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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 E-1601/2010

23 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-1601/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1601/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Tunesien, islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs September 2008 verliess und von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 18. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich in Tunesien nie in Sicherheit und Ruhe gefühlt, dass er dort seit seiner Kindheit mehrmals und willkürlich oder aufgrund von Bagatellvorfällen verhaftet worden sei, beispielsweise weil er mit einer jungen Frau eine schöne Zeit habe verbringen wollen, dass er ein normales Leben habe führen wollen, weshalb er beschlossen habe, ins Ausland zu gehen, dass er zuerst nach Lampedusa (Italien), dann mit dem Flugzeug nach Bari und schliesslich mit dem Zug nach Perugia gereist sei, dass man ihm in einem Park während seiner Nachtruhe Heroin in seine Krücken gesteckt habe, dass er in der Folge von der Polizei angehalten und durch das Gericht zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, dass er aber nur fünf Monate und vier Tage im Gefängnis verbracht habe und die restliche Strafzeit in Form eines Hausarrestes hätte verbüssen müssen, dass er in der Folge Perugia verlassen habe und mit dem Zug nach Lugano und schliesslich nach B._______ gelangt sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen Befragung - in Bestätigung seiner Aussagen - mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am 17. November 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe, E-1601/2010 dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 1. September 2009 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer hierzu ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM am 12. Oktober 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, dass am 2. Dezember 2009 eine Antwort aus Italien beim BFM einging und sich die italienischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erklärten und einer Übernahme des Beschwerdeführer zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – am 5. März 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei E-1601/2010 und dem Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. September 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. März 2010 beim BFM Beschwerde erhob, dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass er darin sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gleichentags das (...) mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1601/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021[ des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1601/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC- Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. September 2009 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland anfangs September 2008 bis zur Einreise in die Schweiz am 16. August 2009 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, das die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der E-1601/2010 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben - bereits während vier respektive fünfzehn Tagen in den Flüchtlingszentren Lampedusa und Bari untergebracht und betreut wurde, dass er freiwillig während zweier Monate in Perugia in öffentlichen Parkanlagen verbrachte, somit die Hilfestellung der Flüchtlingszentren bewusst abwies, dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-1601/2010 Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1601/2010 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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