Abtei lung V E-1606/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, und D._______, Mongolei, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1606/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Oktober 2004 verliessen und am (...) November 2005 ein erstes Mal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 14. September gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2007 abwies, dass sich die Beschwerdeführenden von November 2007 bis Januar 2010 als Asylsuchende in den Niederlanden, in Schweden und in Dänemark aufhielten, bevor sie gestützt auf ein Rückübernahmeersuchen der dänischen Migrationsbehörden im Rahmen des Dubliner-Abkommens am (...) Januar 2010 in die Schweiz überführt wurden, wo sie am 21. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass am 10. Februar 2010 im Transitzentrum F._______ die Erstbefragung stattfand und den Beschwerdeführenden am gleichen Tag das rechtliche Gehör gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei nach seiner Haftentlassung im April 2004 von ehemaligen Mithäftlingen genötigt worden, auf einem Friedhof heimlich eine Leiche zu begraben, dass man ihm dafür, dass er den Mord auf sich nehme und sich den Behörden stelle, Geld angeboten und ihm gedroht habe, dass er mit seiner Frau beschlossen habe, sich bei deren Eltern in der Provinz G._______ zu verstecken, dass vier ehemalige Mithäftlinge ihn am 2. oder 3. Oktober 2004 in G._______ entführt und derart verprügelt hätten, dass er das E-1606/2010 Bewusstsein verloren habe und erst drei Tage später im Spital wieder zu sich gekommen sei, dass die Polizei ihn im Spital aufgesucht und er deshalb angenommen habe, man habe ihm den Mord angehängt, dass sie vor diesem Hintergrund G._______ am 6. Oktober 2004 verlassen hätten, dass er diesen Vorfall im ersten Asylverfahren aus Angst nicht erwähnt habe, die Asylbehörden könnten ihn als Mörder betrachten, dass er darüber hinaus seit seiner Haftentlassung keine Arbeit gefunden habe und als Verursacher des Autounfalls vom 5. März 2002 (der Beschwerdeführer hatte im ersten Verfahren angegeben, es sei zu einem Unfall gekommen, bei dem ein Mann gestorben sei; er sei deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden) und von den Angehörigen des Verstorbenen bedroht worden sei, dass er während seines Aufenthaltes in Schweden von einem Mongolen erfahren habe, dass er werde von der Polizei gesucht, dass er im Übrigen die selben Asylgründe geltend mache wie im ersten Verfahren, dass er – abgesehen von den erwähnten Problemen und zwei kurzen Inhaftierungen durch die Polizei – nach seiner Haftentlassung mit Behörden, Organisationen oder Privaten nie Schwierigkeiten gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Mann habe nach seiner Haftentlassung keine Arbeit gefunden und sei oft verprügelt worden, er habe sie jedoch nie über den Grund der Übergriffe informiert, dass im Heimatstaat gegen sie weder eine Strafuntersuchung noch ein Gerichtsverfahren eröffnet und sie nie verhaftet worden sei und sie mit Behörden, Organisationen oder Privaten nie Probleme gehabt habe, dass sie befürchte, ihr Mann werde im Falle einer Rückkehr in die Mongolei dort umgebracht oder inhaftiert und ihre Kinder dadurch sozial ausgegrenzt, E-1606/2010 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung die Originale einer Bestätigung der mongolischen Generalpolizeistelle und einer Bestätigung der Haftanstalt Nr. 403, Gerichtsvollzugsstelle, beide ausgestellt am 3. August 2009 in H._______, samt englischer Übersetzungen zu den Akten reichten, dass eine Abfrage der EURODAC-Datenbank (Abgleich von Fingerabdrücken) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Januar 2008 in den Niederlanden, am (...) November 2008 in Schweden und am (...) Mai 2009 in Dänemark Asylgesuche eingereicht hatten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 8. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setze gemäss dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Mai 2000 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14) voraus, dass im vorangehenden Asylverfahren eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stattgefunden habe, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergebe, dass das am 7. November 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem 21. September 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem zweiten Asylgesuch auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen hätten, dass diese Vorbringen vom BFM bereits als widersprüchlich, substanzarm und unlogisch erkannt worden seien und das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung mit Urteil vom 21. September 2007 bestätigt habe, dass die neuen Vorbringen auf denjenigen des letzten Asylgesuchs aufbauen und deshalb ebenfalls jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden, E-1606/2010 dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Bestätigungen nichts ändern könnten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung sprechen würde, zumal diese einen Grossteil ihres Lebens dort verbracht hätten, mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut seien und die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein familiäres Netz verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 5. März 2010 sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordne, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liessen, dass sie – unter Hinweis auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 2001 (EMARK 2002 Nr. 3) – zur Begründung geltend machten, eine Kombination von Elementen der Unzumutbarkeit mit solchen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage könne zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Möglichkeit einer Reintegration im Heimatstaat zu berücksichtigen sei, wobei ein langer Aufenthalt in der Schweiz und eine erfolgreiche Integration, kombiniert mit Problemen persönlicher Natur, einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 14 a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erscheinen lassen könne, E-1606/2010 dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sämtlichen Elementen - wie beispielsweise der Integration der Asylsuchenden im Aufenthaltsstaat, der Dauer seit Verlassen des Heimatstaates, dem Fehlen eines familiären Netzes im Heimatstaat - Rechnung zu tragen sei, dass dem Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine grosse Bedeutung zukomme, dass eine starke Assimilation in der Schweiz eine Entwurzelung zur Folge haben könne, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse, dass ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, da die Kinder nie in der Mongolei gelebt und sich seit ihrer Geburt in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten hätten, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihres langjährigen Aufenthalts ausserhalb ihres Heimatstaates im Falle einer Rückkehr mit schwerwiegenden Reintegrationsproblemen zu kämpfen hätten, zumal sie weder über ein Beziehungsnetz noch über finanzielle Mittel verfügten und ihnen auch die Kraft für einen Neuanfang fehle, dass die Familie im Falle einer Wegweisung über keine Wohngelegenheit verfüge und gezwungen wäre, unterhalb des Existenzminimums zu leben, was die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder gefährde, dass sich das BFM in seinen stereotypen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht mit der speziellen Situation der Familie auseinandergesetzt und dadurch seine Begründungspflicht verletzt habe, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1606/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-1606/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst zu prüfen ist, ob das BFM seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt hat, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG jede schriftliche Verfügung zu begründen ist, das VwVG allerdings keine besonderen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung stellt, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden müssen, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 124 II 149), dass die verfügende Behörde daher die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, dass sie sich dementsprechend nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (vgl. zum Ganzen ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1998, S. 128), dass es den Beschwerdeführenden vorliegend problemlos möglich war, die Verfügung des BFM vom 5. März 2010 gestützt auf die darin enthaltenen Erwägungen sachgerecht anzufechten, dass der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht daher abzuweisen ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sein können, die E-1606/2010 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das vom Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geäusserte Vorbringen (Vergraben einer Leiche auf einem Friedhof) sich auf Ereignisse bezieht welche sich vor Verlassen des Heimatstaates zugetragen haben, mithin vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können, dass dessen Begründung, er habe den Vorfall aus Angst nicht erwähnt, von den Schweizer Asylbehörden als Mörder betrachtet zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass es sich bei seinem weiteren Vorbringen, er habe in Schweden von einem Mongolen erfahren, dass er im Heimatstaat von der Polizei gesucht werde (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 8), um eine Aussage handelt, welche in keiner Weise belegt ist und die gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen nicht ausreicht , dass zudem den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt, dass die Mongolei als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-1606/2010 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1606/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass, soweit die Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen, darauf mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind, dass sich die Beschwerdeführenden während des ersten Asylverfahrens von November 2005 bis November 2007 in der Schweiz aufhielten und sie nach ihrer Ausreise im November 2007 am 19. Januar 2010 erneut in die Schweiz einreisten, dass bezüglich der Kinder (...) aufgrund ihres Alters und der kurzen E-1606/2010 Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden kann, dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Mongolei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1606/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 13