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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2007 E-1596/2007

12 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,695 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1596/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. März 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin Kojic, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiber Hardegger R_______, unbekannter Herkunft, angeblich Haiti, alias S_______, A_______, alias T_______, B_______, alias U_______, C_______, wohnhaft D_______, vertreten durch X_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Y_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Haiti am 30. Oktober 2006 an Bord einer Linienmaschine verliess und nach E_______ reiste, von dort unter Vorweisung einer ihm nicht zustehenden französischen Identitätskarte am 28. Dezember 2006 eine französische Linienmaschine bestieg, die ihn via Paris nach Zürich-Kloten transportierte, wo er gleichentags unter Vorweisung der Identitätskarte in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 in F_______ unter der Identität R_______, Haiti, um Asyl nachsuchte und einen entsprechenden Pass vorwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 im Empfangszentrum Basel summarisch befragte und am 12. Februar 2007 direkt und einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2007 unter anderem behauptete, er habe sich ausser auf (...) und in (...) noch nie im Ausland aufgehalten, dass der haitianische Pass gemäss Untersuchungsbefund des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2007 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der zusätzlichen Anhörung vom 19. Februar 2007 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Expertise vom 21. Januar 2006 gewährte, welche während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz erstellt worden ist, dass der eingesetzte Experte die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit zur Herkunftsregion Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Land Nigeria zuzuordnen, zumal eine Sozialisation in einer anderen Region auszuschliessen sei und er ein nigerianisches Englisch spreche, dass der Beschwerdeführer indessen weiterhin bei seiner Behauptung blieb, aus Haiti zu stammen und in den Anhörungen des zweiten Asylverfahrens im Wesentlichen geltend machte, wegen der Tätigkeiten seiner Angehörigen verfolgt und in die Schweiz gekommen zu sein, dass er vom 4. bis zum 12. Lebensjahr auf Z_______, danach bis zum 19. Lebensjahr auf Haiti, später wiederum auf Z_______ und ab 2006 auf Haiti gelebt habe, dass sein Vater eine sehr wichtige Position innerhalb der Rebellen bekleidet und diese auf Haiti mit Waffen unterstützt habe, dass sein älterer Bruder und sein Vater im Jahr 2005 erschossen worden seien, dass der Beschwerderführer im Juni 2006 von der Polizei festgenommen und von ihr aufgefordert worden sei, die Waffenverstecke des Vaters bekannt zu geben, dass ihn die Polizisten dabei misshandelt hätten und er schwere Verletzungen im Genitalbereich erlitten habe, dass er zwei Tage später von denselben Polizisten ins Uni-Spital eingeliefert worden sei, wo ihm die fachärztliche Hilfe - unter anderem auch eine Operation im Genitalbereich - gewährt worden sei, dass ihm mit Hilfe des Arztes und eines Anwalts die Flucht aus dem (...)-Spital und ausser Landes gelungen sei,

3 dass der Beschwerdeführer auf Haiti steckbrieflich gesucht werde, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers während des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen haitianischen Pass, einen Internetauszug der Adresse 'www.cnn.com' und Kopien seines Schriftenverkehrs (E-Mails) mit dem IOM International und dem UNHCR einreichte, dass unter anderem dem ersten Asylverfahren zu entnehmen ist, dass auf Anfrage der Vorinstanz die zuständigen deutschen Behörden mit Schreiben (Telefax) vom 27. Oktober 2005 erklärt haben, der Beschwerdeführer sei in Deutschland mit einem Pass lautend auf T_______, B_______, eingereist und sei ausländerrechtlich unter der Identität U_______, C_______, erfasst, dass die deutschen Behörden weiter anführten, dessen Asylantrag sei am (...) respektive (...) (Entscheid des Verwaltungsgerichts ...) abgelehnt worden und er sei seit 8. Oktober 2005 unbekannten Aufenthalts, dass bezüglich des ersten Asylverfahrens im Weiteren auf die Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Verfahrensakten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und den haitianischen Pass einzog, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung Kopien der editionspflichtigen Akten zugestellt wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer versuche erneut, die Asylbehörden über seine Identität und seine wirklichen Aufenthaltsorte zu täuschen, dass der Beschwerdeführer namentlich bei der Befragung vom 29. Januar 2007 sämtliche früheren Aufenthalte und Asylverfahren in Europa zu verschweigen versuchte, dass die im zweiten Asylverfahren angeführten neuen Gründe und die geltend gemachten Reisemodalitäten nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Anschrift des Beschaffers seines Laissez-passer-Ausweises dem BFM bekannt zu geben, mit dessen Hilfe er die Rückreise in sein Heimatland angeblich bewältigt habe, dass angesichts rigoroser Sicherheitskontrollen im interkontinentalen Flugverkehr die Durchführung der geltend gemachten Reisemodalitäten wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nur marginale Kenntnisse seines Wohnortes und keine Kenntnisse seines täglichen Schulwegs besitze, dass der Beschwerdeführer trotz sechs Jahren Schule auf Haiti die französische Landessprache ungenügend beherrsche, hingegen fliessend Englisch spreche, dass er teilweise widersprüchlich geschildert habe, die meiste Zeit seines Lebens auf Z_______ gelebt zu haben, und keine substanziierte Auskünfte über die dort angetroffenen religiösen, politischen und administrativen Verhältnisse habe bieten können, dass der Beschwerdeführer eine für die Z_______-Region untypische Aussprache besitze, sodass der eingesetzte Experte zum Schluss gekommen sei, eine dortige Sozialisation sei ausgeschlossen, http://www.cnn.com/

4 dass nicht glaubhaft sei, dass der Vater des Beschwerdführers eine wichtige Position innerhalb der Rebellen bekleidet haben könne und der Beschwerdeführer steckbrieflich gesucht sei, zumal der Beschwerdeführer über die Umstände des Todes seines Vaters nichts Substanzielles habe angeben können und anlässlich seiner Rückkehr mit dem Laissez- passer gewiss sofort verhaftet worden wäre, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer Palette unterschiedlicher Identitäten und entsprechender Ausweispapiere bedient habe und das BFM auch die aktuelle Identität - trotz Einreichung eines Passes, der keine Fälschungsmerkmale aufweise - nicht habe nachvollziehen können, weil der Beschwerdeführer nicht einmal die Anschrift des persönlich besuchten Passbüros kenne und zudem die Umstände der Erlangung des Ausweises nicht glaubhaft erschienen, dass den eingereichten Beweismitteln (Internetauszug von CNN, E-Mail-Korrespondenz mit UNHCR) keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, dass demnach keine Hinweise vorlägen, wonach seit dem am 15. Dezember 2005 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Beschwerdeführers finde und es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben, die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in formeller Hinsicht um Rückgabe des Reisepasses nach Abschluss des Asylverfahrens, Akteneinsicht und Fristansetzung für eine Ergänzung der Beschwerde, unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht wurde, dass der Rechtsvertreter gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht stellte und Abklärungen der Sprachenkenntnisse des Beschwerdeführers beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1969,VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31, i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110),

5 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass unter Hinweis auf das oben Gesagte auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung vom 29. Januar 2007 (vgl. act. B 1, S. 9) ein erstes Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat, das mit Urteil der ARK vom 15. Dezember 2005 geendet hat, dass weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend dargelegt wird - glaubhafte Indizien zu entnehmen sind, wonach seit dem ablehnenden Entscheid der schweizerischen Asylbehörden Ereignisse eingetreten sind, die allenfalls geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder für die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in Frage kommen könnten, dass die Anhörungen in Basel vom 29. Januar, 12. und 19. Februar 2007 seitens der Behördenvertreter korrekt durchgeführt worden sind und dem Beschwerdeführer offensichtlich Gelegenheit geboten wurde, alle seine Asylgründe und Einwände darzulegen, dass die Rüge des Rechtsvertreters fehl geht, wonach für die vom BFM in seiner Verfügung angeführten Alias-Identitäten nachvollziehbare Grundlagen fehlten beziehungsweise die angeführten Identitäten ihm angedichtet worden seien, da lediglich Identitäten angeführt wurden, unter denen er in der Vergangenheit - teilweise unter Vorweisung von Ausweisen - aufgetreten ist, mit Ausnahme der Herkunft Nigeria, welche auf den Erkenntnissen des eingesetzten Experten beruht,

6 dass zwar das BFM, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerügt, einen auf den Namen R_______ lautenden haitianischen Reisepass, welcher gemäss dem Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine Fälschungsmerkmale aufweist, beschlagnahmt hat, dass gemäss dem eingereichten Dokument der "Archives Nationales d'Haïti" vom 12. Juni 2006, welches offenkundig Basis für die Beschaffung des Passes gewesen ist, der Vater des Beschwerdeführers, (...), am 30. Dezember 2005 vor dem Zivilstandsbeamten G. erschienen ist, dort eine Erklärung abgegeben und nach der Lektüre der Niederschrift diese unterzeichnet hat (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen in den Anhörungen jedenfalls vor August 2005 gestorben sein soll (vgl. act. B 1 S. 2 i.V.m. S. 6, B 9 S. 8), dass mithin der vor dem Zivilstandsbeamten erschienene Mann sich dieses Dokument unter Vortäuschung einer falschen Identität erschlichen hat oder die Aussagen betreffend den Tod des Vaters unzutreffend sind, dass der Beschwerdeführer zudem nicht überzeugend hat angeben können, wie er in den Besitz des Passes auf dem betreffenden Passbüro gekommen ist (vgl. act. B 1, S. 6, und B 9, S. 3 und 7), weshalb es insgesamt sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich dort zum fraglichen Zeitpunkt persönlich aufgehalten hat, dass demzufolge auch der haitianische Pass unter obskuren Umständen erhältlich gemacht und namentlich, da basierend auf einer erschlichenen Geburtsurkunde, seinerseits erschlichen wurde, weshalb in Berücksichtigung all der übrigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes in der Beschwerde entgegensetzen kann, eine Einziehung des haitianischen Passes des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist, dass sich somit aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben, wonach zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft - namentlich aufgrund eines Reflexverfolgungstatbestandes - zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei auch hiezu auf die vorinstanzliche Argumentation abgestellt werden kann, dass bei dieser klaren Sachlage für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, mit dem Urteil noch länger zuzuwarten, zumal die in Aussicht gestellten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sein dürften, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen, dass beispielsweise ein noch einzureichendes ärztliches Attest über einen allfällig festgestellten operativen Eingriff im Bereich der Genitalien (angebliche Operation vom Sommer 2006) weder den effektiven Grund der Verletzung schlüssig zu beweisen noch Hinweise auf die Umstände der Verletzungszufügung zu liefern vermöchte, dass die in der Beschwerde gestellten formellen Anträge auf Fristansetzungen und Abklärungen darauf gerichtet sein dürften, das Verfahren zu verlängern, ohne jedoch eine reale Chance zu haben, die fundierte und überzeugende Argumentation des BFM in Zweifel ziehen zu können, dass die Anträge auf Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde, Abklärungen der Sprachenkenntnisse des Beschwerdeführers und Zuwarten mit dem Urteil bis zum Eintreffen aller in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuweisen sind, dass betreffend Akteneinsicht festzuhalten ist, dass die Akten dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt wurden (vgl. Dispositivziffer

7 5 der Verfügung vom 22. Februar 2007) und die Akteneinsicht demzufolge bereits gewährt worden ist, weshalb auch das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2., S. 5 f.), dass demnach der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Fällung dieses Urteils der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt wurde - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon allein deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Person des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdeeingabe werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Postbeilage: Einzahlungsschein) - BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, z.H. (...), mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N Y_______) - (...) ad Pers.-Nr. (...) (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand am:

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