Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1593/2023
Urteil v o m 3 1 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (…).
E-1593/2023 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2018. Er suchte am 28. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 21. Dezember 2020 von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsyIG). D. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 24. Januar 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 27. Januar 2023 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 21. Dezember 2020 über den Flüchtlingsstatus und seit dem 21. Dezember 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 20. Dezember 2023 gültig sei. E. Am 1. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den ihm vom SEM gestellten Fragen. Dabei machte er geltend, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, da er bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben wolle. Die beiden hätten sich um ein Familiennachzugsverfahren gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
E-1593/2023 (nachfolgend: Dublin-III-VO), bemüht. Dieses sei abgelehnt worden, weil der Bruder das falsche Geburtsdatum – gemäss welchem er bereits volljährig gewesen sei – angegeben habe. In Griechenland habe er für seine Wohnungsmiete selbst aufkommen müssen und die Lebensunterhaltungskosten seien aufgrund seines tiefen Lohnes kaum tragbar gewesen. Er habe keine Schule besuchen können und nur wenige Worte Griechisch gelernt. Seine Sprachkenntnisse seien für den Zugang zum Arbeitsmarkt ungenügend. Er habe weder durch den Staat noch von NGOs Unterstützung erhalten. Ausserdem sei er psychisch belastet und leide an (…). In Griechenland habe er (…) und eine ungenügende medizinische Behandlung erhalten, weshalb er heute noch Schmerzen habe. Dort sei er auch mangelernährt gewesen und sei deshalb sehr mager. Weitere Abklärungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand seien nötig. Im BAZ B._______, in welchem er sich aufhalte, seien psychiatrische Abklärungen und Behandlungen nur im Notfall möglich. Deshalb hätte eine Untersuchung vom SEM veranlasst werden müssen. Er habe in Griechenland bereits in einer existenziellen Notlage gelebt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. F. Am 9. März 2023 traf das SEM bei der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums Abklärungen zur gesundheitlichen Situation und medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers. G. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 9. März 2023 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 10. März 2023. H. Mit Verfügung vom 14. März 2023 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt.
E-1593/2023 I. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete ihr Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 14. März 2023. J. Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.
E-1593/2023 1.6 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Das SEM wäre gehalten gewesen, eine ordentliche Befragung durchzuführen, anstatt seine Aussagen lediglich mittels eines kurzen Gedächtnisprotokolls festzuhalten. Zudem habe es seine medizinischen Probleme nicht hinreichend abgeklärt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2023 auf schriftlichem Wege umfassend vom SEM zu seinen persönlichen Umständen und Erlebnissen in Griechenland befragt. Dabei wurde er auch ausdrücklich aufgefordert, alle vorhandenen medizinischen Unterlagen nachzureichen. Am 24. Februar 2023 reichte er ein medizinisches Datenblatt zu den Akten, gemäss welchem er am 16. Februar 2023 wegen (…) beim Zentrumsarzt vorstellig geworden sei. Es sei ihm am 22. Februar 2023 eine Salbe verschrieben worden. Das SEM informierte sich sodann am 9. März 2023 per Telefon beim zuständigen Gesundheitsdienst und brachte in Erfahrung, dass er sich seit dem genannten Arzttermin nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet habe. Aus den Akten geht auch sonst nichts hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Seine Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprächen, konnte er sodann in der
E-1593/2023 schriftlichen Stellungnahme ausführlich darlegen. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, mit dem Beschwerdeführer eine ordentliche Befragung durchzuführen (vgl. Art. 36 AsylG). Nach dem Gesagten ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]).
E-1593/2023 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm Obdachlosigkeit, Armut und Elend. Schon als er noch über eine Wohnung verfügt habe, habe er für die Mietzinse keine staatliche Unterstützung erhalten und sei trotz Schwarzarbeit nicht in der Lage gewesen, neben der Miete auch seine übrigen existenziellen Bedürfnisse zu decken. Dies habe sich auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt und er sei mager sowie unterernährt. Seine zahlreichen Anfragen um Unterstützung bei den Behörden seien nicht fruchtbar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die griechischen Behörden nicht willens oder in der Lage seien, ihm die nötige Unterstützung zu gewährleisten. Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückgewiesen würden, seien vom HELIOS-Programm ausgeschlossen und würden keinerlei Unterstützung durch die griechischen Behörden erfahren. Gleichzeitig macht er geltend, an (…), psychischen Angstzuständen, Stress, den Folgen der zwanghaften Mangelernährung sowie einem (…) zu leiden. Letzterer bedürfe einer Operation, welche durch das griechische Gesundheitssystem nicht gewährleistet worden sei. Auch die anderen medizinischen Probleme seien in Griechenland weder ernst genommen noch behandelt worden. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in
E-1593/2023 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG), die praxisgemäss im Einzelfall widerlegbar ist. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 5.5.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz bei der Gesundheitsstelle des BAZ B._______ vorstellig war und diese – abgesehen von einer Behandlung seiner (…) mittels einer Salbe – keine weiteren Behandlungen als notwendig erachtete. Gemäss Akten hat er sich in den rund drei Monaten, die er in der Schweiz verbracht hat, nicht um eine Behandlung seiner übrigen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden bemüht. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung der Rechtsvertretung, das BAZ B._______ biete psychiatrische Behandlungen nur im Notfall an, bleibt unbelegt. Dementsprechende Bemühungen gehen jedenfalls nicht aus den Akten hervor und werden auch nicht geltend gemacht. Daher ist davon
E-1593/2023 auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst eine weitere medizinische Behandlung nicht als notwendig erachtet. Der sich aus der (…) ergebende mindere Behandlungsbedarf kann ohne Weiteres auch in Griechenland abgedeckt werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 5.5.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine sinngemäss anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits während vier Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zu diesem Zeitpunkt fast zwei Jahre und die Ausstellung seiner Aufenthaltsbewilligung fast ein Jahr zurücklag. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthalts im Lande mit den in Griechenland herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Ferner konnte er innert nützlicher Frist mit Hilfe eines Freundes eine eigene Wohnung finden, die er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selber finanzieren konnte. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu seiner Wohn- und Arbeitssituation darf davon ausgegangen werden, dass er sich in Griechenland auch zukünftig eine eigenständige und auch hinreichend tragfähige Existenz wird aufbauen können. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – welche weitestgehend unbelegt bleiben – sind sodann nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden (vgl. oben E. 5.5.2). Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die oben erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in
E-1593/2023 Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.5.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland – wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben E. 4) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1593/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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