Nacht zwar zu Hause verbracht habe, am 13. Dezember 2010 jedoch nach G._______ gegangen sei sowie am 8. Januar 2011 schliesslich sein Heimatland verlassen habe und durch unbekannte Länder am 14. Januar 2011 in die Schweiz gekommen sei, wo er bei seinem im Kanton B._______ wohnhaften (…) Bruder geblieben sei und am 17. Januar 2011 bei diesem angefangen habe, Arbeit auszuüben (vgl. A45/16 S. 4, 6, 11), dass er am 17. Januar 2011 ängstlich gewesen sei, weil er nicht gewusst habe, was die Polizei mit ihm vorgehabt habe beziehungsweise wie sie mit ihm umgehen werde (vgl. A45/16 S. 13), dass er schliesslich angab, man würde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei verhören (vgl. A45/16 S. 13), dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am 9. März 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten in
E-1646/2011 Bezug auf das Ausreisedatum aus der Türkei sowie den Reiseweg (A45/16 S. 4, 6 f.; A48/7 S. 3 ff., A50/5 S. 2), den Reisepass (A45/16 S. 5 f.; A49/4 S. 2; A50/5 S. 3) und die Arbeit beim Bruder (A45/16 S. 6 f., A48/7 S. 2 f.) aufweisen, dass er sich nachweislich illegal in der Schweiz aufgehalten, erst nach mehreren Befragungen seine wahre Identität preisgegeben sowie erst nach der strafrechtlichen Verurteilung ein Asylgesuch eingereicht habe, welches er somit – zwei Tage nach seiner Festnahme – nur gestellt habe, weil er mit einer möglichen Rückkehr in die Türkei konfrontiert worden sei, dass er gegenüber dem BFM behauptet habe, er habe das Asylgesuch bereits am 18. Januar 2011 gestellt, dies jedoch aus den Akten nicht hervorgehe und er der Polizei gegenüber geäussert habe, wegen Arbeit in die Schweiz gekommen zu sein, dass sein Bruder, welcher eine (…)-Bewilligung besitze, der Polizei gegenüber angegeben habe, selber als Flüchtling in die Schweiz gekommen zu sein und deshalb mit der Vorgehensweise beim Stellen eines Asylgesuchs vertraut sei (vgl. A21/10 S. 7) sowie bei der Einreichung eines Asylgesuchs behilflich gewesen wäre, sofern seitens des Beschwerdeführers eine echte Bereitschaft zu diesem Schritt vorhanden gewesen wäre, dass das Asylgesuch demnach bezwecke, den drohenden Vollzug der Wegweisung nach der Verhaftung zu verhindern und daher keine Gründe vorliegen würden, weshalb eine frühere Einreichung eines Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, dass auch die geltend gemachte Fahndung nach ihm nicht glaubhaft dargelegt worden sei, zumal bereits die Tatsache, dass er – trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz – erst nach mehreren Befragungen ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, dass er zudem falsche Angaben zum Gründungsjahr der BDP gemacht habe (vgl. A45/16 S. 13) und nicht präzise habe angeben können, wo die Demonstration vom 11. Dezember 2010 stattgefunden habe (vgl. A 45/16 S. 9),
E-1646/2011 dass er sodann zuerst aufgeführt habe, er habe nach seiner Ausreise keinen Kontakt mit nahen Verwandten aus der Türkei gehabt, jedoch kurz daraufhin zu Protokoll gegeben habe, seine Familie habe ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz mitgeteilt, dass betreffend Fahndung nichts mehr passiert sei (vgl. A45/16 S. 12), dass er, obwohl man ihn gesucht habe, zu Hause übernachtet habe, und die Aussage, er habe gewusst, dass das Militär nachts nie eine Fahndung durchführe, jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre (vgl. A45/16 S. 11), dass schliesslich auch den Schwierigkeiten während des Militärdienstes keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, da der Beschwerdeführer diesen bereits (…) beendet habe, womit weder der zeitliche noch sachliche Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise bestehe (vgl. A45/16 S. 5, 7 f.), dass sich somit den Aussagen anlässlich der Anhörung vom 1. März 2011 auch keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen lassen würden, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. März 2011 (Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, der Entscheid des BFM vom 8. März 2011 sei aufzuheben, das Gesuch sei zu prüfen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids der Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung zu prüfen und festzustellen sei, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des Beschwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde, weshalb die Wegweisung zu sistieren sei, dass im Falle einer neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
E-1646/2011 dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführe habe sich von der illegalen Einreise mit illegalen Reisedokumenten erholen müssen und vorerst die Zeit mit seinem Bruder genossen, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 17. Januar 2011 sehr viel Arbeit in [Geschäft] gehabt und somit die Zeit gefehlt habe, den Beschwerdeführer nach [EVZ] zu fahren, dass der Beschwerdeführer aus Freundlichkeit den [Geschäfts-]wagen gefahren sei, um (…) vor Ort zu liefern, dass die Grossfamilie des Beschwerdeführers politisch denke und am Kampf der Kurden um ihre Rechte beteiligt gewesen beziehungsweise immer noch beteiligt sei und dass deswegen viele seiner Verwandten in früheren Jahren geflüchtet seien und in Europa Asyl erhalten hätten, während andere in den 1990er Jahren im Kampf gefallen seien, dass es zwar zutreffe, dass der Beschwerdeführer das Gründungsjahr der BDP falsch gesagt habe, dies jedoch nur, weil für ihn in erster Linie die Jugendorganisation KCK, deren Mitglieder verfolgt würden, wichtig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gedenkkundgebung am 11. Dezember 2010 – (…) – an prominenter Stelle zusammen mit einem Kollegen ein Transparent getragen habe und es somit wahrscheinlich sei, dass eine der zahlreichen Kameras ihn aufgenommen habe, dass zudem bekannt sei, dass Spezialisten in der Türkei solche Aufnahmen nach ihnen verdächtigen Personen durchsuchen würden und es aus diesem Grund wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag gesucht worden sei, dass die Eltern dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, die Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer anschliessend noch zwei Mal – nämlich im Dezember 2010 sowie im Januar 2011 – zu Hause gesucht, dass das Dorf, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, in den Bergen liege, wo eventuell die Guerillas in der Nacht kämen, und aus diesem Grund das Militär nicht in der Nacht Fahndungen durchführe, weil es nächtliche Zusammenstösse mit den Guerillas fürchte, da sich diese
E-1646/2011 viel besser auskennen und allfällige Verstecke in den Dörfern kennen würden, dass der Beschwerdeführer am darauffolgenden Morgen den frühsten Bus genommen habe und nach G._______ gereist sei, dass als Beweismittel zusammen mit der Beschwerdeschrift folgende Dokumente zu den Akten gereicht wurden: eine Gedenkanzeige für den (im [1990er-Jahre] getöteten) [Verwandten] der Mutter sowie ein Schreiben der Märtyrer-Komitees der KCK, die den Tod der Familie gemeldet habe; ein Aufnahmeformular in die Partei BDP in I._______ am (…) Mai 2010; ein Ausweis des Vereins für (…) in I._______ für die Schwester J._______ als [Beruf]; eine [ausländische] Ausweiskopie der Schwester K._______, (…), gültig bis zum (…) 2011; positive Asylentscheide in D._______ aus [1990er-Jahre] betreffend drei Geschwister der Mutter; ein Schreiben des Vater des Beschwerdeführers an die BDP; Kopien von Flüchtlingspässen betreffend zwei [Verwandte] der Mutter, dass die vorinstanzlichen Akten vollständig am 18. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-1646/2011 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung als gesetzliche Grundlage für das Nichteintreten auf das Asylgesuch die Bestimmung von Art. 33 AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuchs) herangezogen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1646/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Wegoder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und der Verhaftung respektive der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben ist und mithin die Vermutung greift, der von ihm mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungsvollzugs, dass die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf das Ausreisedatum, den Reiseweg, den Reisepass und die Arbeit bei seinem Bruder gemacht (vgl. die in der vorinstanzlichen Verfügung zitierten Aktenstellen), dass sich der Beschwerdeführer nachweislich illegal in der Schweiz aufhielt und sich zuerst mit gefälschten [ausländischen] Papieren auswies, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. Januar 2011 oder unmittelbar in der
E-1646/2011 darauffolgenden Befragung ein Asylgesuch zu stellen, dies jedoch unterlassen hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, was die Polizei mit ihm vorgehabt habe beziehungsweise wie sie mit ihm umgehen werde, nicht nachvollziehbar erscheinen respektive dies nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspricht, dass – wie das BFM zutreffend festhielt – der Bruder des Beschwerdeführers, welcher eine (…)-Bewilligung besitzt, der Polizei gegenüber angab, selber als Flüchtling in die Schweiz gekommen zu sein und deshalb mit der Vorgehensweise beim Stellen eines Asylgesuchs vertraut ist und daher bei der Einreichung eines Asylgesuchs behilflich gewesen wäre, sofern seitens des Beschwerdeführers eine echte Bereitschaft zu diesem Schritt vorhanden gewesen wäre, dass auch die weiteren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei am 14. Januar 2011 (vgl. A24/5 S. 2, A45/16 S. 6) beziehungsweise am 8. Januar 2011 (vgl. A18/7 S. 4) in die Schweiz eingereist, widersprüchlich und wenig glaubhaft ausfallen, dass indessen selbst für den Fall, der Beschwerdeführer befinde sich tatsächlich erst seit dem 14. Januar 2011 in der Schweiz, ohnehin keine ausreichend substanziierten Angaben dafür vorlägen, inwiefern es diesem nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, hierzulande um Asyl zu ersuchen, bevor sein illegaler Aufenthalt bei einer Polizeikontrolle am 17. Januar 2011 aufgedeckt wurde und er sich mit der Aussicht einer Rückführung ins Heimatland konfrontiert sah, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall bereits mehrere Tage in der Schweiz verbracht hatte, ohne Anstalten für ein Nachsuchen um Asyl zu machen, was nicht dem typischen Verhalten eines aus dem Heimatland in einer Gefahrensituation entflohenen und ernstlich um sein Wohl besorgten Menschen entspricht,
E-1646/2011 dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, weshalb eine frühere Einreichung eines Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 32 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35), dass auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Einwendungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass insbesondere der Behauptung, die Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer einen Tag nach der Protestkundgebung in (…), an welcher über tausend Demonstranten teilgenommen haben sollen, ausfindig gemacht und sich zu Hause nach ihm erkundigt, obwohl er eigenen Angaben zufolge – abgesehen von den angeblichen Problemen während des Militärdienstes – zuvor nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hat (vgl. A45/16 S. 8), mit grössten Vorbehalten zu begegnen ist, dass auch die Angaben in der Beschwerdeeingabe nicht nachvollziehbar aufzuklären vermögen, weshalb der Beschwerdeführer zu Hause übernachtet habe und erst am darauffolgenden Tag nach G._______ gereist sei, wenn die Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht hätten, dass sodann der geltend gemachte politische Familienhintergrund keine entscheiderheblichen Erkenntnisse vermittelt beziehungsweise keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern vermag, weshalb der
E-1646/2011 Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werden solle, zumal er – wie bereits erwähnt – eigenen Angaben zufolge vor der angeblichen Fahndung nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, dass auch die geltend gemachte Parteizugehörigkeit für sich alleine nicht ausreicht, eine Asylrelevanz im Sinne des Art. 3 AsylG zu begründen, dass schliesslich – wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt – aus den geltend gemachten Schwierigkeiten während des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen sind, da der Beschwerdeführer den Wehrdienst (…) beendete und somit weder zeitlich noch sachlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise besteht, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise führen und sich aus ihnen keine für den Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten lassen, dass sich die eingereichten Beweisunterlagen u.a. auf einen [Verwandten] der Mutter des Beschwerdeführers, der [1990-er Jahre] getötet worden sei, sowie auf weitere Verwandte beziehen, die seit Jahren in westeuropäischen Ländern leben und als Flüchtlinge anerkannt worden sind, dass indessen aus diesen die Verwandten des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen insbesondere kein aktueller Zusammenhang zu seinen angeblich im Dezember 2010 entstandenen Problemen erkennbar wird, dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Missbrauchsvermutung in Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
E-1646/2011 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei drohen könnte, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
E-1646/2011 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er eigenen Angaben zufolge das Gymnasium abgeschlossen hat, [Tätigkeit] gearbeitet hat und seine Eltern, eine Schwester sowie nahe Verwandte in der Türkei leben (vgl. A45/16 S. 3) und er über ein intaktes Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, dass demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
E-1646/2011 unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage nach der Erhebung eines Kostenvorschusses nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1646/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführ auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: