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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-1625/2007

18 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,598 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1625/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Iran, vertreten durch Gertrut Müller, Fürsprecherin, Jägerweg 12, 3014 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1625/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, welcher angab, in B._______ geboren worden zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 16. Februar 2004 und reiste per Lastkraftwagen über die Türkei und unbekannte Länder, bis er am 15. August 2004 in die Schweiz gelangte. Am selben Tag suchte er in der Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Am 20. August 2004 wurde er dort summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 23. September 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A7). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei homosexuell und habe als Bodybuilding-Trainer gearbeitet. Mit seinen vier Schülern habe er auch sexuelle Kontakte gehabt. Am Wochenende habe er in seiner Wohnung öfters Gay-Partys organisiert. Am 8. Januar 2004 beziehungsweise am 5. Februar 2004, dem Tag vor seinem Geburtstag, hätten sie eine grössere Party bei einem seiner Schüler organisiert und dazu zwei Studenten der Universität eingeladen; insgesamt seien sie fünf Männer gewesen. Einer seiner Freunde sei an diesem Abend nicht dabei gewesen; angeblich sei er nach Teheran gereist, er gehe jedoch davon aus, dass er sie verraten habe, weil er mit ihm in einer finanziellen Angelegenheit eine Auseinandersetzung gehabt habe. Als er am Kochen gewesen sei, hätten plötzlich Sicherheitsbehörden die Wohnung gestürmt. Er habe seine Freunde, welche in Lack und Leder gekleidet gewesen seien und Striptease gemacht hätten, laut schreiend gewarnt und sei durch die Hintertüre der Küche in den Hinterhof geflohen und von dort über die Mauer auf die Strasse geklettert. Er sei dann nach C._______, eine Kleinstadt in der Umgebung von B._______, geflüchtet, wo er sich zunächst versteckt aufgehalten habe, beziehungsweise er habe B._______ am selben Abend verlassen und sei am nächsten Morgen in D._______ angekommen, wo er sich während eines Tages bei seinem Grossonkel aufgehalten habe, bevor er per Lastkraftwagen in einem Container in die Türkei gelangt sei. Zwei Familien seiner Freunde hätten ihn angezeigt, und er werde als Haupttäter gesucht, welchen die Todesstrafe durch Steinigung erwarte. Diese Familien hätten sogar seine Familie bedroht, sie würden den Beschwerdeführer in Europa aufspüren. Die Söhne dieser Familie seien in Haft und hätten gesagt, E-1625/2007 er als Partyveranstalter müsse seine Strafe auch bekommen, weshalb sie ihn angezeigt hätten. Es könne aber auch sein, dass Nachbarn sie angezeigt hätten, wegen der lauten Musik. Des Weiteren vermute er, dass die Behörden ihn beim Geschlechtsverkehr gefilmt hätten, den er mit seinem Partner, kurz bevor er sich am besagten Tag in die Küche begeben habe, in einem Raum mit Glastüre gehabt habe. Erst als er in der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass er inzwischen bei sich zu Hause und in der Wohnung seiner Eltern gesucht worden sei. Vermutlich sei auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. C. In einem undatierten Unterstützungsschreiben eines Schweizers (Eingang BFF 4. November 2004) verwies der Unterzeichner darauf, dass dem Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Homosexualität und seiner kürzlich erfolgten Konvertierung zum Christentum die Todesstrafe drohe. D. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit französisch abgefasstem Schreiben am 22. Februar 2006 auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. E. Am 14. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Telefax zu den Akten, bei welchem es sich um eine gerichtliche Vorladung handle, sowie Fotos, welche die Hinrichtung von zwei Homosexuellen zeigten. Gleichzeitig bat er darum, zukünftige Korrespondenz mit ihm nur noch in Deutsch oder Englisch zu führen. F. F.a Am 12. Mai 2006 teilte das österreichische Bundesministerium für Inneres dem BFM auf seine Anfrage vom 4. April 2006 hin mit, der Datenabgleich habe ergeben, dass von A._______, im April 2004 identische Fingerabdrücke unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten aufgenommen worden seien. F.b Im Auftrag des BFM hörte der Migrationsdienst des Kantons Bern den Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 zu diesem Ergebnis an. Der Beschwerdeführer gab an, tatsächlich in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Da er sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, sei er mit Unterstützung eines Schleppers über Belgien und Frankreich in die E-1625/2007 Schweiz weitergereist. Deswegen habe seine Reise vom Iran bis in die Schweiz so lange gedauert. G. G.a Mit Schreiben vom 7. August 2006 gelangte das BFM an die Schweizerische Vertretung in Teheran und suchte um Abklärung nach, insbesondere bezüglich der Authentizität der eingereichten Vorladung. G.b Am 22. Oktober 2006 überwies die Schweizerische Botschaft in Teheran dem BFM den Bericht ihres Vertrauensanwaltes, welcher darin festhält, aus verschiedenen Gründen vermöge das zu den Akten gereichte Beweismittel die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen. Insbesondere entspreche die Nummer auf der Vorladung nicht der Nummerierung von gerichtlichen Akten im Iran und enthalte überflüssige und nicht übliche Bemerkungen. Eine Verurteilung wegen Homosexualität erfolge zudem im Iran einzig nach den Regeln der Scharia, wonach vier fromme Männer als Augenzeugen die Tat bezeugen müssten. G.c Am 14. November 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer wiederum in einem französisch abgefassten Schreiben - Gelegenheit, zu den Abklärungen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. November 2006 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats an und führte aus, dies sei aus sprachlichen Gründen notwendig geworden, da der Bitte ihres Mandanten, die Korrespondenz mit ihm auf Deutsch (oder Englisch) zu führen, nicht nachgekommen worden sei. Sie suchte gleichzeitig um Akteneinsicht, Fristverlängerung zur Stellungnahme und erneut um Zustellung der Korrespondenz in deutscher Sprache nach. Die Fristverlängerung wurde vom BFM - erneut in einem französisch abgefassten Schreiben - gewährt. G.d Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer im Einzelnen Stellung zu den Fragen des BFM und den entsprechenden Antworten des Vertrauensanwalts der Botschaft. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen näher eingegangen. Ergänzend liess der Beschwerdeführer festhalten, inzwischen dürfte den iranischen Behörden bekannt geworden sein, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz im homosexuellen Milieu aufhalte. Zudem lebe er seit einem Jahr mit seinem Partner zusammen. Auch deswegen sei er im Iran gefährdet. E-1625/2007 H. Mit französisch abgefasster Verfügung vom 30. Januar 2007 - eröffnet am 31. Januar 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die als Fälschung erkannte, am 14. März 2006 zu den Akten gereichte Vorladung zog das BFM ein. Zur Begründung führte es aus, zwar verkenne das BFM weder die strengen gesetzlichen Bestimmungen noch die anderen speziellen Aspekte, von welchen die homosexuelle Gemeinschaft im Iran betroffen sein könne. Weder das Amt noch die zuständige Rekursinstanz gingen jedoch von einer Kollektivverfolgung homosexueller Personen im Iran aus. Würden im Rahmen eines Asylgesuches Gründe vorgebracht, welche an die sexuelle Ausrichtung anknüpften, werde eine Einzelfallprüfung vorgenommen, wobei das Augenmerk auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Situation gerichtet würde. Im vorliegenden Falle vermöge der Beschwerdeführer seine Gefährdungssituation nicht glaubhaft darzutun. Er habe sich nämlich in verschiedene Widersprüche betreffend die zeitlichen Angaben verstrickt. Auch sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde angeblich denunziert worden seien, nicht alle Vorkehrungen getroffen hätten, um ein Entkommen der Beteiligten zu verhindern. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein als Fälschung erkanntes Dokument als Beweismittel eingereicht, was seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttere. Die Einwände anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten in der Schweiz für sich alleine keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer entspreche nicht dem Profil von Personen, welche die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchten, wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von seinem Verhalten Kenntnis genommen hätten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 2. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht bean- E-1625/2007 tragte er, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Des Weiteren habe das BFM Verfahrensvorschriften verletzt, indem es auf den Wunsch des Beschwerdeführers, welcher über gute Deutschkenntnisse verfüge und in einem Ort wohne, wo Deutsch die Amtssprache sei, nicht eingegangen sei. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer zur Begründung insbesondere aus, das BFM bestreite nicht, dass er homosexuell sei und unter anderem als Bodybuilding-Trainer gearbeitet und Schwulenpartys organisiert habe. Alleine aufgrund seiner Lebensweise sei er in ständiger Verhaftungsgefahr gewesen. Auf Homosexualität stehe aber im Iran offiziell die Todesstrafe. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer fast täglich in Mail-Kontakt mit seiner Mutter stehe, weshalb den iranischen Behörden seine Lebensweise in der Schweiz zweifellos bekannt sei. Auf weitere Argumente in der Beschwerde wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. K. Am 13. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Mit französisch abgefasster Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, und mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer davon Kenntnis. M. Am 6. Juli 2007 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern den Asylbehörden mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2007 mit einem schweizerischen Staatsangehörigen eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 gelangte das Bundesver- E-1625/2007 waltungsgericht an den Beschwerdeführer und legte ihm die Rechtslage dar, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine Person, welche sich ausserhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit aufhalte und sich bei den Behörden ihres Landes einen Pass ausstellen oder verlängern lasse, die Absicht habe, sich unter den Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit zu stellen. Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 von der iranischen Vertretung in Bern ein Pass ausgestellt worden sei, werde ihm Gelegenheit gegeben, zur umschriebenen Rechtslage Stellung zu nehmen und seine Beschwerde vom 2. März 2007 gegebenenfalls zurückzuziehen. Gleichzeitig gewährte das Gericht ihm zu seiner allfälligen Absicht, auf den Entscheid betreffend Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zurückzukommen, das rechtliche Gehör. O. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 28. September 2007 eine Stellungnahme ein und liess vorab festhalten, aus dem Umstand, dass er sich zum Zwecke des Eingehens einer eingetragenen Partnerschaft habe einen iranischen Pass ausstellen lassen, könne nicht auf seine Absicht geschlossen werden, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen, zumal er dem zuständigen Zivilstandsamt einen Pass habe vorlegen müssen; das BFM habe sich geweigert, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Von Freiwilligkeit könne deshalb keine Rede sein. P. Am 3. Oktober 2007 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern mit, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Q. Am 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus einem neu erschienenen Buch zu den Akten, worin auf zwei Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten betreffend homosexuelle Asylbewerber aus dem Iran verwiesen wird. Er machte dazu geltend, diese dürften von ausschlaggebender Bedeutung zur Beurteilung seines Gesuches sein. R. Mit Schreiben vom 15. April 2008 suchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand nach. Mit Antwortschreiben vom 24. April 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, es könnten kei- E-1625/2007 ne konkreten Angaben zum Zeitpunkt eines verfahrensabschliessenden Entscheides gemacht werden. S. Am 28. Mai 2008 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit, auf Gesuch hin sei dem Beschwerdeführer, welcher als schriftenlos zu erachten sei, ein Reiseausweis für eine ausländische Person ausgestellt worden. Gleichzeitig wies es auf die Ausstellung des iranischen Passes durch die Iranische Botschaft in Bern hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Antragsgemäss wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1, 2. Satz BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), zumal bereits das vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch hätte geführt werden müssen (vgl. E. 4.2). E-1625/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2007) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Um seine formelle Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben, indem es zu Unrecht die Datenangaben aus der summarischen Befragung herangezogen habe, zu begründen, bezieht sich der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung. Auf diese Argumente ist jedoch allenfalls im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung einzugehen. Für seine Behauptung, der Beamte habe nicht zugelassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung Korrekturen anbringe, finden sich im entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr mit seiner Unterschrift bestätigt, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache, Farsi, rückübersetzt worden sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat; insbesondere hat es mit seiner Feststellung, die Schwulenparty habe zu Beginn des Jahres 2004 stattgefunden, nichts festgehalten, was den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es in Verletzung der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG, wonach das Verfahren vor dem Bundesamt in der Amtssprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist, das Französische als Verfahrenssprache gewählt habe, ist berechtigt. Aus den Akten ist E-1625/2007 kein Grund ersichtlich, weshalb das BFM die Verfahrenssprache eineinhalb Jahre nach Verfahrensbeginn plötzlich - am 22. Februar 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. D) - von Deutsch auf Französisch wechselte. Da sich das BFM nach dem entsprechenden Ersuchen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 14. März 2006 in keiner Weise genötigt sah, auch nur zu begründen, weshalb es die französische Sprache gewählt hat und auf welche Bestimmung es sich dabei abstützte, ist zu schliessen, dass das BFM den Wechsel der Verfahrenssprache unbegründet und unberechtigterweise vorgenommen hat. Dennoch kommt eine Kassation in einem solchen Falle grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29). Denn zum einen hätte der Mangel etwa dadurch behoben werden können, dass das BFM die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer in eine ihm verständliche Sprache übersetzt hätte. Zum andern ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung eine professionelle Rechtsvertreterin bestellt hat, welche der schweizerischen Amtssprachen mächtig ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer schon bevor er von einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten wurde, in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen, reagierte er doch fristgerecht und in geeigneter Weise auf die in französischer Sprache verfasste Zwischenverfügung des BFM vom 22. Februar 2006. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer durch das fehlerhafte Verhalten der Vorinstanz keine erheblichen Nachteile entstanden, und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess blieb gewährleistet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-1625/2007 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, kann auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK] 2006 Nr. 18). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber E-1625/2007 in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer die Party, die er mit seinen Freunden zu Beginn des Jahres 2004 im Hause eines Freundes veranstaltet habe. 6.1.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffenderweise festhält, wird vom BFM nicht in Abrede gestellt, dass er homosexuell sei. Das BFM hat sich nicht dazu geäussert, ob es die Behauptung, der Beschwerdeführer habe wiederholt Gay-Partys in seiner Wohnung veranstaltet, für glaubhaft erachte oder nicht. Demgegenüber erachtet es seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Party, welche der Beschwerdeführer als Auslöser der Suche der iranischen Behörden nach ihm nennt, aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft und verweist zunächst auf Widersprüche in der Datierung dieses Ereignisses. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, das Ereignis habe am 8. Januar 2004 stattgefunden, und später bei der Anhörung ausgesagt, es sei der 5. Februar 2004 gewesen. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer entgegen, die anlässlich der summarischen Befragung protokollierten Angaben seien offensichtlich nicht korrekt festgehalten worden und aus verschiedenen Gründen sei klar ersichtlich, dass die Umstände sich so zugetragen hätten, wie er dies an der kantonalen Anhörung geschildert habe. Wie oben (E. 4.1.) bereits erwähnt, vermag aber das Argument, die anlässlich der summarischen Befragung protokollierten Angaben beruhten auf einem Missverständnis, schon deswegen nichts zu bewirken, weil der Beschwerdeführer dort unterschriftlich bezeugt hat, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen, richtig protokolliert worden seien und ihm das Protokoll in Farsi rückübersetzt worden sei. Ein Hinweis darauf, dass die zuständige Person sich geweigert hätte, Korrekturen anzubringen, ist nirgends ersichtlich. Auch die Widersprüche rund um die Ausreise lassen sich nicht erklären, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt, er sei zu- E-1625/2007 nächst von B._______ nach C._______ geflohen, wo er für zehn Tage untergetaucht sei. Weil er inzwischen gesucht worden sei, sei er ausgereist (A1/S. 4). Des Weiteren hat er dort angegeben, seinen letzten Wohnsitz habe er in B._______ gehabt und zwar bis zur Ausreise, wobei er diese auf den 14. Februar 2004 datiert hat (A1/S. 1). Demgegenüber erwähnte er den Aufenthalt in C._______ zu Beginn der kantonalen Anhörung überhaupt nicht, sondern gab vielmehr an, in der Nacht nach dem Ereignis B._______ verlassen und am folgenden Morgen in Teheran angekommen zu sein (A7/S. 4). Erst später präzisierte er, er sei zunächst zu einem Freund in C._______ gefahren, von dort allerdings umgehend nach D._______ weitergereist (A7/S. 7 f.). Dort sei er nur noch bis am darauffolgenden Nachmittag geblieben, bis sein Onkel die Ausreise organisiert habe (A7/S. 8). Diese wesentlichen Unstimmigkeiten, welche den zentralen Punkt in seiner Asylbegründung betreffen, vermag der Beschwerdeführer, auch mit seinem Hinweis auf mögliche Ungenauigkeiten bei der Umrechnung vom iranischen in den gregorianischen Kalender nicht zu erklären. Hinzu kommen verschiedene weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen an der besagten Party. So lässt sich etwa die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung, er habe die Sicherheitsbeamten von der Küche aus über die Hofmauer klettern gesehen (A1/S. 4), nicht vereinbaren mit seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussage, er habe plötzlich auf der Terrasse zwei Pasdaran stehen gesehen, welche dabei gewesen seien, den Hauseingang zu betreten (A7/S. 7). Wie bereits die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, bei der eingereichten Vorladung handle es sich um eine Fälschung, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, diese im Original einzureichen. Auffallend ist auch der Umstand, dass er gemäss deren Inhalt auf ein Datum vorgeladen wird, das vor demjenigen des - wie er in der Beschwerde erklärt einzig zutreffenden Datums des 5. Februar 2004 ( = 16. Bahman 1382) geltend gemachten Ereignisses liegt (5. Bahman 1382 = 25. Januar 2004). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt, sein Gehörsanspruch sei dadurch verletzt, als er in die Unterlagen der Schweizerischen Botschaft in Teheran nicht habe Einsicht nehmen können, erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Was die Frage der hinreichenden Entscheidbegründung betrifft (vgl. allgemein dazu die weiter geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 38), ist festzuhalten, dass das BFM in der an- E-1625/2007 gefochtenen Verfügung die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellten Fälschungsmerkmale mit ausreichender Ausführlichkeit beschrieben hat. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung war dem Beschwerdeführer bereits am 14. November 2006 mitgeteilt worden, wobei er gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, welche er am 22. Dezember 2006 auch genutzt hat. Diese ist in die angefochtene Verfügung eingeflossen. Dass dem Beschwerdeführer der betreffende Bericht der Schweizerischen Botschaft beziehungsweise des von dieser eingesetzten Vertrauensanwalts unter Hinweis auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen nicht unmittelbar offen gelegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 VwVG war die Vorinstanz berechtigt, die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke unter Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts zu verweigern, wie sich aus der langjährigen, weiterzuführenden Praxis der ARK ohne Weiteres ergibt (vgl. deren Grundsatzurteil EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). An dieser Stelle kann für Einzelheiten auf die betreffende Praxis verwiesen werden, gemäss welcher ein nach Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse darin besteht, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen nicht offenzulegen. Nach dem Gesagten ist schliesslich festzuhalten, dass das BFM die als Fälschung erkannte Vorladung zu Recht, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG, eingezogen hat. 6.1.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer es nicht vermag, die geltend gemachten Ereignisse rund um die von ihm veranstaltete Party, und damit auch die daraus abgeleitete Suche der iranischen Behörden nach ihm, glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden. Die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Argumente vermögen insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken - namentlich können aus dem Umgang der iranischen Behörden mit Homosexuellen keine Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden, da keine glaubhaften Hinweise darauf bestehen, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens in seinem Heimatland gegenüber den Behörden erkennbar geworden ist - und es erübrigt sich im Einzelnen weiter darauf einzugehen, zumal die Flüchtlingseigenschaft auch aus anderen Gründen (vgl. unten E. 6.3) zu verneinen ist. E-1625/2007 6.2 Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer sinngemäss weiter geltend, im Umstand, dass er hier in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sei, dies auch vor Gott bezeugt habe und sich hier im homosexuellen Milieu bewege, lägen subjektive Nachfluchtgründe. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 Erw. 7b und 8). 6.2.2 In der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weil es davon ausgeht, dass der Umstand für sich alleine, dass die iranischen Behörden inzwischen von der Homosexualität des Beschwerdeführers, von seinen Aufenthalten in der entsprechenden Szene und vom Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft möglicherweise Kenntnis genommen habe, nicht genüge, um anzunehmen der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Voraussichtlich käme das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum selben Schluss. Zum einen lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, woher das gesteigerte Interesse der iranischen Behörden plötzlich kommen sollte, nachdem der Beschwerdeführer im Heimatland behördlich nicht gesucht wurde (vgl. oben E.6.1.2), obwohl er laut seinen eigenen Angaben und detaillierten Ausführungen bei der Durchführung der wiederholten Gay-Partys keineswegs besonders vorsichtig und diskret vorgegangen ist. Letztlich kann jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach dem Verlassen des Heimatstaates, sei es wegen seines öffentlichen Bekenntnisses zur Homosexualität, sei es wegen der allfälligen Konvertierung zum Christentum, subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat, aus den unter E. 6.3 genannten Gründen offenbleiben. E-1625/2007 6.3 Unabhängig von der unter E. 6.1 und 6.2 vorgenommenen Prüfung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Iranischen Botschaft in Bern einen Reisepass hat ausstellen lassen, unvereinbar mit der Flüchtlingseigenschaft. Die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, um die Flüchtlingseigenschaft einer Person gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) abzuerkennen, sind vorliegend zweifellos erfüllt. So ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich absichtlich und freiwillig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt, und er hat diesen Schutz mit der Ausstellung des Passes durch die heimatlichen Behörden am 8. Mai 2007 auch erhalten (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weitergeführte Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003, Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121). Mit seinem Einwand, die Voraussetzungen der Absicht und Freiwilligkeit der Schutzunterstellung seien nicht gegeben, weil er den Pass benötigt habe, um die eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, vermag der Beschwerdeführer nichts zu bewirken, zumal er seine Behauptung, das BFM habe sich geweigert, eine entsprechende Bestätigung auszustellen, in keiner Weise belegt und sich auch kein entsprechender Hinweis in den Akten findet. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt und ist nicht auf subsidiären Schutz angewiesen. Das Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG bereits im Zeitpunkt des Entscheides über die Anerkennung als Flüchtling steht einer solchen entgegen. 6.4 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den auf Beschwerdestufe eingereichten Stellungnahmen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-1625/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. 8. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizerbürger und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus dem Umstand, dass er homosexuell ist, noch aus demjenigen, dass er angeblich zum Christentum konvertiert sei, oder der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allge- E-1625/2007 meiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzufolge auch grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, gutgeheissen. Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Eingehen der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizerbürger weiterhin mittellos - im Hinblick auf die Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist, zumal aus den Akten hervorgeht, das er mindestens teilweise erwerbstätig ist. Das Gesuch ist deshalb wiedererwägungsweise abzuweisen, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.4 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1625/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Einziehung einer Vorladung (Dispositivziffern 1, 2 und 6 der Verfügung vom 30. Januar 2007) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 30. Januar 2007) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG getroffene Entscheid wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 19

E-1625/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-1625/2007 — Swissrulings