Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1575/2015 E-1576/2015
Urteil v o m 2 7 . März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), ihr Sohn B._______, geboren (…), und die Stiefkinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Syrien alle vertreten durch Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…) und N (…).
E-1575/2015 E-1576/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus E._______, verliessen ihre Heimat am (…) und gelangten auf dem Landweg in die Türkei. Am 5. Oktober 2014 hätten sie die Türkei verlassen, seien in einem Lastkraftwagen am 9. Oktober 2014 in die Schweiz und mit der Bahn zum Flughafen Zürich gelangt, wo sie am 11. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten. A._______ (Beschwerdeführerin) wurde am 14. Oktober 2014 zur Person befragt und am 13. Januar 2015 zu den Asylgründen angehört. Am 13. Januar 2015 erfolgte zudem eine Anhörung von C._______ zu den Asylgründen. A.b Mit Verfügungen des BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) vom 17. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt und sie wurden dem Kanton Zürich zugewiesen. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, die Familie sei unter die Gewalt der Organisation Islamischer Staat (IS) geraten und ihr Mann sei von den IS-Angehörigen festgenommen worden. Unter der Kontrolle des IS müssten sich die Frauen vollständig bedecken, dürften nur in Begleitung des Ehemannes oder Bruders aus dem Haus gehen und es gebe keine Schulen. Bei der Geburt ihres Sohnes habe sie lange warten müssen, weil sie nicht von einem (männlichen) Arzt behandelt werden konnte. Sie hätten keine Elektrizität und kein Brot mehr gehabt, und nichts habe mehr funktioniert. Ihr Ehemann habe zu Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen. Danach sei er nicht mehr aktiv gewesen, bis ihn der IS plötzlich festgenommen habe. Den Grund dafür kenne sie nicht. Persönlich sei sie vom IS nicht bedroht worden, sie seien aber einmal wöchentlich respektive insgesamt etwa dreimal gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt, obwohl sie ihn ja mitgenommen hätten. An der Anhörung machte sie zudem geltend, ihr Ehemann habe mit Rundfunkstationen gesprochen und ihnen erzählt, was alles passiere in ihrem Gebiet. Er habe Berichte verfasst oder ins Englische übersetzt, Fotos dazugelegt und diese verschickt. Ausserdem sei er im Jahr 2013 nach einer Demonstration inhaftiert und nach drei Tagen gegen eine Geldzahlung freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zu den Akten. C._______ erzählte im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe einmal für ihren Vater einen Text ins Englische übersetzen müssen, wonach Kinder getötet
E-1575/2015 E-1576/2015 würden und Hilfe benötigt werde. Er habe gesagt, sie solle es übersetzen und er würde es mitnehmen. Wohin er den Text gebracht habe, wisse sie nicht. Dies sei zwei Tage vor seiner Entführung gewesen. A.d Das SEM stellte mit Verfügungen vom 6. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an. B. In ihrer Beschwerde vom 11. März 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E-1575/2015 E-1576/2015 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und inhaltlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren E-1575/2015 und E-1576/2015 vereinigt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen aus, die Beschwerdeführenden würden im Wesentlichen geltend machen, ihr Leben sei wegen der journalistischen Tätigkeiten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Gefahr gewesen, und das Leben in E._______ sei nach der Eroberung durch den IS sehr schwierig gewesen. Diese Nachteile seien hauptsächlich auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Daneben hätten sie keine konkreten Hinweise genannt, welche auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung hindeuten würden. So habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, die IS-Leute hätten sie und die Kinder vor der Verhaftung ihres Ehemannes in ein Zimmer gesperrt, und auch die Männer, welche sich nach ihm erkundigt
E-1575/2015 E-1576/2015 hätten, hätten ihnen nichts angetan. Zudem seien andere Frauen in ihrer Umgebung vom selben Schicksal betroffen gewesen. C._______ habe ebenfalls angegeben, ihr sei persönlich in Syrien nichts zugestossen. Es gebe somit keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung; vielmehr scheine sich die geltend gemachte Bedrohung gegen ihren Mann beziehungsweise Vater gerichtet zu haben. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vertieft zu prüfen. Dennoch sei ein Vorbehalt anzubringen, da die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen erst anlässlich der Anhörung gemacht habe, namentlich dass ihr Mann Informationen an Rundfunkstationen weitergegeben und Berichte in englischer Sprache verfasst und mit Fotos versehen habe. Diese nachgeschobene Information vermittle den Eindruck, im Nachhinein konstruiert worden zu sein. 4.2 In den Beschwerden wird dieser Argumentation entgegengehalten, das SEM stelle eine Situation allgemeiner Gewalt in Syrien fest, ohne aber auf die frauen- und kinderspezifische Situation näher einzugehen. Die geltend gemachte Verfolgung sei gegen den Ehemann beziehungsweise Vater gerichtet. Eine Reflexverfolgung sei trotz deutlicher Anzeichen vom SEM nicht erkannt worden. Die Situation von Frauen und Mädchen habe sich durch den Konflikt in Syrien weiter dramatisch verschlechtert. Besonderen Schwierigkeiten seien Frauen und Mädchen ausgesetzt, deren männliche Familienmitglieder verletzt, behindert, festgenommen, getötet worden, verschwunden oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort seien. Es bestehe für sie eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs und der Ausbeutung. Viele vom Konflikt betroffene Kinder würden Opfer von Zwangsheirat und Entführungen. Kinderheirat und sexuelle Gewalt seien ein grosses Problem und hätten verheerende Auswirkungen auf die Bildungschancen und die Gesundheit syrischer Mädchen. Die Beschwerdeführerin habe Syrien aus Angst – auch um ihre Stieftochter C._______ – verlassen. Sie hätten nicht ohne Begleitung männlicher Verwandter auf die Strasse gehen dürfen und hätten ohne Verschleierung die Auspeitschung riskiert. Sie seien stets dem Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer des Menschenhandels zu werden, zumal ihr Ehemann beziehungsweise Vater nicht mehr dort gewesen sei. Den Kämpfern des IS sei wohl bekannt gewesen, dass dieser an Demonstrationen teilgenommen und Informationen an Rundfunksender weitergegeben habe, da sie sonst nicht in regelmässigen Abständen nach ihm gefahndet hätten. Die durch einen früheren Mitinsassen des Ehemannes beziehungsweise Vaters übermittelte Aufforderung zur Ausreise aus Syrien könnte ein Hinweis auf eine drohende Reflexverfolgung sein. Es wäre wohl nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Beschwerdeführenden selbst verfolgt worden wären.
E-1575/2015 E-1576/2015 Der Befragung zur Person komme praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Die Aussagen könnten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, weil diese Summarbefragung nicht primär der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Es müsse auch die Dauer zwischen den Befragungen berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung explizit gesagt, es gäbe noch vieles zu erwähnen. Damit habe sie bestimmt auch auf die Aktivitäten ihres Ehemannes hindeuten wollen. Das Vorbringen, dieser habe Informationen an Funkstationen weitergegeben, könne nicht als konstruiert betrachtet werden, denn auch die Stieftochter C._______ erwähne diese Tätigkeit ihres Vaters. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keine Nachricht über den Verbleib ihres Ehemannes. Sie und die Kinder seien bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus dem vom IS kontrollierten Gebiet und der Einreise in ein westliches Land keine Unbekannte mehr. Sie seien in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sie wären an Leib und Leben bedroht. Es sei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Damit würden sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eventualiter würden aufgrund der illegalen Flucht aus dem IS-Gebiet subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Die Vorinstanz hätte weitere Untersuchungsmassnahmen, wie eine ergänzende Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen formulieren müssen. 4.3 4.3.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 4.3.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile sind, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, hauptsächlich auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen. In der Beschwerde
E-1575/2015 E-1576/2015 wird insbesondere auf die schwierige Situation für Frauen und Mädchen hingewiesen, welche ohne Begleitung eines männlichen Verwandten das Haus nicht verlassen dürfen, sich verschleiern müssen und durch die äusserst strenge Auslegung der Scharia durch den herrschenden IS in ihren Rechten eingeschränkt sind. Diese Einschränkungen können nicht als gezielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage an, die Männer, welche wiederholt ihr Haus durchsucht hätten, hätten weder ihr noch den Kindern jemals etwas angetan (vgl. SEM-Akten N […], A18/13 S. 6). Auch ihre Stieftochter C._______ verneinte in ihrer Anhörung die Frage, ob ihr jemals etwas zugestossen sei (SEM-Akten N […], A15/8 S. 5). Konkrete, gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Nachteile werden auch in den Beschwerden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, trotz deutlicher Anzeichen für eine Reflexverfolgung sei eine solche vom SEM nicht festgestellt worden. Ihren Aussagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie persönlich im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters oder aufgrund seiner politischen Aktivitäten erheblichen Eingriffen ausgesetzt gewesen wären. Auch auf Beschwerdeebene werden keine konkreten Repressalien genannt, und welches die deutlichen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung seien, wird nicht konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Druckmittel benutzt worden wären oder Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten oder zu befürchten hätten. Die Angst, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, erscheint deshalb nicht objektiv begründet. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile keine gezielte Verfolgung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus Syrien und Einreise in ein westliches Land Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben respektive durch die Ausreise aus dem vom IS kontrollierten Gebiet keine Unbekannten mehr sind und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei
E-1575/2015 E-1576/2015 kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt, dass die Situation in Syrien instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind keine Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar; sie hat sich im Gegenteil in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls vollkommen offen, ob und inwieweit ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. a.a.O. E. 5.3.2). Trotz der unsicheren Lage in Syrien und der Ungewissheit über eine zukünftige territoriale Aufteilung und/oder Verwaltung ist festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl verlangten, nicht zur Annahme führt, sie hätten bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar dürften sie bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen werden. Da sie jedoch nicht geltend machen, in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht anzunehmen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste werden ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, die in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Selbst im Falle einer Rückkehr in ein vom IS kontrolliertes Gebiet wäre trotz Überprüfung und Befragung aufgrund ihres fehlenden politischen Profils keine gezielte asylrelevante Verfolgung zu erwarten. 4.3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
E-1575/2015 E-1576/2015 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG). 5.1 Die Beschwerdeführenden haben weder eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 5.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 7. 7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
E-1575/2015 E-1576/2015 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 800.– (Normaltarif plus Zuschlag von Fr. 200.– für die Verfahrensvereinigung) festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1575/2015 E-1576/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-1575/2015 und E-1576/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub