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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2021 E-1640/2019

9 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1640/2019

Urteil v o m 9 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / N (…).

E-1640/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang respektive Mitte 2014 zunächst in Richtung Libanon. Über die Türkei und mehrere europäische Länder ist er schliesslich am 27. Januar 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 8. Januar 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater sei bereits lange vor Ausbruch der Unruhen als (…) beim syrischen Militär tätig gewesen. Anfang 2014 sei er vom syrischen Regime getötet worden, über die genauen Todesumstände sei ihm nichts Näheres bekannt. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass sein Vater seine Tätigkeit für das Regime habe niederlegen wollen und er deshalb getötet worden sei. Nach dem Tod seines Vaters seien wiederholt Beamte des Sicherheitsdienstes bei ihnen zuhause aufgetaucht und hätten – jeweils in seiner Abwesenheit – nach ihm gesucht. Die Beamten hätten seiner Mutter erklärt, er werde im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht. Er habe dies für einen Vorwand gehalten um seiner habhaft zu werden, da er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und er als einziger Sohn der Familie ohnehin keiner Dienstpflicht unterstehe. Nach dem ersten Besuch der Beamten sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich auf Anraten seines Onkels gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern ausgereist. Die Freie Syrische Armee (FSA) habe zudem aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ihr Haus als dasjenige eines Regimeanhängers gekennzeichnet. B.c Bei seiner Einreise wurde ein syrischer Reisepass im Original sichergestellt und zu den Akten genommen. Weitere Dokumente reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-1640/2019 D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines mandatierten Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2019 (Datum Poststempel: 6. April 2019) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 18. April 2019 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-1640/2019 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation sowie zur angeblichen behördlichen Suche nach ihm seien im Laufe des Verfahrens erheblich voneinander abgewichen. Seine Ausführungen zu zentralen Sachverhalten seien unsubstanziiert und vage geblieben. Insbesondere erstaune, dass er von seiner Mutter keine Informationen zu den Behördenbesuchen erfragt habe. Bei seiner Theorie, wonach die Militärdienstleistung ein Vorwand gewesen sei, um seiner habhaft zu werden, handle es sich um eine blosse Mutmassung, die er nicht an konkreten Anhaltspunkten habe festmachen können. Die Behauptung, wonach er im Zeitpunkt der Behördenbesuche noch minderjährig gewesen sei, stimme nicht mit den von ihm gemachten Altersangaben überein. Insgesamt würden seine Vorbringen sich somit als konstruiert erweisen. Letztlich kämen weder der farblichen Markierung seines Wohnhauses durch Angehörige der FSA noch den übrigen bürgerkriegsbedingten Nachteilen und Ängsten asylrechtliche Relevanz zu. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe – entgegen der Argumentation der Vorinstanz

E-1640/2019 – eine gezielte persönliche Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbeamten infolge der Probleme seines Vaters, der als Regimegegner getötet worden sei, glaubhaft machen können. Seine detailreichen Schilderungen, insbesondere zu seinen Aufenthaltsorten während der Behördenbesuche, stünden der durch die Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit entgegen. Zudem sei plausibel, dass sein Vater ihn aufgrund seines damals jungen Alters nicht weiter über seine berufliche Tätigkeit oder damit zusammenhängende Schwierigkeiten informiert habe. Dasselbe gelte auch für die genaueren Umstände des Todes seines Vaters. Ferner würden die Kernvorbringen keine zentralen Widersprüche aufweisen und er habe mehrmals betont, sich auf ungefähre Zeitangaben zu stützen. Insgesamt habe er sich somit bereits vor seiner Ausreise in einer asylrelevanten Bedrohungslage befunden, sei doch sein Vater umgebracht und er selbst trotz Minderjährigkeit mehrmals zwecks Einzug in den Militärdienst gesucht worden. Demnach sei davon auszugehen, dass er als Wehrdienstverweigerer und Regimegegner gelte und somit im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Als Mann im dienstpflichtigen Alter drohe im ausserdem eine Zwangsrekrutierung für den Militärdienst. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und

E-1640/2019 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft sowie im Übrigen als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen erhebliche zeitliche Inkohärenzen auf. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, kurz nach dem Tod seines Vaters Anfang des Jahres 2014 von den Behörden zwecks Militärdienstleistung gesucht worden zu sein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei (vgl. act. A18/17 F88, F107). Sowohl aus seinem Reisepass als auch aus seinen Angaben geht allerdings hervor, dass er zu Beginn des Jahres 2014 die Volljährigkeit bereits erreicht hat (vgl. act. A18/17 F16). Auf diese Unvereinbarkeit angesprochen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine überzeugende Erklärung zu liefern (vgl. act. A18/17 F129). Vielmehr hält er auch auf Beschwerdeebene an der behaupteten Minderjährigkeit fest, ohne dass es ihm gelingen würde, die zeitlichen Ungereimtheiten schlüssig aufzulösen (vgl. Beschwerde S. 6 und 7). 6.3 Entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde fielen seine Angaben zur behördlichen Suche abweichend aus. Während er bei der BzP berichtete, er hätte von seinen Nachbarn vom Besuch eines Offiziers erfahren (vgl. act. A5/12 7.02), gab er an der Anhörung zu Protokoll, Beamte des syrischen Sicherheitsdienstes hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt (vgl. act. A18/17 F88, F107 f.). Diese Abweichungen lassen sich auch nicht mit der vergangenen Zeit zwischen BzP und Anhörung erklären (vgl. Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer schilderte die behördliche Suche nach ihm als fluchtauslösendes Ereignis, weshalb anzunehmen wäre, dass er auch nach längerer Zeit noch konsistente Angaben hierzu machen kann.

E-1640/2019 6.4 Im Verlauf des Verfahrens machte der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätsdokumenten. Anlässlich der BzP führte er aus, seinen Reisepass selbst beantragt und legal erhalten zu haben (vgl. act. A5/12 4.02). Demgegenüber gab er während der Anhörung zu Protokoll, sein Onkel habe den Pass mithilfe von Bestechungsgeld für ihn besorgt, als er im Libanon gewesen sei (vgl. act. A18/17 F12 f.). Auch die Ausführungen zu seiner Identitätskarte sind widersprüchlich ausgefallen. Während er im Rahmen der BzP angab, diese bereits vor seiner Ausreise aus Syrien verloren zu haben, brachte er bei der Anhörung vor, diese bei seiner Ausreise zuhause gelassen zu haben (vgl. act. A5/12 4.03; act. A18/17 F19, F125). 6.5 Der libanesische Einreisestempel in seinem Reisepass vom (…) 2014 steht überdies im Widerspruch zu seinen Angaben bezüglich des Ausreisezeitpunkts, wonach er Syrien Anfang 2014, im Winter, verlassen habe (vgl. act. A18/17 F125). Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Einreisestempel vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Reisepass erst erhalten haben will, nachdem er sich bereits im Libanon befunden habe. 6.6 Damit gelingt es ihm nicht, eine angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund von Problemen seines regimekritischen Vaters glaubhaft zu machen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, kommt überdies weder der farblichen Kennzeichnung des Wohnhauses noch den weiteren Ängsten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation asylrechtliche Relevanz zu. Es liegen folglich keine Vorfluchtgründe vor. 6.7 6.7.1 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, unterdessen das Militärdienstalter erreicht zu haben. Eine Vorladung des Militärs sei seinem Onkel ausgehändigt worden (vgl. Beschwerde S. 8). Diesem Vorbringen mangelt es, wie nachfolgend aufgezeigt, jedoch an asylrechtlicher Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG. 6.7.2 Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrdienstverweigerung für sich allein begründet demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern diese ist erst zuzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit an-

E-1640/2019 deren Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung (auch) im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung weitere Anknüpfungspunkte im Sinne einer politischen Exponiertheit hinzukommen und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019, E. 6.3.1 oder D-3941/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4). Von einer derartigen politischen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage und den obenstehenden Erwägungen betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Sohn der Familie handelt, weshalb davon auszugehen ist, dass er von der Dienstpflicht befreit sein dürfte (Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018 < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/Report-Syria-Reactionsagainst-deserters-and-draft-evaders-03012018.pdf >, S. 6 und 9, abgerufen am 2. März 2021). Die auf Beschwerdeebene angekündigte militärische Vorladung wurde zwischenzeitlich nicht zu den Akten gereicht. Diese ist aber angesichts des vorher Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung nicht abzuwarten. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1640/2019 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. März 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

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E-1640/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Karin Parpan

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