Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 E-1633/2017

21 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,392 mots·~27 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1633/2017

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017.

E-1633/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 13. August 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______, C._______, D._______ zu stammen. Sein Vater habe Militärdienst geleistet, es sei ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, seine Familie regelmässig zu besuchen, weswegen er nur alle zwei bis zweieinhalb Jahre nach Hause gekommen sei. Seine Familie habe finanzielle Probleme gehabt, so dass der Beschwerdeführer statt die Schule zu besuchen vermehrt seiner Mutter zu Hause geholfen habe. Im Jahre 2014, als er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er wegen seiner Absenzen von der Schule verwiesen worden. Er habe gewusst, dass seine Schulabwesenheit den Behörden bekannt gegeben würde und dass man ihn in absehbarer Zeit in den Militärdienst einziehen würde. In seinem Heimatdorf B._______ habe es zudem intensive Razzien gegeben. Er habe noch während etwa drei Wochen in der familiären Landwirtschaft gearbeitet, sich aber im Wald und auf den Feldern versteckt und nicht mehr zu Hause übernachtet. Während dieser Zeit sei er bei sich zu Hause zweimal von Soldaten gesucht worden. Man habe bei seiner Mutter nach ihm gefragt und sie bedroht. Eines Tages sei er zusammen mit einem Freund vom Versteck im Wald auf dem Nachhauseweg gewesen, sei am Ortsrand von B._______ von Soldaten angehalten und gezwungen worden, seine Schuhe auszuziehen und Richtung C._______ zu marschieren, wobei sie durch B._______ gelaufen seien. Am Ortsausgang von B._______ sei es ihm und seinem Freund gelungen, zu fliehen. Sie seien eine Weile von den bewaffneten Soldaten verfolgt worden, sein Freund sei aber in eine andere Richtung gerannt. Er selbst habe entkommen können und habe vor seinem Elternhaus einen Bekannten beziehungsweise einen Verwandten angetroffen, der ihn davor gewarnt habe, nach Hause zu gehen und ihm zur Flucht geraten habe. Zusammen mit einer Gruppe anderer junger Männer sei er daher am 3. Oktober 2014 zu Fuss nach Äthiopien gelangt. In der Schweiz angekommen habe er erfahren, dass seinem Freund damals in die Beine geschossen worden sei, dass er nun behindert sei und an Krücken laufen müsse. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe,

E-1633/2017 um seine Lebensbedingungen zu verbessern und dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 27. Februar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert Frist auf. E. Mit Eingabe vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Am 12. April 2017 wurde die vom 5. April 2017 datierende Bestätigung des Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) über eine am 22. Oktober 2014 erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers in Äthiopien eingereicht.

E-1633/2017 H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin seit dem 20. Dezember 2018 den Vorsitz im Verfahren innehabe. I. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-1633/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1633/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, dass er seine Lebensbedingungen habe verbessern wollen und daher aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters hin habe er bestätigt, keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt und die wichtigsten Ereignisse und Ausreisegründe dargelegt zu haben. Im Verlaufe der Anhörung habe er jedoch andere Ereignisse beziehungsweise eine persönliche, zielgerichtete Verfolgung geltend gemacht, die seinen Aussagen im Rahmen der BzP widersprochen hätten. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, an der BzP erschöpft und krank gewesen zu sein und daher die entsprechenden Aussagen nicht gemacht zu haben. Diese Begründung erachte das SEM aber als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung, insbesondere, weil nicht ersichtlich sei, weshalb er an der BzP nicht in der Lage gewesen sein soll, die Fahndung nach ihm und seine Verhaftung zu erwähnen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt seines letzten Schultages sowie seiner Verhaftung anzugeben und habe bezüglich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt habe er die geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden nicht glaubhaft machen können. Soweit er vorbringe, Eritrea verlassen zu haben, um seine Lebensbedingungen zu verbessern, betreffe dies seine wirtschaftliche Situation und stelle keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes dar. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen

E-1633/2017 sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er zwar an der BzP die Suche nach ihm sowie die Festnahme und die anschliessende Flucht nicht erwähnt habe. Im Übrigen seien aber seine Aussagen identisch gewesen. Ausserdem habe er sich während der BzP aufgrund der strapaziösen und gefährlichen Reise in die Schweiz nicht in guter Verfassung befunden. Insbesondere die Meerüberfahrt und die Zustände auf dem Schiff seien schlimm gewesen, so dass das Erlebte ihn belastet und Spuren hinterlassen habe. Dies sei von den schweizerischen Asylbehörden nicht genügend berücksichtigt worden und auch nicht erfragt worden. Ihm sei zudem nicht bewusst gewesen, dass die Suche der Soldaten bei ihm zu Hause aus Sicht des SEM ein Behördenkontakt gewesen sei und dass er seine Festnahme an der BzP hätte erwähnen sollen. Immerhin habe er die Vorbringen an der Anhörung sodann detailliert und nachvollziehbar ausführen können. So entspreche es auch der Realität, dass Schulabbrecher in Eritrea seitens der Behörden zwecks Einzugs in den Militärdienst in der Regel gesucht würden. Was die Ungenauigkeit in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse anbelange, so könne ihm kein erheblicher Widerspruch vorgehalten werden. Er habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung vorgebracht, am 3. Oktober 2014 sein Dorf verlassen zu haben. Bezüglich der anderen Zeitangaben habe er wahrheitsgemäss ausgeführt, nur ungefähre Angaben machen zu können. Dass er lediglich das genaue Datum seines letzten Schultages nicht habe nennen können, tangiere seine Glaubwürdigkeit nicht. Auch was das Schicksal seines Freundes betrifft, habe er entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Seine Vorbringen seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Aufgrund der gezielten, gegen ihn gerichteten Suche und der erfolgten Festnahme durch die eritreischen Beamten sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit weiterer asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, zumal er sich durch Flucht dem eritreischen Militärdienst entzogen und das Land illegal verlassen habe. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weise er zusätzlich zur illegalen Ausreise ein Gefährdungsprofil auf und wäre demnach bei einer Wegweisung nach Eritrea einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

E-1633/2017 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass es für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der BzP nicht in guten Verfassung gewesen, keine Grundlage gäbe. Er sei in der Einleitung zur BzP über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und habe bestätigt, die Einleitung verstanden zu haben. Ausserdem seien den Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP gefragt worden sei, ob er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, was er verneint habe. Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt werde, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dies einem Behördenkontakt gleichkomme, sei dies keine plausible Erklärung für das Verschweigen wesentlicher Ereignisse. 4.4 Replizierend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seiner Reise in die Schweiz grossen Strapazen ausgesetzt gewesen sei. Er habe zwar die Frage an der BzP, ob es ihm gut gehe, bejaht, dies würden jedoch die meisten Asylsuchenden machen und spreche nicht per se für die physische und psychische Gesundheit der betreffenden Person. Hinzu komme, dass er gleich nach der Ankunft in der Schweiz von seinem Onkel, mit welchem er zusammen von Italien eingereist sei, getrennt worden sei, was ihm zusätzlich zugesetzt hätte. Des Weiteren habe er die Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden offenbar anders verstanden als die Vorinstanz. Schliesslich sei es für ihn wie für viele andere Schulabbrecher normal, sich vor den Behörden zu verstecken, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Vor der Festnahme habe er zudem nie Kontakt mit den Behörden gehabt. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E-1633/2017 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.3 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit den eritreischen Behörden erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, obwohl er an der BzP explizit nach seinen Fluchtgründen und den wichtigsten Ereignissen in seinem Heimatstaat gefragt wurde. Ebenfalls wurde er an der BzP gefragt, ob er in Eritrea je Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen hatte, was er explizit verneinte (act. A4/10 F7.01). Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik vermochte der Beschwerdeführer plausible Gründe vorzubringen, wieso er die Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche nach ihm, der Verhaftung und der Flucht vor den bewaffneten Beamten an der BzP nicht erwähnt hat. Die Erklärung, er sei von der Reise in die Schweiz erschöpft gewesen (act. A17/18 F89) und habe auf der Meerüberfahrt Schlimmes gesehen und erlebt (Beschwerde S. 5), kann nicht als Rechtfertigung für das gänzliche Verschweigen aller asylrelevanter Fluchtgründe angeführt werden, zumal die BzP gut zwei Wochen nach seiner Ankunft in der Schweiz durchgeführt wurde und die Überfahrt von Libyen nach Italien zu diesem Zeitpunkt knapp einen Monat vergangen war (s. act. A4/10 F5.02). Ausserdem gab er selbst zu Protokoll, dass er gesund sei (act. A4/10 F8.02). Es bestehen mithin keine plausiblen Gründe, wieso der Beschwerdeführer die Ereignisse in seinem Heimatstaat an der BzP verschwiegen hat. Diesbezüglich ist auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss aArt. 8 AsylG zu verweisen, aufgrund derer er alles Zumutbare zu unternehmen hat, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. Das Gericht kommt daher wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die in der Anhörung erstmals vorgebrachten Fluchtgründe als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Dafür spricht auch, dass der vom Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführte Sachverhalt weder substantiiert noch in sich logisch ist und insgesamt konstruiert wirkt. Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner vielen Absenzen von der Schule suspendiert worden zu sein. Er sei sodann davon ausgegangen, dass er für den Militärdienst rekrutiert werde, und habe sich daraufhin im Wald versteckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Militär ihn einziehen wolle, machte er jedoch keine geltend. Er führte lediglich aus, es sei bekannt, dass junge Menschen, die die Schule abgebrochen hätten, in den Militärdienst einberufen würden. Nachdem er von der Schule geflogen sei, habe er sich für drei Wochen in der Umgebung

E-1633/2017 in einem Wald versteckt und habe gelegentlich auf den landwirtschaftlichen Feldern gearbeitet. Während dieser Zeit hätten Soldaten sich zweimal im Elternhaus bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Auf diese Ereignisse angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer in der Anhörung jedoch nur wenige Angaben zu machen (act. A17/18 F71). Seine Aussagen diesbezüglich blieben knapp und stereotypisch. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Festnahme. Obschon er seine Ausreise aus Eritrea genau auf den 3. Oktober 2014 datiert hat, vermochte er die Verhaftung zeitlich nicht einzuordnen. Stattdessen brachte er vor, sich nicht daran erinnern zu können und verwies ausweichend auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland (act. A17/18 F79 f.). Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses prägende, fluchtauslösende Ereignis zeitlich hätte einordnen können. Mithin ist stark zu bezweifeln, dass die Festnahme tatsächlich so wie von ihm vorgebracht stattgefunden hat. Die Ausführungen zur Flucht, namentlich, dass sie durch sein Heimatdorf gelaufen seien, er mit seinem Freund entschieden hätte, davonzulaufen, und die Soldaten daher auf sie geschossen hätten, wirkt realitätsfremd und konstruiert. Auch, dass er bis kurz vor sein Elternhaus gekommen sei, die Soldaten ihn aber nicht verhaftet hätten – obwohl anzunehmen ist, dass sie aufgrund der früheren Besuche bei seiner Mutter wussten, wo er wohnhaft war – und er einen Bekannten angetroffen habe, der ihn gewarnt habe, ist weder logisch noch nachvollziehbar. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer von bewaffneten Soldaten, die auf ihn geschossen haben sollen, während eines Kilometers verfolgt worden und ihm dennoch die Flucht gelungen sein soll, indem er lediglich vor seinem Haus angehalten und mit einem Bekannten gesprochen habe, erscheint äusserst unrealistisch (s. act. A17/18 F86). Schliesslich sind auch seine Ausführungen zur Flucht aus seinem Heimatland und dazu, wie er dank seines Bekannten auf die anderen jungen Leute getroffen sei, weitgehend unsubstantiiert und unstimmig (act. A17/18 F90 ff.). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft machen. Die zentralen, erst an der Anhörung erläuterten Vorbringen konnten nicht substantiiert dargelegt werden, sind teilweise realitätsfremd und unplausibel, so dass an deren Wahrheitsgehalt stark zu zweifeln ist. Daran vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 5.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich ist nicht davon auszugehen, er sei in einem spezifischen Kontakt

E-1633/2017 zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 5.5 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat anbelangt, ist auch diese nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.5.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte (Vor-)Fluchtgrund als unglaubhaft erwiesen hat, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn von Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.6 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-1633/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 7.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe und der Replik entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Sowohl in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht sei im Übrigen ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht zumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-1633/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach rechtmässig. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat javascript:;

E-1633/2017 bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4). 8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5). 8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E-1633/2017 8.2.5 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung

E-1633/2017 ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage über einen jungen, gesunden Mann, der über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. javascript:;

E-1633/2017 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1633/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-1633/2017 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 E-1633/2017 — Swissrulings