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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2014 E-1618/2014

27 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1618/2014

Urteil v o m 2 7 . November 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).

E-1618/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nepal), habe Nepal in Begleitung eines Freundes seines Vaters auf dem Landweg am 6. Januar 2014 über C._______ verlassen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug über D._______ am 7. Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 28. Januar 2014 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Zweifeln, dass er in Tibet geboren und minderjährig sei, gewährt.

Für die Fortsetzung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer als volljährig angesehen. Am 6. Februar 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in E._______, Tibet (Volksrepublik China) geboren. Seine Mutter habe ihn früh verlassen, weshalb ihn sein Vater um seiner Sicherheit willen als Kleinkind in ein Internat nach B._______ gebracht habe. Dort sei er aufgewachsen. Sein Vater, der als (…) zwischen China und Nepal tätig gewesen sei, habe ihn hin und wieder besucht und dabei jeweils sein Aufenthaltsvisum verlängern lassen. Der letzte Besuch seines Vaters sei im (…) gewesen; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Als daraufhin sein Visum abgelaufen sei, sei er aus dem Internat ausgeschlossen worden. Von einem Freund seines Vaters habe er erfahren, dass sein Vater von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei, wodurch auch seine Sicherheit in Nepal gefährdet gewesen sei. Sollten ihn die nepalesischen Behörden verhaften, würden sie ihn nach Tibet schicken, wo er niemanden habe. Vor diesem Hintergrund habe der Freund seines Vaters seine Ausreise aus Nepal in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Am Schluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit gegeben, zur Annahme des BFM, er sei volljährig, Stellung zu nehmen.

E-1618/2014 A.b Eine ärztliche Untersuchung im Universitätsspital F._______ vom 8. Januar 2014 ergab, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (…) besteht. In der Folge wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei von einer Behandlungsdauer von sechs Monaten auszugehen. B. Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge der eingeleiteten medizinischen Behandlung der (…) auf das voraussichtliche Behandlungsende – den 1. September 2014 – ansetzte. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Ferner beantragte er um Zustellung der Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluationen zum Alltagswissenstest. Ferner sei ihm Gelegenheit zu geben, mit einer Person seiner Wahl die Lingua-Gutachten anzuhören. Mit seiner Beschwerde reichte er ein Schreiben vom 11. März 2014 des Tibetischen Büros in G._______ ein. D. Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl gut und setzte ihm Frist zur Bezeichnung eines den

E-1618/2014 gesetzlichen Anforderungen entsprechenden amtlichen Rechtsbeistandes. Der Antrag, ihm sei unter Beizug einer Person seiner Wahl Gelegenheit zu geben, das Lingua-Gutachten anzuhören wurde mangels Durchführung eines solchen abgewiesen und seine vorinstanzlichen Akten zur Akteneinsichtsgewährung dem BFM zugestellt. Diese erfolgte am 4. April 2014. F. Mit Eingabe vom 16. April 2014 teilte Frau lic.iur. Patricia Müller dem Gericht mit, sie übernehme die amtliche Rechtsvertretung und reichte eine Vertretungsvollmacht zu den Akten. Im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG [SR 142.31] wurde sie zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde nachreichen und stellte dessen Original in Aussicht. H. Am 14. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin das Original der Geburtsurkunde ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. J. Am 9. September 2014 liess der Beschwerdeführer replizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1618/2014 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1618/2014 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, bereits die summarische Befragung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit weder habe beweisen noch glaubhaft machen können, weshalb die Bundesanhörung ohne Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden sei. Die Anhörung habe diese Einschätzung bestätigt. Er habe keine Dokumente eingereicht, die Aufschluss über seine Identität zu geben vermocht habe. Die Nichteinreichung sei nicht plausibel begründet worden. Die biographischen Angaben entbehrten zudem jeglicher Substanz. Weder habe er detaillierte Informationen über seine Mutter und deren Verbleib liefern noch angeben können, wie alt er gewesen sei, als er von seinem Vater nach Nepal verbracht worden sei. Sodann seien auch die Angaben zu seinem Aufenthalt und Aufenthaltsstatus in Nepal vage und unsubstantiiert geblieben. Ebenso vage und unplausibel sei auch seine Reisewegschilderung. Und auch die Sprachkenntnisse liessen keine Rückschlüsse auf seine Identität zu. Mit Blick seine fehlende Bemühung, zur Klärung der Identität beizutragen, und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung, sehe sich das BFM nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer gewünschten weiteren Abklärungen zu tätigen. In der Anhörung sei er bei der Meinung geblieben, keinerlei der Identität dienende Dokumente zu besitzen. Damit könne seine angebliche Minderjährigkeit nicht geglaubt werden, so dass für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, er sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen. Seine Asylvorbringen seien ebenfalls unglaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich verweigert habe, indem er die Fragen der anhörenden Person wiederholt in Frage gestellt respektive auf deren Sinnlosigkeit hingewiesen habe, entbehrten seine Aussagen zu den Asylgründen jeglicher Substanz und Plausibilität. So sei er nicht in der Lage gewesen, entscheidende Fragen, die Hinweise zu seiner Biographie hätten geben können, zu beantworten. Auch habe er zu seinem Wohnort B._______ entweder falsche Angaben gemacht oder sich unwissentlich erklärt. Entsprechend wisse er weder, in welchem Distrikt und in welcher Zone B._______ liege, noch kenne er die Namen der Berge, auf die man von B._______ aus sehe. Letzteres erstaune in hohem Masse, zumal man von B._______ aus direkt auf den Hauptkamm des Himalaja blicke. Auch kenne er den Namen des örtlichen Sees nicht und verneine fälschlicherweise die Existenz eines Flughafens B._______. Darüber hinaus sei er nicht imstande, die nepalesische Währung und die

E-1618/2014 internationale Telefonvorwahl oder das Kfz-Kennzeichen von Nepal zu nennen. Unsubstanziiert seien schliesslich die Angaben zu der Verhaftung seines Vaters, da er weder wissen wolle, woher der Freund seines Vaters diese Information habe noch wann genau sein Vater verhaftet worden sei. Angesichts dieser inhaltsleeren und falschen Aussagen zu B._______ und zu Nepal sowie den gesamthaft realitätsfremden Aussagen zu seinen Asylgründen sei der angeblich langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nepal als unglaubhaft zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Tibet, China, erheblich in Zweifel gezogen und seine Herkunft letztlich als unbekannt beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, er versuche seine wahre Identität zu verschleiern, um einen Vollzug in seinen wahren Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.

Damit seien seine Vorbringen unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Angaben zu seiner Minderjährigkeit fest. Darüber hinaus beharrt er auf der Richtigkeit und der Substanziiertheit seiner Schilderungen bezüglich seiner Biographie, der Herkunft, den Ausreisegründen und seiner Staatsangehörigkeit.

Zudem erklärt er in seiner Eingabe vom 30. Juli 2014, wie er nachträglich in den Besitz der Kopie seiner Geburtsurkunde gekommen sei. Sodann führt er aus, es sei möglich gewesen, von der School H._______ eine Rückmeldung zu erhalten. Die Schule sei nicht bereit, ohne persönliche Vorsprache offiziell zum Aufenthalt des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Dazu wäre eine Botschaftsabklärung nötig, die der Beschwerdeführer aber nicht bezahlen könne.

In seiner Eingabe vom 14. August 2014 führte er aus, er wisse nicht, wieso diese nun per Post zugestellte Originalgeburtsurkunde gerade am 1. Juli 2010 für ihn ausgestellt worden sei. Das Zustellcouvert habe er leider vernichtet. 4.1.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, um zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Geburtsurkunde könne verzichtet werden, zumal ihr angesichts der Be-

E-1618/2014 schaffenheit und insbesondere der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Beweiswert zukomme. 4.1.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe sich nicht substanziiert zur beanstandeten Beschaffenheit der Geburtsurkunde geäussert und nicht ausgeführt, inwiefern der Geburtsurkunde wegen deren "Beschaffenheit" keinerlei Beweiswert zugemessen werden könne. Demnach sei dieses Dokument einer Fachperson vorzulegen. Zudem sage die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu den Asylgründen nichts über die Echtheit einer Urkunde aus. Allenfalls könne beanstandet werden, weshalb der Zustellumschlag nicht habe eingereicht werden können oder das Dokument am 1. Juli 2010 ausgestellt worden sei. An der Echtheit der Geburtsurkunde würde dies jedoch nichts ändern. Obwohl das Tibetan Refugee Welfare Office keine staatliche Behörde sei, würden die von ihm ausgestellten Dokumente anerkannt. Es sei Tibetern oft nicht möglich, Ausweispapiere zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zuzumuten, sich an die chinesische Botschaft zu wenden, um eine chinesische Geburtsurkunde zu beantragen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.

Vorab ist zu klären, ob das BFM im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dieser bezeichnet sich auch in der Beschwerdeschrift als minderjährig. Er macht dazu aber weder weitere Ausführungen, noch nimmt er Stellung zur Argumentation des BFM, sondern wiederholt im Wesentlichen nur bereits Gesagtes. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des BFM, er sei nicht minderjährig, nicht zu beanstanden, zumal die diesbezüglichen Erwägungen nachvollziehbar erscheinen. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, substanziierte Angaben zu seiner Biographie und Identität zu machen. Neben dem vom BFM Gesagten sind seine Angaben dazu, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe – sein Vater habe ihm das Geburtsdatum erst in Nepal gesagt, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, er habe einfach von der Reise aus Tibet nach Nepal erzählt, wann und wo er geboren worden sei –, nicht plausibel. In Bezug auf die Geburtsurkunde erstaunt sodann, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, im Beschwerdeverfahren eine solche zu beschaffen, nachdem er bei der Befragung angegeben hatte, er wisse nicht, ob er einen Geburtsschein habe, er habe nur eine Schulkarte gehabt, die der Schlepper (respektive der

E-1618/2014 Freund seines Vaters [vgl. A4/8 S. 6]) ihm mit "Pass und so" abgenommen habe (vgl. A4/8 S. 5 f.), respektive er habe kein Dokument, mit dem er Geburtsort und Datum belegen könne (vgl. A4/8 S. 7), und bei der Anhörung erklärte, er habe keinerlei Identitätsdokumente (vgl. A8/10 F4). Insbesondere kann auch nicht nachvollzogen werden und wird nicht näher erläutert, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Dokuments mit dem Bekannten seines Vaters nun doch in Kontakt getreten sein will (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014), nachdem er bei der Anhörung geltend machte, er wolle aus nicht bekannt zu gebenden Gründen keinen Kontakt mit dem Freund seines Vaters (vgl. A8/10 S. 2). Weiter entbehrt es der Logik, dass der Beschwerdeführer vom Freund des Vaters nicht seine Schülerkarte und den Pass eingefordert hatte, in deren Besitz er nach Angaben des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Zudem weist die Rechtsvertreterin in ihrer Replik selbst darauf hin, dass das Originaldokument aufgrund seines Ausstelldatums nicht für die Aufnahme an der School H._______ erstellt worden sein könne; mit der Einreichung der Kopie am 30. Juli 2014 wurde noch behauptet, der Freund des Vaters habe beim Tibetan Refugee Welfare Office nach der Geburtsurkunde gefragt, mit dem der Vater den Beschwerdeführer bei der Schule angemeldet habe. Dass der Beschwerdeführer das Zustellcouvert vernichtet habe, ist zudem wenig verständlich, hätte er sich doch im Klaren darüber sein sollen, dass gerade auch dieses seinen Aussagen mehr Glaubhaftigkeit hätte verleihen können. Im Gesamtkontext lässt sich in Bezug auf dieses Verhalten der Schluss ziehen, er habe vor den schweizerischen Behörden etwas zu verheimlichen. Insgesamt muss mit dem BFM dem Dokument der Beweiswert abgesprochen werden. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, die Geburtsurkunde einer Prüfung durch eine Fachperson unterziehen zu lassen. Das Geburtsdatum, mithin die Minderjährigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird damit auch nicht zumindest glaubhaft gemacht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach dem Gesagten besteht weder Grund für die Veranlassung einer Botschaftsabklärung noch für die Rückweisung an die Vorinstanz. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erweisen sich als zu wenig substanziiert, um damit die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung aufzuzeigen. Mit dem BFM ist aus den von ihm dargelegten Gründen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine Minderjährigkeit (wie oben dargelegt) noch seine Herkunft oder Staatsangehörigkeit hat glaubhaft machen können. Eine Prüfung der Befragungsprotokolle lässt auch das Gericht zum Schluss kommen, dass der Beschwer-

E-1618/2014 deführer die ihm gestellten Fragen fast durchwegs äusserst oberflächlich, ausweichend oder gar nicht beantworten konnte. Gerade auch vor dem Hintergrund der zehnjährigen Schulbildung (vgl. Akten BFM A4/8 S. 4) ist dieses in das Auge stechende fehlende Wissen zu ihn persönlich betreffenden, aber auch zu alltäglichen Dingen bezüglich der Umgebung, in der der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise gelebt haben will, wie auch zur Ausreise nicht nachvollziehbar. Vielmehr entsteht der Eindruck, er wolle damit seine Herkunft, Identität, seine wahren Ausreisegründe wie auch den Ausreiseweg verschleiern. Mit den einzelnen vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten setzt er sich in seiner Beschwerde nicht konkret auseinander, sondern begnügt sich damit, seinem allgemeinen Erstaunen über die vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Vorhalte ("ich war geschockt als ich interviewt wurde", "ich war sehr nervös") Ausdruck zu verleihen, auf die angebliche Sinnlosigkeit gewisser Fragen und auf seine mangelnden Geografiekenntnisse hinzuweisen sowie auf seinem Unvermögen zu beharren, nicht zu wissen, wo seine Mutter sei und wie alt er gewesen sei, als sie ihn angeblich verlassen habe. Damit vermag er aber an den vorinstanzlichen Feststellungen, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, offensichtlich nichts zu ändern. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Tibetischen Büros G._______ vom 11. März 2014 lässt das Gericht auch nicht zu einem anderen Schluss kommen. So lässt sich dem erstgenannten Dokument nichts Konkretes in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Zudem geht aus diesem Schreiben auch nicht hervor, worauf sich das Tibetische Büro stützte, um die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers festzulegen. Ferner lässt es auch keine Rückschlüsse auf seine Ausführungen in Bezug auf seinen langjährigen Aufenthalt in B._______ zu. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in seinem Herkunftsland, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch

E-1618/2014 die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 4.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und kann deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch

E-1618/2014 zumutbar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das BFM infolge der eingeleiteten Behandlung der (…) die Ausreisefrist auf das voraussichtliche Behandlungsende angesetzt hat, die Frist am 1. September 2014 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine diesbezüglichen Einwendungen vorbringt, weshalb zu schliessen ist, die Behandlung sei tatsächlich abgeschlossen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 gutgeheissen worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig wurde lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde von ihr nicht eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1618/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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