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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-1579/2011

24 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 mots·~11 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1579/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (…), Kenia, z.Z. Transitzone Flughafen Zürich, (…), c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (…) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (…).

E-1579/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2011 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Februar 2011 sowie der direkten Anhörung vom 1. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Mai 2010 an seinem Wohnort B._______ der regierungskritischen Bewegung "Youth for Change" angeschlossen, dass er an verschiedenen Anlässen dieser Bewegung teilgenommen und dabei die Aufgabe übernommen habe, die Jugendlichen zu mobilisieren, dass die Mitglieder von "Youth for Change" von den Regierungskräften bedroht worden und mehrere Mitglieder ermordet worden seien, dass namentlich sein Cousin, welcher auch Mitglied der Bewegung gewesen sei, am (…) tot aufgefunden worden sei, nachdem er kurz zuvor von der Polizei verhaftet worden sei, dass ihm persönlich aufgrund seiner Rastalocken vorgeworfen worden sei, ein Mitglied der Mungiki-Sekte zu sein, und er am 13. oder 14. Dezember 2011 am Wohnort seiner Familie in B._______ von Regierungskräften gesucht worden sei, dass er nach dem Tod seines Cousins in das Heimatdorf seiner Familie, C._______, geflüchtet sei, dass am 10. Januar 2011 seine Mutter, welche ihn finanziell unterstützt habe, gestorben sei, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatdorf habe bleiben können, und zu seinen Angehörigen in B._______ zurückgekehrt sei, dass er am 17. Februar 2011 Nairobi auf dem Luftweg verlassen habe, mit einem kenianischen Reisepass einer Drittperson, welchen er von einem Agenten erworben habe,

E-1579/2011 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Presseartikels vom 25. Februar 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten dass seine Angaben zur Bewegung "Youth for Change", seinen Aktivitäten für diese, sowie zum Vorgehen der Behörden gegen ihn selber und zur Ermordung seines Cousins oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien, dass ferner seine Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen mehrfach in wesentlichen Punkten voneinander abweichen würden, dass sich im Übrigen aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtliche Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Kenia noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2011 (Poststempel: 14. März 2011) – vorab per Telefax − gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des

E-1579/2011 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass er zum Beleg seiner Ausführungen einen weiteren im Internet publizierten Presseartikel bezüglich Tötungen ohne Gerichtsurteil in Kenia vom 9. März 2011 einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen bekräftigte und namentlich auf die sich verschlechternde allgemeine Lage in Kenia und die Repressalien, welchen seine Bewegung ausgesetzt sei, hinwies, dass ihm anlässlich der Befragungen keine Gelegenheit gegeben worden sei, detailliertere Aussagen zu machen, dass seine Angaben entgegen der Auffassung des Bundesamts widerspruchsfrei ausgefallen seien, dass er befürchte, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat umgebracht zu werden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-1579/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-1579/2011 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat, dass insbesondere seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement und den angeblich für seine Ausreise massgeblichen Behelligungen durch die Regierungskräfte auffallend unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen sind, dass keine schlüssigen Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatdorf seiner Familie vorliegen und der Umstand, dass er sich vor der Ausreise rund einen Monat bei seinen Angehörigen in B._______ aufhielt, ohne behelligt worden zu sein, mit der angeblichen Suche der dortigen Behörden nach ihm nicht zu vereinbaren ist, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass demnach keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrechtlich beachtlichem Ausmass im Zeitpunkt seiner Ausreise vorliegen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner Aussagen in den Befragungen erschöpft, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Einwand, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, sich eingehend zu seinen Problemen zu äussern, nicht gehört werden kann, da aus den Befragungsprotokollen ersichtlich ist, dass ihm anlässlich beider Befragungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Gründe für sein Asylgesuch frei darzulegen, dass darüber hinaus auch die Beschwerdeeingabe zu den massgeblichen Punkten keine wesentlich detaillierteren Angaben enthält,

E-1579/2011 dass die beiden eingereichten, im Internet publizierten Artikel die allgemeine Lage in Kenia betreffen und eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie

E-1579/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers, welcher überdies über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung sowie ein soziales Netz verfügt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder

E-1579/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1579/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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