Abtei lung V E-1567/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1567/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. Dezember 2000 und gelangte am 18. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags im B._____ ein erstes Asylgesuch stellte. Am 21. Dezember 2000 wurde er dort zu seinen Asylgründen summarisch befragt; die kantonale Anhörung fand am 19. März 2001 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von 1978 bis 1986 bei den Basidj (paramilitärische Miliz, Anm. BVGer) gewesen und habe als religiöser Sittenwächter Leute überwacht. Wegen Streitigkeiten mit anderen Basidj habe er seinen Basidj-Ausweis abgeben müssen, welcher unter anderem zu günstigem Einkauf von Lebensmitteln berechtigt habe. Als es 1992 zu Unruhen gekommen sei, habe man ihn der Anstiftung bezichtigt. Er sei von (...) bis (...) im Gefängnis gewesen und dabei misshandelt worden. In der Folge habe er als (...) gearbeitet und seit 1998 als (...) ein Auskommen gehabt. Die Basidj hätten ihm aber immer wieder Steine in den Weg gelegt. Aus diesen Gründen habe er schliesslich sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2001 stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. September 2001 vollumfänglich abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er an, es hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen Nachflucht- E-1567/2007 gründen herbeizuführen. Dieser habe sich exilpolitisch engagiert, indem er regimekritische Artikel geschrieben und an zahlreichen Standaktionen zu den politischen Missständen im Iran teilgenommen habe. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 an die zuständige kantonale Behörde setzte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. F. Am 5. Dezember 2006 fand die direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers statt. G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2007 teilte C._____, Pfarrer der (...), dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei getauft worden. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 29. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt E-1567/2007 verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte zu den Akten. L. Gemäss dem mit Schreiben vom 14. Juni 2010 - nebst der beigelegten Erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht - eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Mai 2010 leide der Beschwerdeführer unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), an einer chronischen Schmerzstörung nach schwerer körperlicher Misshandlung sowie an HIV (B24, CDC- Stadium A3), zudem sei er an Virushepatitis B und C erkrankt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert E-1567/2007 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 26. Januar 2007 aus, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers bestünden keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Einerseits habe das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil dessen Vorbringen zur angeblichen politisch motivierten Verfolgung im Iran weitgehend nicht geglaubt werden könnten, und die ARK habe diese Einschätzung E-1567/2007 in ihrem Urteil bestätigt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätte. Anderseits habe sich der Beschwerdeführer in den ersten Jahren nach der Einreise in die Schweiz nicht politisch betätigt. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei er erst seit Juni 2005, also fast vier Jahre nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs, öffentlich als Aktivist aufgetreten, womit der Zusammenhang mit dem Bestreben, doch noch ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, selbst für die iranischen Behörden – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangt haben – auf der Hand liegen dürfte. Zudem würden die von ihm publizierten Artikel nicht den Eindruck erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfüge, welches auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime in Iran werden könnte. Ferner sei bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Kundgebungen und Standaktionen festzuhalten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals nicht persönlich identifizierbaren Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen. Schliesslich vermöge auch die von ihm bei der Bundesanhörung angekündigte und inzwischen mittels Taufbestätigung belegte Konversion zum Christentum keine künftige Gefährdung begründen. Zum einen dürfte diese Konversion den iranischen Behörden nicht bekannt sein, zum anderen habe er selber erklärt, diese habe mit seinem Asylgesuch nichts zu tun. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde. E-1567/2007 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz zunächst entgegengehalten, dass es im Sommer 2005 im Iran mit der Wahl Ahmadinejads (zum Präsidenten Irans, Anm. BVGer) zu einer Verschärfung der Unterdrückung gekommen sei. Hinzu seien die radikaleren Einschränkungen der Grundrechte und die Wahrnehmung des Iran in der Welt auch durch dessen Atomprogramm und verschiedene Konflikte bis hin zu dem im Libanon gekommen. Erst im Laufe dieser Entwicklung habe der Beschwerdeführer realisiert, dass er aus dem Exil gegen das ungeliebte Regime etwas unternehmen könne und müsse. Lese man die Publikationen des Beschwerdeführers, so sei die Auffassung der Vorinstanz, hinter diesen stehe keine tiefe politische Überzeugung, nicht haltbar. Er beweise Kenntnis der Geschichte und der Hintergründe im Iran und verfüge als ehemaliger Regierungsmitarbeiter über einen tieferen Einblick in deren Denkweise. Dies erhöhe das Profil und damit das Interesse der iranischen Regierung an den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass die Publikation in eigenem Namen in einem Medium, welches bekanntermassen von den iranischen Behörden systematisch ausgewertet werde, ein erhebliches Risiko berge, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden. Die Annahme, die heimatlichen Behörden verfügten über das nötige Differenzierungsvermögen, um zu erkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen echten politischen Aktivisten handle, sei gewagt und gehe fehl. Die Gegebenheiten würden zeigen, dass die Geheimdienste lieber einen Mann zu viel inhaftieren und foltern würden, als einen zu wenig. E-1567/2007 Die Fotos, welche mit dem zweiten Asylgesuch zu den Akten gereicht worden seien, würden in erster Linie dem Beweis dienen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an besagten Aktionen teilgenommen habe. Sie seien nach wie vor im Internet zu sehen und könnten durchaus für eine Identitikation herangezogen werden, doch stelle dies nicht die primäre Gefahr für ihn dar. Viel grösser sei nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass sich unter den Teilnehmern solcher Aktionen auch regimegetreue Personen befinden würden, die den iranischen Geheimdiensten respektive den iranischen Vertretungen im Ausland Bericht erstatten würden. Dass Erstere über ein weit verzweigtes Netz von Spitzeln verfüge, sei gerichtsnotorisch. Es möge die Vorinstanz stören, dass es sich um gestellte Gruppenaufnahmen handle, relevant für die Beurteilung der Präsenz des Beschwerdeführers an der entsprechenden Aktion sei dies jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei Christ. Er habe erst im Ausland konvertiert. Dieses Abfallen vom Glauben werde im Iran verfolgt. Die Praxis der vormaligen ARK sehe zwar Christen im Iran nicht als systematisch verfolgt an; jedoch differenziere die ARK stets zwischen blossen Gläubigen, die allenfalls ihre Religion im Verborgenen ausüben könnten, und solchen, die den Drang verspüren würden, ihren Glauben im Sinne von Missionieren nach aussen zu tragen. Damit vergleichbar sei die sehr aktive diakonische Arbeit des Beschwerdeführers im (...). Dieser (...) sei der am meisten ethnisch durchmischte in der Schweiz; es würden sehr viele Iraner dort leben. Die Wahrscheinlichkeit, dass man auch auf sein Engagement für das Christentum aufmerksam geworden sei, sei gross. Zudem würde er wohl auch im Iran nicht mehr seine Überzeugung nur im Verborgenen ausleben können. Daher gebiete der Schutz der Religionsausübung als Grundrecht den Schutz vor Verfolgung wegen sol-cher Betätigung und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention. 4. 4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). E-1567/2007 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit einem gewissen Nachdruck geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Dazu sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 (D-3357/2006) Folgendes ausgeführt: Die rechtliche Stellung von nicht-muslimischen und muslimischen Personen in der iranischen Gesellschaft ist in der Verfassung sowie in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch) des Irans festgelegt. Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt den Islam und spezifisch die schiitische Glaubensschule der Zwölfer schia (Hauptströmung der Schiiten, Anm. BVGer) als Staatsreligion. Artikel 13 benennt die vom Staat anerkannten religiösen Minderheiten: Es sind dies die Zoroastrier, die Juden und die Christen. Die erwähnten drei Religionsgemeinschaften geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien, und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. In der Realität stellt sich dies jedoch etwas anders dar. So verlieren beispielsweise die erwähnten religiösen Minderheiten diese Rechte schon beim geringsten Verdacht auf eine sogenannte Verschwörung E-1567/2007 oder Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Republik Iran. Der im Artikel 13 der iranischen Verfassung genannte Grundsatz der Anerkennung von religiösen Minderheiten wird aber nicht nur im Alltag, sondern auch durch weitere Paragraphen der iranischen Verfassung, des iranischen Strafrechts und des iranischen Zivilrechts strukturell durchbrochen. So zeigen sich die bestehenden Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive der Christen insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Generell ist festzustellen, dass Nicht-Muslime als Bürger „zweiter Klasse“ betrachtet werden, was sich in diversen Gesetzen widerspiegelt respektive deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Was die Situation der Christen im Speziellen betrifft, so ist anzuführen, dass Angehörige der christlichen Minderheit dem Verbot ausgesetzt sind, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Diesem Verbot unterliegt auch der Versuch, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Trotz dieser Feststellungen kann indessen nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung lässt sich derzeit eine Gruppenbeziehungsweise Kollektivverfolgung nicht bejahen. Aber der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran hat sich, wie vorstehend ausgeführt, in der Rechtswirklichkeit nicht in einer auch nur annähernd weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. Die Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung für die Christen im Iran bleibt immerhin in bescheidenem Rahmen grundsätzlich gewahrt. 4.2.2 Bei einer Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten deshalb vorgenommen werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derartiger "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 E-1567/2007 AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung dort grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher die religiöse Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung – soweit dies überhaupt möglich ist – zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im konkreten Fall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatli che Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 4.2.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer selber festgestellt, die Konversion zum Christentum habe mit seinem neuerlichen Asylgesuch nichts zu tun. Gleichwohl gilt gemäss dem Untersuchungsgrundsatz, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Zusätzliche Abklärungen nimmt die mit der Sache befasste Instanz jedoch nur dann vor, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass dazu besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Berücksichtigung des Schreibens von Gemeindepfarrer C._____ vom 6. März 2007 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb christlich taufen lassen, um sich dadurch in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht sichern zu können. Vielmehr dürfte er tatsächlich aus innerer Überzeugung konvertiert sein. Aufgrund der Akten bleibt aber festzustellen und ist vorliegend von Bedeutung, dass er seinen Glauben nicht in einer missionierenden Art und Weise ausübt – die Mithilfe in der Sozialdiakonie, wie sie im Schreiben von C._____ erwähnt wird, ändert daran nichts –, welche eine Denunzierung beim iranischen Sicherheitsdienst zur Folge hätte. E-1567/2007 4.3 4.3.1 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens von ihm geltend gemachten Probleme konnten nicht glaubhaft gemacht werden, welche Einschätzung von der Beschwerdeinstanz geschützt wurde. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Aus den eingereichten Beweismitteln wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst im Jahre 2005, also fünf Jahre nach dem ersten Asylgesuch, aufgenommen hat. Das durch diverse Eingaben belegte Engagement bei Standaktionen und Kundgebungen der Iranian Union of Refugees (I:U:R) ist durch mehrere Fotografien dokumentiert, auf welchen er zu erkennen ist. Daraus und aus den diversen Bestätigungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte sowie potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen in der Schweiz, an denen er teilgenommen hat, ging entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht E-1567/2007 über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen tun. Vorliegend gibt es jedenfalls keine Indizien, welche zum Schluss führen würden, der Beschwerdeführer könnte von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, gegen ihn seien im Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der iranischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angegebenen subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit sein (zweites) Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis E-1567/2007 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- E-1567/2007 terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Es herrscht dort zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch nicht eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Folgende individuellen Umstände sind jedoch vorliegend bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen: Einerseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt. Zwar obliegt die Prüfung einer fortgeschrittenen Integration nicht dem Bundesverwaltungsgericht, aber es bleibt festzustellen, dass eine Entwurzelung aus dem Heimatland hinsichtlich der Zumutbarkeit des E-1567/2007 Wegweisungsvollzugs ein relevanter Faktor sein kann. Sodann ist auf das belegte, gravierende Krankheitsbild hinzuweisen (vgl. vorstehend im Sachverhalt Bst. L). Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug derzeit als unzumutbar. 6.3.2 Im Übrigen bestehen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Es liegt zwar eine Verurteilung (Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 10. Mai 2004) zu einer bedingten 30-tägigen Gefängnisstrafe wegen einfacher Körperverletzung vor. Jedoch ist die genannte Ausnahmeklausel nach der Praxis der vormaligen ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (Art. 96 AuG; EMARK 2003 Nr. 3). Die Handlungen müssten eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, was bei der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von weniger als zwölf Monaten – auch vorliegend – nicht der Fall ist. 1. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs be-treffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestim-mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). 2. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen, da sich das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat. 3. 8.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar E-1567/2007 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-1567/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 wird abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 18