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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2010 E-1610/2010

25 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-1610/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, und E._______, Bosnien-Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1610/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) August 2009 verliessen und am 20. August 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 30. September 2009 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2009 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass sich die Beschwerdeführenden von Oktober 2009 bis Februar 2010 als Asylsuchende in Frankreich aufhielten, bevor sie gestützt auf ein Rückübernahmeersuchen der französischen Migrationsbehörden im Rahmen des Dubliner-Abkommens am 4. Februar 2010 in die Schweiz überführt wurden, wo sie am 8. Februar 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass am 16. Februar 2010 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ stattfand und den Beschwerdeführenden am 8. März 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei die gleichen Asylgründe geltend machten wie im ersten Asylverfahren (Übergriffe durch die serbische Bevölkerung aufgrund ihrer bosnischen Ethnie), dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen neu ein Schreiben des Innenministeriums der Respublika Srpska vom 18. Dezember 2009 und ein Schreiben der Gemeinde G._______ vom 10. Januar 2010 ins Recht legten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am 10. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, E-1610/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden würden die selben Asylgründe geltend machen wie bei den ersten Asylgesuchen, welche seit dem 6. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen seien, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die eingereichten Dokumente auf Ereignisse verweisen würden, die die Beschwerdeführenden bereits in den abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hätten, dass weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, und die Familie die Möglichkeit habe, ihren Lebensunterhalt gleich wie vor ihrer Ausreise zu bestreiten, dass die Beschwerdeführenden seit 1996 bis zu ihrer Ausreise im August 2009 in H._______ in der Föderation Bosniens und Herzegowinas gelebt hätten und somit dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, das ihnen eine Rückkehr erleichtern werde, dass die Kinder wieder die Schule besuchen beziehungsweise eingeschult werden könnten, und aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich seien, weshalb sich auch im Sinne des Kindeswohls keine Wegweisungshindernisse ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei auf die Asylgesuche vom 8. Februar 2010 einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-1610/2010 dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen liessen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 hätten sich wahrscheinlich Revisionsgründe ergeben, dass sie im Verlaufe der zweiten Asylverfahren in der Schweiz Identitätspapiere und zwei Schreiben aus G._______ eingereicht hätten, welche die geschilderten Probleme bestätigen würden, dass diese Tatsachen in der angefochtenen Verfügung nicht gebührend berücksichtigt worden seien, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina an Leib und Leben bedroht seien, dass sie betonen, nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Heimatstaat geflüchtet zu sein, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. E-1610/2010 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG ), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sein können, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-1610/2010 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen explizit auf die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen haben, dass sie nicht geltend machen, es seien seit Erlass der Verfügung des BFM am 24. September 2009 Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar neue Beweismittel ins Recht legten, welche jedoch den Sachverhalt betreffen, der bereits Gegenstand sowohl der Verfügung des BFM vom 24. September 2009 als auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 gewesen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe beiläufig erwähnt wird, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 hätten sich wahrscheinlich Revisionsgründe ergeben (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.2 S. 4), dass die Beschwerdeführenden damit implizit den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, dass jedoch weder im Rahmen eines zweiten Asylgesuches noch im Rahmen eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens Revisionsgründe, welche ein Urteil eines vorangehenden Asylgesuches beschlagen, geprüft werden können, dass somit auf die im Verlaufe des zweiten Asylgesuches eingereichten Beweismittel sowie das Vorbringen auf Beschwerdeebene, es hätten wohl Revisionsgründe bestanden, was aber von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2010 nicht genügend berücksichtigt worden sei, nicht einzugehen ist, dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können, E-1610/2010 dass das BFM somit zur Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-1610/2010 ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe der Beschwerdeführenden auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass, soweit von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen sind, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., 1998 Nr. 31), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind, dass sich die Beschwerdeführenden während des ersten Asylverfahrens von August 2009 bis Oktober 2009 in der Schweiz aufhielten, und sie nach ihrer Ausreise im Oktober 2009 am 4. Februar 2010 erneut in die Schweiz einreisten, E-1610/2010 dass bezüglich der Kinder angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung in der Schweiz und für den Fall eines Wegweisungsvollzugs von einer Entwurzelung gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich allfällige vorsorgliche Massnahmen mit Erlass des vorliegenden Urteils erübrigen und das entsprechende Begehren abzuweisen ist. E-1610/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 10

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