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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2014 E-1599/2014

3 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,287 mots·~6 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1599/2014

Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Kolumbien, vertreten durch Valérie Mongo, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).

E-1599/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-417/2014 vom 30. Januar 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, aufgrund des psychisch schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine Überstellung nach Frankreich nicht möglich. Diesbezüglich würden neue Beweismittel vorliegen. C. Mit Verfügung vom 18. März 2014 wies das BFM das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 10. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. D. Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Rechtwidrigkeit des Überstellungsverfahrens festzustellen. Es sei ihnen ein Schadenersatz für die moralischen Nachteile sowie die Gefährdung des Lebens auszurichten. Sämtliche medizinischen Berichte seien zu übersetzen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E-1599/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, die medizinischen Berichte seien durch sie auf Englisch zu übersetzen und der Vorinstanz für eine Weiterleitung an die französischen Behörden zuzustellen. Dazu besteht vorliegend keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

E-1599/2014 SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2014 beseitigen könnten. Die Art und der Umfang der Unterstützung in Frankreich richte sich nach den internationalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführenden könnten in Frankreich ein Asylgesuch einreichen. Im Dublin-Verfahren werde davon ausgegangen, dass der zuständige Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährleiste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in Frankreich behandelbar. Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 14. März 2014 sei der Beschwerdeführer reisefähig. Dem gesundheitlichen Zustand werde beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen, namentlich würden die französischen Behörden über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers informiert. 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit des Überstellungsverfahrens festzustellen. Der Antrag ist unzulässig, weil es (zumal im Wiedererwägungsverfahren) kein schutzwürdiges Interesse an blossen Feststellungen gibt. Selbst wenn er zulässig und entgegenzunehmen wäre, erwiese er sich als offensichtlich unbegründet, was nachfolgend darzutun ist. Im Dublin-Verfahren geht es um die Frage, welcher Staat für die Behandlung des Asylverfahren zuständig ist und ob eine Überstellung dorthin durchführbar ist. Die Beschwerdeführenden wenden sich im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss gegen die Durchführung der Überstellung nach Frankreich. Bezüglich der Überstellung geht es indes einzig um die Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Rechtsmit-

E-1599/2014 teleingabe beanstanden die Beschwerdeführenden den Ablauf und die Vorgehensweise im Überstellungsverfahrens, namentlich die Vorkommnisse vom 20. März 2014. Damit legen sie aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Reisefähigkeit ausgegangen ist und insoweit zu Unrecht geschlossen hat, es liege keine im Sinne der Wiedererwägung veränderte Sachlage vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur praktischen Durchführung der Überstellung einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1599/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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