Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1598/2021
Urteil v o m 1 6 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Deutschland und Iran, BAZ (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2021 / N (…).
E-1598/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranisch-deutscher Doppelbürger, eigenen Angaben zufolge von seinem Heimatstaat Deutschland am (…) 2020 nach Finnland flog und dort um Asyl nachsuchte, dass er, nachdem seine Asylgesuche vom 17. August 2020 sowie 6 November 2020 von den finnischen Behörden abgelehnt worden waren, am (…) Februar 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Februar 2021 zu seiner Person befragt wurde und dabei als Beweismittel seinen deutschen Reisepass ins Recht legte, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 9. März 2021 angab, sein Vater lebe seit ungefähr (…) 2010 in der Schweiz und seine Mutter sei (…) verstorben, dass er zu seinen Halbgeschwistern in Deutschland keinen Kontakt pflege, hingegen aber sporadisch mit seinen Cousins väterlicherseits im Iran, dass er geistig komplett gesund sei und auch normal gearbeitet habe, bei ihm aber eine (…)störung ([…]) diagnostiziert worden sei und er aus reinem Interesse regelmässig bei einem Spezialisten in Behandlung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er habe sich in einer extremen Notsituation befunden, weil er vom deutschen Verfassungsschutz verfolgt worden sei, und sei deshalb zur Asylgesuchstellung nach Finnland gereist, dass er sich seit längerem für Spiritualität und Religionen interessiere, er aber erst nach seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit seinem Vater im Jahr 2010 begonnen habe, sich über den Islam zu informieren, dass er noch im selben Jahr zum Islam konvertiert sei, wobei der dafür zuständige Mullah auch Iraner sei und unter sehr starker Beobachtung durch den Verfassungsschutz stehe, unter anderem weil er für das iranische Konsulat Urkunden beglaubige und zudem islamischer Priester sei, dass er (Beschwerdeführer) nach seinem Umzug nach B._______ eine weitere Person kennengelernt habe, die jahrelang für das iranische Konsulat tätig gewesen sei und aufgrund dessen eine Akte beim Verfassungsschutz gehabt habe, und er zudem im Jahr 2017 eine Woche in einer Moschee
E-1598/2021 verbracht habe, die unter strenger Beobachtung des Verfassungsschutzes gestanden habe, dass nun auch er durch den Verfassungsschutz als Mann an der Schwelle zur Radikalisierung eingestuft worden sei, weshalb er seit dem Jahr 2014 massiv beobachtet, von Personen ausgefragt und ständig auf offener Strasse in Konfliktsituationen gebracht worden sei, um seine Reaktion zu testen, dass er jeweils bis zu seiner Wohnung verfolgt worden sei und anlässlich eines solchen Vorfalls fälschlicherweise die Tür seines Nachbarn durch eine bewaffnete, schwarz gekleidete Person eingetreten worden sei, dass er sodann im Jahr 2018 ehrenamtlich bei der Sozialberatung (…) gearbeitet habe, welche die Räumlichkeiten der linken Häuserprojekte nutze, die wiederum vom Verfassungsschutz streng beobachtet würden, dass ihm in Gesprächen mit einem anderen Mitarbeiter aufgefallen sei, dass dieser Dinge erwähnt habe, die er tags zuvor in der Google-Suchmaschine eingegeben habe, weshalb für ihn klar gewesen sei, dass diese Personen vom Verfassungsschutz gewesen seien, dass seine Asyl-Kernvorbringen jedoch im Zusammenhang zu seiner Arbeit ab (…) 2019 als Nachtwache in einer therapeutischen Wohngruppe für Menschen mit psychischen Erkrankungen stehen würden, wo der Verfassungsschutz sogenannte V-Männer eingeschleust habe, einerseits um seine Arbeit zu überprüfen und andererseits mit dem Vorwand, ihn davon abzuhalten, die psychisch labilen Menschen zu beeinflussen, dass dabei wiederum mehrere Mitarbeiter gewisse Dinge völlig zusammenhangslos angesprochen hätten, die er bereits mit einer anderen Person besprochen habe, und eine Mitarbeiterin jeweils an den Besprechungen ihr Handy, ein hochwertiges (…)-Gerät, aus der Tasche genommen sowie dieselben Tasten jeweils in derselben dreifach-Folge gedrückt habe, womit sie klar die Gespräche aufgezeichnet habe, dass die Anhörung schliesslich abgebrochen wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärte, seine weiteren Vorbringen schriftlich zu den Akten zu reichen,
E-1598/2021 dass er abschliessend anfragte, ob er sich einer mentalen Evaluation unterziehen könne, um seine psychische Gesundheit zu beweisen, zumal er sich bewusst sei, dass sich seine Vorbringen "komplett schwachsinnig" anhören würden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen auf Chat-Nachrichten auf seinem Mobiltelefon verwies, die er gespeichert habe, dass er mit Eingabe vom 15. März 2021 seine Asyl-vorbringen schriftlich wiederholte und zudem ergänzte, nachdem er sich im Jahr (…) beim Bundesamt für Verfassungsschutz beworben habe, habe dieser bei seinem Arbeitgeber als Klienten getarnte Mitarbeiter eingeschleust, dass der Verfassungsschutz damit ganz klar psychisch kranke Menschen ausgenutzt habe, um seinen Nachwuchs in der Manipulation von Menschen zu trainieren, dass diese Operation aber schiefgelaufen sei, weil einer dieser V-Männer einen psychisch schwerkranken Mann durch eine fragwürdige Psychoanalyse zum Satanismus konvertiert habe, woraufhin jener im (…) Suizid begangen habe, dass in der Folge er selbst bedroht und gereizt worden sei, womit man versucht habe, ihn in eine Psychose zu treiben, dass sie ihn – nachdem dies nicht gelungen sei – hätten beseitigen müssen, weshalb bei ihm zu Hause mehrere Mordversuche gegen ihn unternommen worden seien, dass er schliesslich beim iranischen Konsulat einen Reisepass beantragt habe, der jedoch nie angekommen sei, weshalb er am (…) 2020 zur Täuschung mit einer lediglich kleinen Reisetasche sowie einem Rückflugticket nach Finnland geflogen sei, ohne seine Freunde oder Bekannte darüber zu informieren, dass schliesslich am 22. März 2021 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, an welcher der Beschwerdeführer zusätzlich ausführte, das Interesse an seiner Person für die Bundesrepublik Deutschland liege darin, dass er zu viel über die Vorgehensweise des Verfassungsschutzes wisse, womit die Gefahr bestehe, dies könne an die Öffentlichkeit gelangen,
E-1598/2021 dass der Verfassungsschutz in dieser Situation gar nicht anders habe handeln können, als ihn als psychisch krank abzustempeln, und dies ja eigentlich "gut" gemeint gewesen sei, dass der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. März 2021 der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt wurde, woraufhin diese am 29. März 2021 ein entsprechendes Schreiben zu den Akten gab, dass darin seitens des Beschwerdeführers insbesondere vorgetragen wurde, er könne keinen wirksamen Schutz beim Polizei- und Justizapparat in Deutschland in Anspruch nehmen, zumal der Verfassungsschutz überall seine Leute einschleusen würde, und er zudem wegen Nichtbezahlung seiner Schulden bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat direkt in Untersuchungshaft genommen würde, dass seitens der zugewiesenen Rechtsvertreterin darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer habe seit Beginn seines Verfahrens angegeben, er sei doppelter Staatsbürger, weshalb dies nachträglich im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zu vermerken sei, dass das SEM per 29. März 2021 veranlasste, im ZEMIS Iran als zweite Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu erfassen, dass mit Verfügung vom 30. März 2021 (gleichentags eröffnet) das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass gleichentags die zugewiesene Rechtsvertreterin einerseits über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informierte und andererseits darüber, dass der Beschwerdeführer den Schweizerischen Asylbehörden keine Einwilligung zur Einsicht in seine medizinischen Akten erteile, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2021 mit Eingabe vom 7. April 2021 (Poststempel: 8. April 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er in formeller Hinsicht bemängelte, die in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen sei nicht korrekt, weil aufgrund von Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318) die Beschwerdefrist für alle Herkunftsländer 30 Tage betrage,
E-1598/2021 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 9. April 2021 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die in der Verfügung des SEM vom 30. März 2021 aufgeführte Rechtsmittelbelehrung bemängelt, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergingt, womit die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass Fristerstreckung gemäss Art. 10 der Covid-19-Verordnung Asyl sich nicht auf solche Verfahren bezieht, sondern auf die siebentägige Frist für Beschwerden gegen Asylentscheide gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG, welche im beschleunigten Verfahren ergehen (vgl. auch Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur COVID-19-Verordnung Asyl [zugänglich via https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html], S. 5),
E-1598/2021 dass die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des SEM vom 30. März 2021 demnach korrekt ist, dass die besagte Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. März 2021 (vgl. SEM-Akten, A23) ausgehändigt wurde und er seine Beschwerdeschrift am 8. April 2021 (Poststempel) aufgab, womit die Beschwerdefrist eingehalten wurde (vgl. BVGE 2009/55 E. 6), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, soweit sie für das Asylverfahren von der (gemäss Art. 16 ZGB zu vermutenden, vgl. etwa BGE 124 III E. 1b) Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
E-1598/2021 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung zunächst feststellte, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen im Rahmen des Asylverfahrens sei von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er in der Lage gewesen sei, seine Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, dass es weiter auf die in Deutschland wirksamen Polizei- und Justizorgane verwies, die Anzeigen überprüfen würden, und er als deutscher Staatsbürger Zugang zum Schutz durch die Behörden verfüge, weshalb seine Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass das Asylrecht nicht vor staatlichen Massnahmen schütze, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, und es sich bei Deutschland um einen verfolgungssicheren Staat mit gefestigter Demokratie handle, weshalb dieser im Jahr 2003 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen worden sei, dass demgemäss die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde, und diese nur mittels konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass vorliegend keine solchen Hinweise vorliegen würden und offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gegeben sei, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass auch die in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vorgebrachten Einwände nicht geeignet seien, diese Einschätzung umzustossen, und wiederum darauf hinzuweisen sei, er könne sich allenfalls mithilfe eines Rechtsanwalts an die deutschen Behörden wenden, um seine Situation zu regeln, dass er denn auch selber ausgesagt habe, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei nie delinquent gewesen, womit er seitens der deutschen Behörden nichts zu befürchten habe,
E-1598/2021 dass sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalte, sondern lediglich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs, weshalb die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens nicht zur Anwendung kämen und einer Anordnung der Wegweisung folglich nichts entgegenstehe, dass auch keine anderen Gründe dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland entgegenstünden, zumal in Deutschland die entsprechenden Sozialstrukturen vorhanden seien, um ihn bei einer Rückkehr dorthin anfänglich zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeanträge ausführte, es handle sich tatsächlich um eine "Regierungsverschwörung", weshalb er sich natürlich nicht an dieselbe Regierung wenden können, um den entsprechenden Sachverhalt geltend zu machen, dass er zudem anmerkte, die Jobcenter würden eng mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeiten, was leicht überprüfbar sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist, da auch das Bundesverwaltungsgericht in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine objektiven Hinweise erkennt, die auf seine Flüchtlingseigenschaft schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, inwiefern es ihm nicht möglich sei, sich gegen allfällige Massnahmen seitens Deutschlands zur Wehr zu setzen, dass er zudem selber angeben hatte, es sei von ihm keine Bedrohung ausgegangen und er habe ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis bei der Polizei, und unter diesen Umständen die Annahme absurd erscheint, der deutsche Verfassungsschutz hätte einen derartigen Aufwand betrieben, um eine nicht verdächtige Person jahrelang zu beobachten, dass hinsichtlich seiner vorgebrachten Befürchtung im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Schulden zu wiederholen ist, dass das Asylrecht nicht dazu dient, vor rechtsstaatlich legitimen Massnahmen zu schützen, dass zusammenfassend das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
E-1598/2021 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-1598/2021 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach er sich hinsichtlich seiner Reintegration in seinem Heimatstaat an die entsprechenden vorhandenen Sozialstrukturen wenden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und auch praktisch durchführbar ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich seine Beschwerde gemäss den vorangegangenen Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, weshalb seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass demnach der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen hat (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1598/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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