Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1633/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Nepal / Bhutan, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
E-1633/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal am 3. September 2008 auf dem Landweg verlassen habe, nach einem dreitägigen Aufenthalt in Delhi (Indien) mit einem verfälschten nepalesischen Reisepass auf dem Luftweg nach Paris (Frankreich) gelangt sei, von dort am 11. September 2008 in die Schweiz gereist sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 9. Oktober 2008 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Bhutan und als Fünfjähriger mit seiner Mutter nach Nepal übergesiedelt, dass ihn seine Mutter als 13-Jährigen verlassen und alleine zurückgelassen habe, da sie mit einem Mann weggezogen sei, dass er sich fortan in der Hauptstadt Nepals selbst durchgeschlagen und in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe, dass er im Jahre 2005/2006 von Maobadi-Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen teilzunehmen, ansonsten sie ihn ausweisen oder umbringen würden, dass er von diesen Leuten auch geschlagen worden sei, dass es in Nepal keine Menschenrechte gebe und er von Nepalesen und der Polizei immer verprügelt worden sei, dass er als Staatsangehöriger von Bhutan in Nepal keine Ausweispapiere erhalten habe, was auch von seinen Arbeitgebern ausgenutzt worden sei, indem sie seine Arbeitskraft übermässig beansprucht hätten, dass er auch nicht nach Bhutan zurückkehren könne, da er dort ohne Ausweispapiere nicht aufgenommen würde und dort sein Leben in Gefahr wäre, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird,
E-1633/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011, eröffnet am 14. Februar 2011, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass seine Aussagen durchwegs ausweichend, oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien, dass aufgrund seiner Angaben zu seiner Herkunft, zu seinen Ausweispapieren und zu seinem familiären Hintergrund der Eindruck entstehe, dass er sich einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsangehöriger von Bhutan bloss ausgegeben habe, dass auch die Vorbringen bezüglich der Maobadi-Leute und bezüglich des Umstandes, dass er immer wieder von allen möglichen Leuten geschlagen worden sei, vage und stereotyp ausgefallen seien, dass, selbst wenn diese Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, sie jeglicher Aktualität und Intensität entbehren würden, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nepalesischen Staatsangehörigen handle, der entgegen seinen Angaben in Nepal ein familiäres Netz und Ausweispapiere beziehungsweise einen geregelten Aufenthaltsstatus besitze, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 sei aufzuheben und es ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
E-1633/2011 dass subeventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und zur Gewährung des vollständigen rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 16. März 2011 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1633/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei entgegen des entsprechenden Vermerkes im Protokoll auch bei der direkten Bundesanhörung - wie schon im EVZ - in Hindi und nicht in seiner Muttersprache Nepali angehört worden, dass er die beiden Protokolle nicht als generell falsch bezeichne und die festgehaltenen Sachverhalte grundsätzlich anerkenne, ihm jedoch wegen eventuellen Differenzen in den beiden Protokollen keine Nachteile widerfahren dürften, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht diesen Mangel als wesentlich erachten und sollten gewisse Differenzen nicht ausgeräumt werden können, die angefochtene Verfügung aufgehoben und an die Vorinstanz zur Befragung in seiner Muttersprache zurückgewiesen werden müsste, dass vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach das BFM das rechtliche Gehör in dem Sinne verletzt hätte, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Sachverhalte selbst grundsätzlich anerkennt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf Differenzen in den beiden Befragungen - etwa widersprüchliche oder divergierende Aussagen in zentralen Vorbringen - erkannte, sondern vielmehr darauf,
E-1633/2011 dass die Vorbringen in beiden Befragungen zu wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert sowie ausweichend, stereotyp und oberflächlich dargelegt worden seien, so dass der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm geltend gemachten Form selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich beider Befragungen ausdrücklich bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (Akten BFM A1/8 S. 6 und A7/12 F2), das Protokoll der direkten Anhörung vorbehaltlos unterschrieb, die anwesende Hilfswerkvertretung bezüglich der Sprache und der Verständigung keine Vorbehalte anzubringen hatte und auch für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach es bei der direkten Anhörung zu sprachlichen Unzulänglichkeiten gekommen wäre, dass keine Gründe gegeben sind, wonach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wäre, und der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM abzuweisen ist, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen auf diese verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen und Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM insbesondere zu Recht folgerte, selbst wenn der Beschwerdeführer Bhutan als Fünfjähriger verlassen hätte, dürften von ihm gewisse Kenntnisse über seine Herkunft und seine familiären Hintergründe erwartet werden, dass in der Beschwerde richtigerweise etwa auf den Bericht des auswärtigen Amtes Deutschlands und somit auf den geschichtlichen Hintergrund der zirka im Jahre 1990 begonnenen Fluchtbewegungen der nepalesisch-stämmigen Bevölkerung aus Südbhutan verwiesen wurde, dass aber gerade vor diesem nachhaltig eindrücklichen, persönlich schicksalsprägenden Hintergrund vom Beschwerdeführer ein bedeutend
E-1633/2011 höherer Kenntnisstand über die Herkunft und die verwandtschaftlichen Verhältnisse erwartet werden müsste, dass es nicht, wie in der Beschwerde entgegnet wird, darum geht, dass sich der Beschwerdeführer als zirka 23-Jähriger nicht mehr an Vorkommnisse aus dem Alter zwischen "0 und 5" erinnere, sondern dass ihm in den späteren Jahren nach der zwangsweisen Aussiedlung aus Bhutan als Mitglied der Schicksalsgemeinschaft entsprechende Kenntnisse vermittelt worden wären oder er sich solche hätte vermitteln lassen, dass dies umso mehr zu erwarten wäre, wenn sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht als Nepalese, sondern als Bhutaner habe verstanden wissen wollen (A7/12 F89), obwohl er zwischen dem fünften und dem dreizehnten Lebensjahr im zentral-nepalesischen Pokhara (A7/12 F19) und danach bis über sein 23. Lebensjahr hinaus in der Hauptstadt Nepals sozialisiert worden sei, dass vor dem gesellschaftlichen Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen soll, ob seine Eltern Geschwister gehabt haben (A7/12 F32), und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es sei davon auszugehen, dass es keine weiteren Familienmitglieder gebe oder dass diese nach der Flucht nach Nepal keine Rolle gespielt hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal im entsprechenden kulturellen Umfeld Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins zum unmittelbar engen Familienkreis gezählt werden, dass das BFM zudem zutreffend ausführt, es erscheine realitätsfremd, dass eine Mutter ihr 13-jähriges Kind seinem Schicksal überlasse und die blosse Wiederholung der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei nun erwachsen und könne selbst auf sich aufpassen, selbstredend nicht stichhaltig erscheint, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage aufgrund der Häufung der fehlenden, aber zu erwartenden entsprechenden Kenntnisse des Beschwerdeführers der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nepalesischer Staatsbürger ist, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird - die Folgerung des BFM, es sei
E-1633/2011 demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal einen geregelten Aufenthaltsstatus besitze, widersprüchlich sein soll, ist doch der Anspruch eines Staatsbürgers, sich im eigenen Land aufhalten zu dürfen, mit einem geregelten Aufenthaltsstatus gleichzusetzen, dass das BFM im Weiteren zu Recht ausführte, dass auch die Vorbringen bezüglich der Maobadi-Leute und bezüglich des Umstandes, dass er immer wieder von allen möglichen Leuten geschlagen worden sei, vage und stereotyp ausgefallen sind, und dass, selbst wenn diese Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, sie (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) jeglicher Aktualität und Intensität entbehren würden, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-1633/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
E-1633/2011 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1633/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: