Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1599/2020
Urteil v o m 5 . M a i 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020.
E-1599/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2016. Am 20. Dezember 2016 reiste sie im Rahmen des «Relocation»-Programms legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.a Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______. Dort lebten ihre Mutter und ihre (…) Geschwister. Ihr Vater sei in F._______. Von der (…) bis zur (…) Klasse habe sie die Schule in C._______ besucht. Danach sei sie in G._______ zur Schule gegangen. Gegen Ende der (…) Klasse habe sie die Schule abgebrochen und sei ausgereist. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, nachdem ihr Vater im Jahr 2012 desertiert und nach F._______ gereist sei, sei ihre Mutter oft von den Behörden nach dessen Verbleib befragt worden. Die Soldaten hätten ihre Mutter belästigt und ihr gedroht, sie mitzunehmen. Da sie – die Beschwerdeführerin – auf ihre Geschwister habe aufpassen müssen, habe sie sich nicht mehr auf die Schule konzentrieren können, weshalb sie ausgereist sei. Sie habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt und sei auch nicht von Soldaten belästigt worden. A.b Die erste Anhörung am 22. August 2019 wurde durch den Befrager abgebrochen, da die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte. Am 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin in einem Frauenteam einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, von der (…) bis zur (…) Klasse sei sie in C._______ zur Schule gegangen. Danach sei sie mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern nach G._______ gezogen, wo sie die (…) Klasse besucht habe. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Desertation ihres Vaters im Jahr 2012 sei ihre Mutter von Soldaten belästigt worden. Sie sei gezwungen worden, für die Soldaten in der Kaserne von H._______ zu kochen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe nebst dem Besuch der Schule auf ihre jüngeren Geschwister aufpassen müssen. Da ihre Mutter (…)probleme bekommen habe, sei sie – die Beschwerdeführerin – ab (…) 2015 jeweils nachmittags mit in die Kaserne gegangen, um
E-1599/2020 ihrer Mutter zu helfen. Ende (…) 2015 sei sie dort von einem Soldaten vergewaltigt worden. Dieser habe ihr gedroht, er werde sie umbringen respektive ihre Mutter erschiessen, falls sie es jemanden erzähle. Nach diesem Vorfall sei sie nicht mehr zur Kaserne gegangen. Von (…) bis (…) 2015 sei ihre Mutter hospitalisiert gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe während dieser Zeit auf ihre jüngeren Geschwister aufpassen müssen. Sie sei permanent gestresst gewesen, weshalb sie die Schule abgebrochen habe. Da sie nie im Besitz eines Schülerausweises gewesen sei, habe sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Während den Razzien habe sie sich jeweils versteckt. Im (…) 2015 sei sie zu einer Freundin gezogen. Anfangs (…) 2016 sei sie schliesslich ausgereist. Im Mai 2019 habe sie hier in der Schweiz I._______ (N […]) religiös geheiratet. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis und einen Taufschein in Kopie ein. B. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin auf die Welt. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und nicht zumutbar sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sie ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. E. Am 26. März 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E-1599/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Anlässlich der BzP habe sie gesagt, dass sie (…) habe. Spätestens an der zweiten Anhörung hätte die Befragerin merken müssen, wie schlecht es ihr gehe. Sie sei damals hochschwanger und müde gewesen. Anstatt Rücksicht zu nehmen, habe die Befragerin ihr Vorwürfe gemacht. Sie benötige professionelle Hilfe, um das
E-1599/2020 Geschehene zu verarbeiten. Es seien weitere Abklärungen zu ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand nötig und es sei ihr Zeit zu geben, eine Behandlung zu machen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG, vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie sich wegen ihren (…) medizinisch untersuchen lassen könne (vgl. SEM-Akten A4/13 Ziff. 8.02). Sodann wurde sie anlässlich der Anhörungen jeweils zu Beginn gefragt, wie es ihr gehe. Sie antwortete beide Male mit «gut» (vgl. SEM-Akten A14/12 F8 und A19/14 F2 und F15). Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat keine gesundheitlichen Probleme festgehalten. Weiter liegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG an der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz über ihren Gesundheitszustand zu informieren und allfällige Arztberichte zu den Akten zu geben. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens keine entsprechenden Berichte ein. Da sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen liessen, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr Zeit zu geben, eine Behandlung zu machen, ist festzustellen, dass sie seit der Einreichung ihres Asylgesuches im Dezember 2016 genügend Zeit dafür gehabt hätte. Dass ihr ausser für die Schwangerschaftskontrolle kein Arzttermin gegeben worden sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin.
E-1599/2020 Dem Protokoll der zweiten Anhörung, namentlich auch dem zitieren Satz lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Befragerin der Beschwerdeführerin Vorwürfe gemacht hat, nicht neutral und wenig einfühlsam war. Zudem sind im Protokoll der zweiten Anhörung auch keine verwirrenden Fragestellungen zu entnehmen. Zu beiden Vorhaltungen hat denn auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Beobachtungen festgestellt und zu Handen der Akten festgehalten. Ferner lassen sich den Protokollen keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Anhörung zu folgen und dabei über selbst Erlebtes zu berichten. Auch solches hätte die Hilfswerksvertretung wohl festgehalten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach zu verneinen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
E-1599/2020 oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.4 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung durch einen Soldaten nicht erwähnt. Sie habe explizit verneint, von Soldaten jemals belästigt worden zu sein. Ihre Erklärung, sie habe nicht gewusst, dass
E-1599/2020 sie alles erzählen müsse, überzeuge nicht, zumal sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Wichtigkeit vollständiger Aussagen hingewiesen worden sei. Ihre weitere Begründung, sie habe nicht daran erinnert und nicht erzählen wollen, sei bedingt nachvollziehbar. Dennoch wäre ihr zuzumuten gewesen, zumindest einen Hinweis zu geben, ohne näher darauf einzugehen. Ihre Aussagen würden zudem zahlreiche Widersprüche enthalten. In der BzP habe sie ausgeführt, bis am Tag vor ihrer Ausreise zur Schule gegangen zu sein. Sie sei jeweils von C._______ nach G._______ gependelt. Anlässlich der Anhörungen habe sie dagegen angegeben, die Schule wegen des Stresses beendet zu haben, nachdem sie im (…) 2015 vergewaltigt worden sei. Weiter habe sie ausgeführt, sie sei mit ihrer Familie wegen der Schule nach G._______ gezogen. Auf Vorhalt habe sie zu diesen Widersprüchen keine Erklärung geben können. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung substanzlos ausgefallen. Sowohl in der freien Erzählung, als auch auf Aufforderung hin, sei ihre Beschreibung des Vorfalls kurz und undifferenziert ausgefallen. Details, Gefühle oder sonstige persönliche Elemente würden gänzlich fehlen. Auch die Beschreibung der Kaserne und der weiteren Ereignisse nach der Vergewaltigung seien knapp und vage ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Razzien habe die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll gegeben, dass man nicht in Ruhe gelassen werde, wenn man die Schule nicht mehr besuche. Razzien habe sie keine erwähnt und verneint, dass der Militärdienst für sie ein Thema gewesen sei oder sie mit den Behörden Probleme gehabt habe. Wie bereits dargelegt, habe sie widersprüchliche Aussagen zur Dauer des Schulbesuchs gemacht. Auch die angeblichen Razzien habe sie nicht substanziiert schildern und nicht erklären können, wieso sie zur Arbeit in die Kaserne habe gehen können, während sie gleichzeitig gesucht worden sei. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wäre das Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant, da sie keinen Behördenkontakt im Sinne eines spezifisch auf ihre Person bezogenen Rekrutierungsversuch geltend gemacht habe. Die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien ebenfalls unglaubhaft. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wäre die illegale Ausreise ebenso nicht asylrelevant, da die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Faktoren vor der Ausreise habe glaubhaft machen können. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest und führt aus, sie sei während der BzP schlicht nicht in der Lage gewesen, über die Vergewaltigung zu sprechen.
E-1599/2020 Es sei bekannt und wissenschaftlich erwiesen, dass schwer traumatisierte Menschen in den meisten Fällen nicht spontan, vollständig und ohne Widersprüche über ihre Erlebnisse sprechen könnten. Anlässlich der BzP seien mehrere Männer anwesend gewesen, weshalb es für sie einfacher gewesen sei, «Nein» zu sagen anstatt über schlimme Sachen zu sprechen. Es sei ihr unangenehm gewesen, dass ihr so viele Fragen gestellt worden seien. Zum Schulbesuch sei festzuhalten, dass sie Erinnerungslücken und grosse Mühe habe, zeitliche Einordnungen zu machen. Dies habe sie in ihrer Heimat nie machen müssen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber schwer fallen dürfte. Indes ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der BzP auf konkrete Nachfrage dennoch jegliche Probleme mit Soldaten ausdrücklich verneinte und nicht zumindest solche andeutete (vgl. SEM-Akten A4/13 Ziff. 7.01). Ferner hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzig aufgrund des nachgeschobenen Charakters der geltend gemachten Vergewaltigung angezweifelt. Als weiteren Grund für die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung erachtete sie die in diesem Zusammenhang substanzlosen, undifferenzierten sowie ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen der Beschwerdeführerin. Sie beschränkte sich bei der Schilderung der Vergewaltigung auf allgemeine, unsubstanziierte Angaben und zeigte keinerlei Emotionen oder persönliche Betroffenheit (vgl. SEM-Akten A19/14 F56 ff.). Ferner führte sie aus, sie sei ausgereist, weil sie aufgrund der Hospitalisierung ihrer Mutter zu ihren jüngeren Geschwistern habe schauen müssen, was ihr nebst der Schule zu stressig gewesen sei (vgl. SEM-Akten A19/14 F10 und F71). Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne krasse Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl imstande war, den Anhörungen zu folgen. Ihre allfälligen psychischen Leiden und die Schwangerschaft beziehungsweise die bevorstehende Geburt des ersten
E-1599/2020 Kindes vermögen die unglaubhaften Elemente zu ihren Fluchtgründen nicht ausreichend zu erklären. 8.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin unvereinbar zu ihren Wohnorten und zur Dauer des Schulbesuchs geäussert hat. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es ihr nicht, die im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Auch wenn Zeitangaben und Daten in Eritrea nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz haben mögen, kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie weiss, ob sie am Tag vor ihrer Ausreise noch zur Schule gegangen ist oder ob sie diese bereits vier Monate vor ihrer Ausreise abgebrochen hat. Soweit sie vorbringt, sie sei nicht zum Profil ihres Vaters befragt worden, ist festzustellen, dass ihr zahlreiche Fragen zu ihrem Vater gestellt wurden. Ihre diesbezüglichen Antworten blieben jedoch vage und sie gab zu Protokoll, sie wisse nur, dass er (…) gewesen sei (vgl. SEM- Akten A4/13 Ziff. 7.01 und A14/12 F43 ff.). Bezüglich der geltend gemachten Razzien kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe, namentlich die geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft machen konnte. An dieser Feststellung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Es besteht daher keine Veranlassung, die Vorbringen unter dem Aspekt der frauenspezifischen Verfolgung zu prüfen. 8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 9. 9.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E-1599/2020 9.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
E-1599/2020 vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 11.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
E-1599/2020 als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kindes bei einer Rückkehr kaum ein Einzug in den Nationaldienst droht. 11.4.6 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
E-1599/2020 das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.7.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest,
E-1599/2020 dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11.7.3 Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz mit einem Landsmann religiös verheiratet, und das Paar hat ein gemeinsames Kind. Das Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin und Kindesvaters wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 rechtskräftig abgewiesen sowie die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung verfügt, mithin kann er nach Eritrea zurückkehren. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht gehalten, alleine nach Eritrea zurückzukehren, sondern kann dies als Familie tun. Mit der Vorinstanz sodann festzustellen, dass sie mit ihrer Mutter, ihren (…) Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein breites Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügt. Aus welchen Gründen sie nicht bei ihrer Familie zumindest vorübergehend Unterkunft finden kann, substanziiert sie in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Zudem hat ihr in F._______ lebender Vater die Familie gemäss ihren eigenen Aussagen finanziell unterstützt. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung zählen kann. Sofern sie mit ihrem Partner zurückkehrt, kann dieser und dessen soziales Umfeld sie ebenfalls unterstützen. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 11.7.4 Weiter stehen auch keine medizinischen Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Gemäss dem eingereichten Zeugnis des Hausarztes vom 16. März 2020 war die Beschwerdeführerin bisher nicht in ärztlicher Behandlung und empfahl er ihr eine Aufarbeitung ihrer Probleme, um die mit grösster Wahrscheinlichkeit bestehende (…) zu behandeln. Dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in fachärztliche Behandlung begeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie nicht auf eine solche angewiesen ist. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar. Das Kind der Beschwerdeführerin ist (…) Monate alt und demnach noch ganz von seiner Mutter und dem Vater abhängig.
E-1599/2020 11.7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 11.8 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwedeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1599/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: