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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-1620/2025

12 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,702 mots·~19 min·6

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1620/2025

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle ukrainische Staatsangehörige, alle vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025.

E-1620/2025 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ stellten für sich und ihre Tochter C._______ am 10. April 2024 in der Schweiz Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichten sie ihre drei Reisepässe, ihre Eheurkunde, drei polnischsprachige Schreiben mit ihren «PESEL»-Nummern (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung "Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern), die Identitätskarte der Ehefrau, die Wohnsitzbestätigung und Steuerzahlerkarte der Ehefrau und Tochter sowie die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden gaben bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 10. April 2024 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie seien am 26. September 2023 aus der Ukraine ausgereist und hätten anschliessend in Polen einen Schutzsstatus erhalten. C. Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren. Er wurde vom SEM in das laufende Verfahren seiner Eltern und Schwester um Schutzgewährung einbezogen. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (eröffnet am 1. Juli 2024) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für alle vier Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4820/2024 vom 10. September 2024 gut, hob die SEM-Verfügung vom 28. Juni 2024 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5 auf und

E-1620/2025 wies das SEM an, den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden. Dazu erwog das Gericht, es ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführenden in Polen Schutz vor einer Rückweisung in ihren Heimatstaat vor Beendigung des Krieges erlangen respektive wiedererlangen könnten. Den Verfahrensakten liessen sich keine konkreten Informationen zur Möglichkeit der Beschwerdeführenden zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen entnehmen. Diese Frage sei vom SEM zu klären, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den polnischen Partnerbehörden. Im Weiteren habe das SEM nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin am (…) den Sohn D._______ geboren habe. Insbesondere enthalte der SEM-Entscheid keine Ausführungen zur Tatsache, dass der Sohn im Zeitpunkt des Entscheides knapp sechs Wochen alt und somit – wie die Kindesmutter sechs Wochen nach der Geburt – im Hinblick auf die Wegweisung nach Polen besonders vulnerabel gewesen sei. Das SEM habe lediglich hinsichtlich der Tochter C._______ den Aspekt des Kindeswohls geprüft. II. F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer allfälligen Wegweisung nach Polen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erklärten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstanden mit der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches. Dazu führten sie aus, sie hätten sich lediglich sechs Monate lang in Polen aufgehalten und seien seit April 2024 nicht mehr dort gewesen. Ihr Schutzstatus (in Polen) sei durch Zeitablauf erloschen. Eine Rückkehr sei nicht möglich, weil sie keine Aufenthaltsgenehmigung hätten und somit auch keine Sozialleistungen erhalten würden. Vorliegend habe das SEM nicht abgeklärt, ob Polen den Beschwerdeführenden tatsächlich die Einreise gewähren würde und ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätten. In Polen seien seit dem 1. Juli 2024 Gesetzesanpassungen und -änderungen in Kraft getreten, mit der Folge, dass nur Personen, welche direkt vom Territorium der Ukraine in Polen eintreffen würden, der Schutzstatus gewährt werde. Die Frage der Wiedererlangung eines

E-1620/2025 Schutzstatus hätte die Vorinstanz abklären und die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nach wie vor unzureichend erstellt. Die Anweisung an das SEM im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2024, den Sachverhalt vollständig abzuklären, sei nicht befolgt worden. Es sei zudem eine materielle Prüfung des Kindeswohls unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen. Die Tochter besuche seit fünf Monaten den Kindergarten und habe intensiv Deutsch gelernt. Bei einer Rückkehr nach Polen wäre sie wieder grossem Stress ausgesetzt. Zudem bestehe keine Garantie, dass der Sohn in Polen sozialversichert werde. H. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (gleichentags der Rechtsvertretung eröffnet) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für alle vier Beschwerdeführenden erneut ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden verfügten über eine Schutzalternative in Polen. Sie seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen und deshalb auf eine zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz nicht angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise nichts, zumal die Beschwerdeführenden Polen gemäss Aktenlage freiwillig verlassen hätten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Ein Rückübernahmeverfahren sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. I. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 10. Februar 2025 und die Gewährung vorübergehenden

E-1620/2025 Schutzes; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie geltend, die Vorinstanz hätte zwingend Abklärungen bei den polnischen Behörden hinsichtlich einer möglichen Rückübernahme vornehmen müssen. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit April 2024 und somit länger als 90 Tage in der Schweiz respektive dem Schengen-Raum auf. Sie seien daher verpflichtet, bei einer Grenzüberschreitung ein gültiges Visum respektive einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Der Schutzstatus S werde gemäss Subsidiaritätsprinzip dann ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei; die Rechtsprechung dazu beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden respektive auf Verfahren, in denen der betreffende EU- Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Personen, deren Schutzstatus erloschen sei, seien gezwungen, ein neues Schutzverfahren einzuleiten. Das Subsidiaritätsprinzip sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Das SEM habe verkannt, dass nur diejenigen den Schutzstatus reaktivieren könnten, die direkt aus der Ukraine nach Polen gereist seien, was vorliegend nicht zutreffe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

E-1620/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach

E-1620/2025 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E-1620/2025 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind alle ukrainische Staatsangehörige. Die Eltern und ihre Tochter haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sich alle drei den Akten zufolge im Jahr 2023 in Polen auf und verfügten eigenen Angaben zufolge während ihres Aufenthaltes in Polen über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer. 5.2 Diese EU-Schutztitel wurden den drei Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und können als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch den oben zitierten Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 5.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass auch der Sohn D._______ bei einer Rückkehr seiner Familie von den polnischen Behörden in den Schutzstatus seiner Eltern einbezogen und in Polen einen Aufenthaltstitel erlangen wird. Er wird, wie seine übrige Familie, dort Wohnsitz nehmen können. Hinweise darauf, dass die polnischen Behörden ihm als minderjährigen Sohn seiner Eltern mit Anspruch auf einen Schutzstatus keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden, liegen nicht vor. 5.4 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt

E-1620/2025 aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Urteil des BVGer D-4601/2025, a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.5 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführenden und ihre Tochter visumsfrei in den Schengenraum einund zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Für den im (…) geborenen Sohn können sie einen ukrainischen Reisepass beschaffen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.7 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E-1620/2025 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig

E-1620/2025 erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Wie das SEM im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Tocher – und später auch der Sohn – den Kindergarten dort wird besuchen können und beide Kinder später ins polnische Schulsystem integriert werden. Die beiden Kinder sind noch im Kleinkindalter und deshalb noch stark von ihren Eltern abhängig. Die Tochter lebt (mit ihren Eltern) seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und der Sohn wurde hier geboren. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist auch nicht davon auszugehen, dass eine derartige Integration der Kinder in das hiesige Umfeld stattgefunden hat, so dass eine Rückkehr nach Polen zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Nachdem die beiden Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Polen werden zurückkehren können, spricht auch das übergeordnete Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat

E-1620/2025 beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil E-4601/2025, a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5 oben), können die Beschwerdeführenden als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen, verbunden mit der Möglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses für den Sohn, ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 7. März 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 869.50 (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 45 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher

E-1620/2025 zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 870.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1620/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 870.– zugesprochen. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

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