Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 E-16/2019

29 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-16/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).

E-16/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Al-Hasaka – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. September 2018 und gelangte auf dem Landweg über diverse Länder nach Griechenland, von wo sie per Flugzeug am 1. November 2018 in die Schweiz einreiste. B. Mit Eingabe vom 2. November 2018 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe, reichte eine entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin ein und kündigte an, seine Mandantin werde am 5. November 2018 ein Asylgesuch stellen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin (B._______, geboren […], staatenlos, N […]) lebe in […] (Kanton C._______). Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen. Es sei ihr die private Unterbringung bei ihrem Verlobten zu erlauben (4.5 Zimmerwohnung). Zur Begründung wurde auf den Grundsatz der Familieneinheit und auf die bevorstehende Heirat verwiesen. Als Beweismittel wurde eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C von B._______ sowie eine Kopie der syrischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht. C. C.a Wie angekündigt, stellte die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 ihr Asylgesuch. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testphasenbetrieb im Bundeszentrum Boudry zugewiesen. Dort wurde sie am 15. November 2018 summarisch zu ihrer Person befragt. Am 10. Dezember 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als Kurdin diskriminiert worden in ihrer Heimat. An der Schule sei sie die einzige kurdische Lehrerin gewesen; sie sei von den anderen Lehrern ausgegrenzt worden, was bis hin zu ihrer Entlassung geführt habe. Ausserdem sei sie in ihrem Dorf von Arabern belästigt worden. Sie habe sich politisch engagiert, indem sie an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen habe. Im Jahr 2014 hätten die Daesh (sogenannter Islamischer Staat) ihr Dorf besetzt. Aus Furcht habe sie ihr Haus kaum mehr verlassen können. Die Kriegssituation, die unsichere Lage in ihrer Heimat sowie ihr Wunsch, mit ihrem Mann – der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe – vereint zu sein, hätten sie veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen.

E-16/2019 Die Beschwerdeführerin gab ferner zu Protokoll, am (…) 2018 B._______ in Syrien religiös geheiratet zu haben. Der abwesende Bräutigam sei durch ihren Onkel väterlicherseits vertreten worden (A25/17-21 Q120-122). Die zivile Heirat in der Schweiz sei geplant; eine entsprechende behördliche Ehevorbereitung sei in die Wege geleitet worden (A25/17-21 Q119). C.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende persönlichen Dokumente als Beweismittel zu den Akten (jeweils mit französischer Übersetzung): eine Identitätskarte, eine Zivilstandsbescheinigung, eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbescheinigung, mehrere Kopien von Diplomen sowie Unterlagen zu ihrer Ehevorbereitung in der Schweiz. C.d Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wandte sich das Zivilstandsamt des Kantons C._______ an das SEM. Es ersuchte im Rahmen der laufenden Ehevorbereitung um Zustellung diverser Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 – eröffnet am 21. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auf. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2018 focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter diesen Entscheid an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihr vollumfängliche Einsicht in sämtliche Asylakten und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Anschliessend sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Eventualiter wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.

E-16/2019 F. Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie als vorläufig aufgenommene Person bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Die Vorinstanz wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die editionsfähigen vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre prozessuale Bedürftigkeit mittels Sozialhilfebestätigung zu belegen. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres F-Ausweises (mit der Schreibweise […] ihres Namens) sowie eine behördliche Unterstützungsbestätigung zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (sic) stellte das SEM der Beschwerdeführerin die editionsfähigen vorinstanzlichen Akten per Telefax zur Einsicht zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, ihre Beschwerde zu ergänzen. K. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin hielt weiter am Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, fest; ferner begründete sie ihr Eventualbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung.

L. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.

E-16/2019 M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2019 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2019 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Bundeszenrtums in Boudry kommt ausserdem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-16/2019 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV, i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt, nachdem die Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache erfolgt sind. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeeingabe zu Recht, dass ihm trotz entsprechendem Antrag vom 21. Dezember 2018 – und trotz der verkürzten Beschwerdefristen im Testbetrieb – nicht rechtzeitig Akteneinsicht gewährt worden sei. In der Tat sind dem Rechtsvertreter die Akten, nach entsprechender Aufforderung an das SEM im Rahmen der Beschwerdeinstruktion (vgl. oben Bst. G), erst am 6. Februar 2019 zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführerin anschliessend Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde, die sie mit Eingabe vom 25. Februar 2019 wahrnahm (oben Bst. K), kann der Mangel mittlerweile als behoben gelten. 3.2 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, entgegen der Bestimmung von Art. 17 Bst. e und f TestV, keinen Entwurf der zu erlassenden Verfügung zur vorgängigen Stellungnahme unterbreitet. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. Urteil des BVGer E-6885/20017 vom 20. März 2019, E. 6). Angesichts des nachfolgend begründeten Verfahrensausgangs, wonach die angefochtene Verfügung aus anderem Grund aufzuheben ist, und nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung in allen Punkten hat Stellung nehmen können, drängt sich eine Kassation allein wegen dieses Mangels nicht auf. 4. 4.1 Das SEM würdigte in seiner Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Aus der allgemeinen Lage allgemeiner

E-16/2019 Unsicherheit in Syrien lasse sich keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ableiten. Ebenso genüge die von Diskriminierung geprägte Situation der Kurden nicht, um als Verfolgung zu gelten; die Praxis anerkenne keine Kollektivverfolgung der Kurdinnen und Kurden. Die geltend gemachten Diskriminierungen bis hin zur Entlassung, die die Beschwerdeführerin an ihrer Schule erlebt habe, seien nicht intensiv genug, um als ernsthafter Nachteil zu gelten. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss zwar an Demonstrationen teilgenommen, sich dort aber nicht exponiert habe, begründe dies keine hinlängliche Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal sie nie direkte Probleme mit den Behörden gehabt habe. 4.2 Was das Vorbringen betrifft, der religiös angetraute Mann beziehungsweise Verlobte der Beschwerdeführerin lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, stellte die Vorinstanz zunächst unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, Syrien aufgrund der unsicheren Lage verlassen zu haben sowie mit der Absicht, sich mit ihrem Ehemann, den sie am (…) 2018 in Syrien religiös geheiratet habe, zu vereinen. In den darauffolgenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung unterbleibt indes eine rechtliche Würdigung dieses Umstands. In der Entscheidbegründung werden einzig die persönlichen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin geprüft und wird diesbezüglich die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint; die Prüfung eines allfälligen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Partners ebenso wie die Prüfung einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung ist unterblieben. 5. In der Beschwerde wird als Hauptbegehren die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt und geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinlänglich erstellt. Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf B._______ Bezug genommen, obwohl der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. November 2018 dem SEM ausdrücklich mitgeteilt habe, dass es sich bei ihm um ihren Verlobten handle. Das SEM habe lediglich unter Ziffer I 3 der angefochtenen Verfügung pauschal erwähnt, dass sie unter anderem diverse Unterlagen betreffend die Heirat eingereicht habe. Weiter habe das SEM unter Ziffer I 2 ausgeführt, dass sie am (…) 2018 religiös geheiratet habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht verletzt habe, indem es in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort Ausführungen zum Verlobten B._______ und dessen Status, zur Heirat sowie zur Frage des Einbezugs der Beschwerdefüh-

E-16/2019 rerin in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemacht habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen (Beschwerde S. 5 ff.; Beschwerdeergänzung S. 2 f.). Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden unter anderem Unterlagen des Zivilstandsamts (…) betreffend die Einleitung des Verkündverfahrens eingereicht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und gewürdigt worden ist, was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre religiöse Heirat beziehungsweise Verlobung mit B._______ betrifft. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab bereits an der summarischen Befragung vom 15. November 2018 zu Protokoll, ihr religiös angetrauter Ehemann B._______ lebe in der Schweiz (A13/8 S. 3 und 5); ihr Rechtsvertreter hatte das SEM auch schriftlich noch vor Einreichung des Asylgesuchs entsprechend informiert (Schreiben vom 2. November 2018, vgl. oben Bst. B). An der Anhörung vom 10. Dezember 2018 machte sie sodann detaillierte Angaben zu ihrem Ehemann und dazu, wie sie ihn von Syrien aus kennen gelernt habe; ihr Ehemann sei seit (…) in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung (A25/21 Q111 ff.). Am (…) 2018 habe sie ihren Ehemann in Syrien vor einem Mullah religiös geheiratet; er sei durch ihren Onkel väterlicherseits vertreten worden (A25/21 Q121 f.). Die Ehevorbereitung vor den schweizerischen Zivilstandsbehörden sei bereits in die Wege geleitet worden (A25/21 Q113, Q119 f.). Ihr Ehemann habe sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz am Flughafen abgeholt; sie verstehe sich sehr gut mit ihm und er sei lieb zu ihr (A25/21 Q126 f.). Sie wünsche sich, mit ihrem Mann zusammen zu sein (A25/21 Q145). 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter das Verkündverfahren bei den Zivilstandsbehörden bereits am 5. November 2018, mithin wenige Tage nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz, eingeleitet haben. Das SEM hat die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt; sie lebt in (…) an der selben Adresse wie ihr Verlobter.

E-16/2019 Am (…) 2019 hat B._______ vor den Zivilstandsbehörden von (…) eine Kindsanerkennung vor der Geburt abgegeben. 7. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners bzw. Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, sind den Ehegatten gemäss Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gleichgestellt – dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). Vor einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen ist zu prüfen, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1). Diese Prüfung muss für die Beschwerdeführerin neben den geltend gemachten Vorbringen betreffend ihre Vorfluchtgründe auch die Frage betreffen, ob sie ihres Partners wegen begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben musste oder für die Zukunft haben müsste (vgl. Beschwerdeergänzung S. 7 f.). 7.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Namentlich muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und sich dies auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dabei kann sie sich bei der Entscheidfindung auf die rechtserheblichen Vorbringen beschränken.

E-16/2019 7.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend gemacht, sie sei religiös mit B._______ verheiratet. Letzterer ist seit dem 5. Juni 2013 in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C. Zudem ist gemäss Aktenlage eine zivilrechtliche Ehevorbereitung im Gang. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem künftigen Ehepartner zusammen; offenbar erwartet das Paar ein Kind (vgl. oben E. 6.2). Damit könnten die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B._______ im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 erfüllt sein. Der angefochtenen Verfügung oder den Akten der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine solche Lebensbeziehung führen, geprüft hätte (vgl. oben E. 7.1); auch in der Vernehmlassung nimmt das SEM nicht Bezug auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeeingabe. 7.4 Angesichts des klaren Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen wäre vom SEM zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine eheähnliche Beziehung führen (oder ob sie allenfalls angesichts des seit November 2018 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens bereits verheiratet seien), was sowohl für die Frage einer allfälligen drohenden Reflexverfolgung gemäss Art. 3 AsylG wie auch für einen Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – vorbehältlich besonderer Umstände – in die Flüchtlingseigenschaft des Partners von Relevanz wäre. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Durch Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Vorbringens hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. 7.7 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 25. Februar 2019 betreffend ihr Eventualbegehren der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung die Gefahr einer Reflexverfolgung unterstreicht und ihre bisherigen Vorbringen ergänzt, ist auf diese

E-16/2019 Ausführungen vorliegend nicht einzugehen. Das SEM wird die Frage einer drohenden Reflexverfolgung nach Abklärung des gesamten rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen haben (vgl. oben E. 7.1). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht für das Beschwerdeverfahren von einem Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters von 8 Stunden aus und legt der Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'920.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-16/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'920.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-16/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 E-16/2019 — Swissrulings