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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2021 E-1590/2019

19 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,895 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1590/2019

Urteil v o m 1 9 . Juli 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (…).

E-1590/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 6. November 2018 statt. Sodann folgte am 22. November 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Türkei. Zuletzt habe er mit seinen Eltern in Istanbul gelebt. Er habe die Gülen-Bewegung (nachfolgend: Bewegung) als (...) und in weiteren Belangen unterstützt. Aufgrund dessen hätten einige Leute im Quartier und in seinem Wohnhaus nichts mehr von ihm wissen wollen. Ferner sei er zweimal zuhause von den Behörden aufgesucht und daraufhin von der Zivilpolizei überwacht worden. Er sei drei bis vier respektive fünf bis sechs Mal angegriffen worden. Er habe in der Türkei keine Sicherheit mehr und generell Angst gehabt. Aufgrund der Geschehnisse leide er an (...). Am (...) 2018 habe er die Türkei in einem Lastwagen verlassen und sei über verschiedene Länder bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen; ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei ihm eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen.

E-1590/2019 Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 3. April 2019 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Eröffnung der Verfügung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Mit Schreiben vom 17. und 21. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer, wegen zwei Operationen habe er sich nicht um die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland kümmern können, er werde diese sobald wie möglich nachreichen. Der Eingabe vom 21. Mai 2019 wurden bezüglich der oberwähnten Operationen zwei Arztberichte sowie ein E-Mail des behandelnden Arztes vom 29. April 2019 sowie 14. und 20. Mai 2019 beigefügt. G. Mit Schreiben vom 9. März 2020 wurde ein Austrittsbericht der (...) vom 26. Februar 2020 eingereicht, wonach sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal (...) behandeln lassen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2021 wurde die Vorinstanz insbesondere unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung des SEM vom 26. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2021 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. April 2021. Der Replik wurde eine Kostennote gleichen Datums beigelegt.

E-1590/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-1590/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen auszuführen, um welche Art Gruppierung es sich bei der Gülen-Bewegung handle und welche Ziele diese verfolge. Bei den entsprechenden Fragen sei er ausgewichen (SEM- Akte A10 F20 ff.). Obwohl er während der Jahre (...) für die Bewegung gearbeitet habe, habe er sich an deren Ziele nicht erinnern können. Auch wie er zur Bewegung gestossen oder wie sein erster Besuch abgelaufen sei, habe er nicht anschaulich darlegen können (SEM-Akte A10 F25 ff.). Von jemandem, der (...) Jahre für die Bewegung gearbeitet habe, könne jedoch erwartet werden, dass er ausführlich über diese zu berichten wisse. Weiter könne er nicht schildern, wie er beim (...) vorgegangen sein wolle (SEM- Akte A10 F33 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen seien stereotyp und flach ausgefallen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, er habe diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass er ausführlich über die (...), die sich im (...) der Bewegung befunden hätten, habe Auskunft geben können (SEM-Akte A10 F36 ff.). Dabei handle es sich um Allgemeinwissen, welches sich jeder für (...) Interessierte oder zum Zweck einer Asylbegründung aneignen könne. Weiter mache er geltend, die Zivilpolizei habe seine Umgebung bewacht, was mit ihm zu tun gehabt habe. Dies vermöge nicht zu überzeugen, zumal nicht nachvollziehbar erscheine, dass er von diesem Umstand Kenntnis hätte haben können. Selbst wenn er das Auto der Zivilpolizei erkannt habe, könne er nicht plausibel darlegen, weshalb gerade er beobachtet worden sei (SEM- Akte A10 F58 f.). Da er zudem die Tätigkeit für die Bewegung nicht glaubhaft dargelegt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, eine allfällige Observation durch Zivilpolizisten in seinem Quartier habe ihm gegolten. Sodann könne er die Zeitpunkte, an welchen die Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten, nicht eingrenzen (SEM-Akte A10 F51). Den Fragen zum ersten Übergriff sei er ausgewichen und habe auf Nachfrage hin nur wenige Einzelheiten und Gesprächsfetzen erwähnt (SEM-Akte A10 F52 ff.), obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handeln

E-1590/2019 würde. Auch den letzten Übergriff, der erfahrungsgemäss ebenfalls in besonderer Erinnerung hätte bleiben sollen, habe er zeitlich nicht eingrenzen und nicht ansatzweise detailliert beschreiben können (SEM-Akte A10 F56 f.). Sein Hinweis auf die (...) vermöge dies nicht zu erklären, da (...) nicht völlige Erinnerungslücken generierten, sondern die Wahrnehmung beeinflussen könnten. Daher würden die vorgegebenen Erinnerungslücken als Schutzbehauptung erscheinen. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er habe zwischen den Jahren (...) bei der Bewegung gearbeitet, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, er sei dort bis (...) tätig gewesen. Die Erklärung, er habe noch im Geheimen für die Bewegung gearbeitet und es sei seiner (...) bei der BzP nicht gut gegangen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er an der BzP ausdrücklich erwähnt habe, zwischen (...) sei er nicht mehr für die Bewegung tätig gewesen, habe nur noch Geld von dieser erhalten (SEM-Akten A6 S. 4, A10 F44 f.). Zwar seien den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach er unter (...) leide. Dass es ihm bei den Befragungen so schlecht gegangen sei, dass er diesen nicht hätte beiwohnen können, gehe aus den Akten aber nicht hervor. Auch den Widerspruch, wonach er einmal von der Polizei und einmal vom Geheimdienst respektive zweimal von der Polizei zuhause aufgesucht worden sei, habe er mit dem Hinweis, dass sei dasselbe, nicht auflösen können (SEM-Akten A6 S. 7, A10 F47). Der türkische Geheimdienst und die Polizei beherbergten nicht dieselbe Art Behördenvertreter. Zudem habe er an der BzP gesagt, die Polizei sei im (...) bei ihm zuhause gewesen, während er an der Anhörung erklärt habe, nach deren Besuch habe er sich nicht mehr lange in der Türkei aufgehalten (SEM-Akten A6 S. 8, A10 F76 ff.). Auch diesen Widerspruch habe er mit dem Hinweis, er könne sich nicht erinnern, nicht aufklären können. Die Zeitspanne von (...) könne, selbst wenn man sich nicht an den genauen Zeitpunkt erinnere, nicht als kurz bezeichnet werden. Insgesamt könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG), sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er insgesamt anschaulich, kohärent und ohne Übertreibungen berichtet. Bei seinen Ausführungen sei generell sein Bildungsgrad, seine gesundheitliche Situation und seine konkrete Funktion (vertraute Hilfsperson auf eher tiefer Verantwortungsstufe) für die Bewegung zu beachten, was die Vorinstanz unterlassen habe. Er habe keine strategische oder leitende Funktion bekleidet, weshalb von ihm

E-1590/2019 nicht der gleiche Kenntnisstand über die Ideale und Prinzipien der Bewegung verlangt werden könne. Dennoch habe er namentlich die Hauptziele formulieren können (SEM-Akte A10 F19 ff.). Sodann seien seine Angaben, wie er zur Bewegung gekommen sei (über seine – mittlerweile in […]), ausreichend detailliert ausgefallen (SEM-Akten A6 S. 4, A10 F25, 27, 32 und F45). Ferner habe er sich mehrfach über seine Aufgaben geäussert. Seine Aussagen zeigten ein nachvollziehbares, vollständiges Bild von genügender Tiefe um seine Tätigkeit für die Bewegung als plausibel qualifizieren zu können. Die Spekulation der Vorinstanz, er mit seiner angeschlagenen Gesundheit könne sein Interesse an (...) für seine Zwecke im Asylverfahren missbraucht haben, sei absurd. Weiter sei es ihm, seinen Möglichkeiten entsprechend, gelungen, die Übergriffe ausreichend und übereinstimmend zeitlich einzugrenzen und zu schildern. Aufgrund der Anzahl Vorfälle, der zeitlichen Distanz und seiner (...) Belastung müssten seine Angaben als ausreichend eingestuft werden. Die Erinnerungslücken würden sich zudem hauptsächlich auf die zeitliche Einordnung und nicht auf das Vorgefallene beziehen. Er habe insbesondere einen Vorfall anschaulich und mit Gefühlsäusserungen geschildert (SEM-Akte A10 F54, F57), was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien sodann nicht haltbar. An der BzP sei nicht zur Sprache gekommen, ob er im (...) alle Tätigkeiten für die Bewegung eingestellt habe. Er habe mithin nicht gesagt, ab (...) in keiner Form mehr aktiv gewesen zu sein. Ferner habe er an der Anhörung erklärt, noch andere Dienste ausser den Kurierfahrten geleistet zu haben, dies bis (...) (SEM-Akte A10 F43 f.). Weiter mache er keinen Unterschied zwischen der Polizei und dem Geheimdienst. Dass es sich um zwei verschiedene Behördenvertreter handle, sei natürlich zutreffend. Da er sich mindestens die letzten (...) vor der Ausreise nicht mehr zuhause aufgehalten habe, treffe seine Aussage, «kurz vor der Ausreise» sei er zuletzt aufgesucht worden, zu. Zur Untermauerung seiner Vorbringen (zur konkreten Tätigkeit […], zur Gesundheitssituation und zu seinen […]) werde er Belege nachreichen. Obwohl sich eine entsprechende Prüfung aufdränge, habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft. Es sei schliesslich bekannt, dass Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im

E-1590/2019 Bundesasylzentrum eine (...) Behandlung benötigt habe. Weiter habe er an der Anhörung bestätigt, trotz einer durchgeführten (...) Aussagen machen zu können. Weiter falle bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer aktiv und konzentriert teilgenommen habe. Er habe bei Unklarheiten Rückfragen gestellt (SEM-Akte A10 F15, 34), den Befrager auf dessen Aussagen hingewiesen und Bezug auf seine eigenen Ausführungen genommen (SEM-Akte A10 F40 f., 71). Ferner sei er in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu machen und auch «unwichtige» Details zu nennen (SEM-Akten A6 und A10 F32, 38 ff.). Hingegen falle auf, dass der Beschwerdeführer bei den Vertiefungsfragen zu seinen Vorbringen wiederholt angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Weiter habe er es vermieden, die persönlichen fluchtauslösenden Erlebnisse zeitlich einzuordnen, was den Eindruck erwecke, er habe Widersprüche zu vermeiden versucht. Ohne seine gesundheitlichen Probleme bagatellisieren zu wollen, müsse der Schluss gezogen werden, dass sich keine Hinweise für die Beeinträchtigung seiner Aussagefähigkeit anlässlich der Befragungen ergäben. Es bestehe Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine (...) nachträglich als Erklärung für seine unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben instrumentalisiert. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er leide seit längerer Zeit unter massiven gesundheitlichen Schwierigkeiten. Dass dies keinerlei Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt habe, sei unvorstellbar. Den Protokollen seien zahlreiche Hinweise auf Schwierigkeiten zu entnehmen, die auch der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung aufgefallen seien. Dies scheine die Vorinstanz auszublenden. Er habe die ihm gestellten Fragen – so gut wie möglich – detailliert und nachvollziehbar beantwortet, was ihm nicht immer gelungen sei. Sein Erinnerungsvermögen sei bei wichtigen sowie bei nebensächlichen Fragen beeinträchtigt gewesen. Weiter würden die ärztlichen Berichte auf eine eher länger andauernde, vorbestehende (...) hindeuten. Folglich habe er nicht bewusst seine gesundheitlichen Probleme als Erklärung instrumentalisiert. Belege für seine Behandlung in der Türkei habe er trotz mehrerer Versuche bisher nicht beschaffen können. 5. 5.1 Zur im Raum stehenden Frage der möglicherweise unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat an der BzP und an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er (...) Beschwerden habe und in der Türkei deswegen behandelt worden sei (u.a.

E-1590/2019 SEM-Akten A6 S. 2, 8, 10; A10 F3–6, 50, 81–84). Belege für eine Behandlung in der Heimat hat er trotz Ankündigung bis heute nicht eingereicht. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat im Anschluss an die Befragung angegeben, der Beschwerdeführer habe einen (...) angeschlagenen Eindruck gemacht. Es sei fraglich, ob der Sachverhalt habe abgeklärt werden können. Aus den Protokollen gehen einige Stellen hervor, bei denen der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat, mit dem Hinweis darauf, er könne sich nicht erinnern. Insgesamt ist den Protokollen aber hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ein einheitliches Bild zu entnehmen. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst bestätigt (vgl. oben E. 4.2), vermochte er seine Kernvorbringen trotz einiger Erinnerungslücken darzulegen, eigenständige und teils ausführliche Angaben zu machen und die ihm gestellten Fragen grossmehrheitlich ausreichend und sinnvoll zu beantworten. Auch konnte er an der Anhörung angeben, was er an der BzP erwähnt habe (z.B. SEM-Akte A10 F40 f.). Es entsteht nicht der Eindruck, er habe den Befragungen inhaltlich nicht folgen können. Auch macht er in den Beschwerdeeingaben nicht explizit geltend, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden respektive führt keine ergänzenden Elemente an. Erinnerungslücken vermögen sodann unterschiedliche Angaben nicht zu rechtfertigen. Inwiefern die Vorinstanz seine gesundheitliche Situation und seinen Bildungsgrad bei der Beurteilung seiner Schilderungen ausgeblendet haben soll, ist nicht ersichtlich. Sodann hat er seit Beschwerdeeinreichung im April 2019 (respektive seit Gesuchseinreichung Ende 2018) lediglich einen Arztbericht vom 26. Februar 2020 bezüglich seiner (...) Beschwerden zu den Akten gereicht. Diesem sind (...) zu entnehmen, aber keine Hinweise darauf, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer (...) Beeinträchtigung nicht fähig gewesen wäre, an den Befragungen Ende 2018 teilzunehmen und seine Fluchtgründe vorzutragen. Zudem hatte er nach der Einreichung seines Asylgesuchs ein medizinisches Eintrittsgespräch sowie eine Erstkonsultation im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum, in dem er zu Beginn seines Verfahrens untergebracht war. In der Folge hat er sich noch vor der Anhörung (...) behandeln lassen, nicht aber in (...) Hinsicht. Ohne die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu verharmlosen, ist nach dem Gesagten keine unzureichende Feststellung des rechtsgenüglichen Sachverhalts zu erblicken. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen. 5.2 5.2.1 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen

E-1590/2019 der Vorinstanz zu folgen ist (vgl. oben E. 4.1 und 4.3). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mehrere Jahre für die Gülen- Bewegung tätig gewesen sein will, vermochte er weder über die Bewegung und wie er zur Bewegung gekommen sei, noch über seine Aufgaben (SEM- Akte A10 F20 ff., 33 ff.) überzeugende Angaben zu machen. Zwar konnte er über den an der Anhörung ergänzten Auftrag – das Verschieben von (...) (SEM-Akte A10 F17, 36–38) – einige Details hinsichtlich der (...) angeben. Die Ausführungen zu seinen Tätigkeiten an sich ([…]) sind aber oberflächlich ausgefallen (u.a. SEM-Akten A6 S. 4, A10 F17, 33–35), obwohl über solch verantwortungsvolle Aufgaben detailreiche Informationen zu erwarten gewesen wären. Auch bleibt unklar, wie es dazu gekommen sein soll, dass dem Beschwerdeführer grosses Vertrauen entgegengebracht worden sei. Fraglich ist sodann, weshalb er zunächst angab, er habe die (...) mit einem Motorrad erledigt, um später auszuführen, er habe die (...) jeweils mit einem (...) gemacht, welchen er immer bei sich gehabt habe (SEM-Akte A10 F9 und 35). Auch zur Dauer seiner Tätigkeiten machte er – entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift – widersprüchliche Ausführungen. Er erklärte an der BzP explizit, er habe von (...) Geld von der Bewegung erhalten, ohne noch für diese zu arbeiten (SEM-Akte A6 S. 4). An der Anhörung gab er jedoch an, er sei bis im (...) für die Bewegung tätig gewesen (SEM-Akte A10 F44 f.). Diese unterschiedlichen Schilderungen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. 5.2.2 Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aber keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung aufgrund dieser angeblichen Tätigkeiten darzulegen. Ob er nun drei oder vier Mal respektive fünf oder sechs Mal angegriffen worden sei und von wem (Polizei, Verwandte oder Nachbarn), geht aus seinen Angaben trotz Nachfragen nicht klar hervor (SEM-Akten A6 S. 7 f., A10 F46, 51 ff., 85–90). Zwar ordnete er zwei Bedrohungen mit einer Waffe zeitlich ein, gab aber nicht an, wann er letztmals angegriffen worden sei. Dass die Polizei einmal bei ihm zuhause gewesen sei, weil ihn wahrscheinlich die Nachbarn angezeigt hätten, ist eine blosse Vermutung. Zwei Besuche durch die Polizei oder den Geheimdienst hätten sodann im (...) stattgefunden, wobei auch die Schilderungen hierzu substanzlos ausgefallen sind (SEM-Akte A10 F52–55, 66 ff.). Danach hätten sich Vertreter beider Behörden wiederholt in dem Quartier, in dem er gewohnt habe, aufgehalten (SEM-Akte A6 S. 8). Wieso dies mit ihm zu tun gehabt haben soll, vermochte er nicht verständlich zu machen (SEM-Akte A10 F58 f.). Ferner habe er sich gemäss Angaben an der Anhörung nach dem letzten Besuch der Polizei «nicht mehr lange» in der Türkei aufgehalten (SEM-Akte A10

E-1590/2019 F74 ff.). Der Beschwerdeführer ist jedoch erst im (...) ausgereist, da er generell Angst gehabt habe. Die Bedeutung dieses «nicht mehr lange» kann er mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend erklären (vgl. oben E. 4.2). Weiter erwähnte er an der BzP, er habe bis zur Ausreise mit seinen Eltern zusammengewohnt. An der Anhörung ergänzte er, er habe sich vor der Ausreise (...) bei seinem Bruder in einem (...) versteckt (SEM-Akten A6 S. 5, A10 F17). Was ihn schlussendlich zum Entschluss, die Türkei zu verlassen, bewegt habe, oder weshalb ihn die Behörden – obwohl er seit (...) nicht mehr für die Bewegung tätig gewesen sei – über längere Zeit hätten beobachten sollen, ohne konkret gegen ihn vorzugehen, wird ebenfalls nicht deutlich. Schliesslich habe er sich aufgrund (...) behandeln lassen. Im (...) habe er die Behandlung beendet, aus Angst vor einer Verhaftung im Spital (SEM-Akte A6 S. 9 f.). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, zumal auch sein Wohnort den Behörden bekannt und er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen sei. 5.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene um eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ersuchte und mehrere Male solche ankündigte (u.a. Arztberichte, […], Bestätigung über die Anerkennung seiner […] etc.), bislang aber keinerlei Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen nachreichte oder deren Ausbleiben nachvollziehbar erklärte. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung(-sfurcht) in der Heimat glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

E-1590/2019 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

E-1590/2019 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bis zur Ausreise mit seinen Eltern in Istanbul gewohnt, wo auch weitere Verwandte lebten. Er sei jung, verfüge über Berufserfahrung als (...) und über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz. Somit würden sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation als gesichert gelten. Da die Türkei ein Land mit funktionierender Gesundheitsversorgung sei, könnten seine gesundheitlichen Probleme ([…]) auch dort behandelt werden – wie es bereits geschehen sei. 7.3.2 Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat oder konkret in Istanbul – dem letzten offiziellen Wohnsitz des Beschwerdeführers – noch seine individuelle Situation stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Daran vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift – er müsste bei einer Rückkehr mit der Angst vor einer Verhaftung leben und wäre einer

E-1590/2019 (...) Belastungssituation ausgesetzt, die ihm bei seiner bereits angeschlagenen Gesundheit nicht zugemutet werden könne – nichts zu ändern. Wie oben ausgeführt, ist die Angst vor einer Verhaftung unbegründet. Ferner sind die (...) des Beschwerdeführers (gemäss letztem Arztbericht vom 26. Februar 2020 insbesondere […]) bei Bedarf in der Türkei (...) behandelbar. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen (...) ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten und der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. April 2019 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-1590/2019 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsbeistand reichte eine Kostennote vom 26. April 2021 ein (9.2 Stunden à Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 41.50). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend entsprechend zu kürzen ist. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 2‘225.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1590/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’225.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

E-1590/2019 — Bundesverwaltungsgericht 19.07.2021 E-1590/2019 — Swissrulings