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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2016 E-1563/2015

5 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,408 mots·~7 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1563/2015

Urteil v o m 5 . Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______ geboren am (…); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).

E-1563/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung 15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung von B._______ und um Familienzusammenführung ein. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 10. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, lehnte das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 setzte die damals zuständige

E-1563/2015 Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik und eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen nicht nur gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaars, sondern auch Kinder jedes einzelnen Ehegatten wie etwa Stiefkinder oder Adoptivkinder (Botschaft

E-1563/2015 des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 69). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 70). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht aus Eritrea mit ihrer Tochter B._______ ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Ihre Angaben hierzu seien unstimmig und vage. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die von Beginn weg übereinstimmenden Aussagen von ihr und ihrem Ehemann würden keine Zweifel daran lassen, dass B._______ mit ihnen vor der Flucht gemeinsam in einem Haushalt gelebt habe. Sie und ihre Tochter seien deshalb durch die Flucht getrennt worden, weshalb ihrer Tochter die Einreise zu bewilligen sei. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es wirke befremdlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin B._______ nie erwähnt habe. Ausserdem würden keine Dokumente vorliegen, die belegen würden, dass B._______ am gleichen Ort wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann registriert gewesen sei. 4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auch seine Stieftochter B._______ in sein Gesuch um Familienzusammenführung hätte einbeziehen können. Ausserdem hätten die Befragung zur Person sowie die Anhörung des Ehemannes nur kurz gedauert und er sei ausschliesslich nach seinen leiblichen Kindern gefragt worden. Sie selbst habe von Beginn weg kohärent zum Zusammenleben und zum Aufenthalt von B._______ Aus-

E-1563/2015 kunft gegeben. Dokumente und Beweismittel einzureichen sei im afrikanischen Kontext äusserst schwierig. Dies sei auch den Schweizer Behörden bekannt. 4.5 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zu folgen. Zwar gibt die Beschwerdeführerin von Beginn weg zu Protokoll, dass sie eine Tochter namens B._______ habe (vgl. SEM-Akten, C3/12 S. 5), trotzdem gelingt es ihr nicht glaubhaft zu machen, dass die Familiengemeinschaft vorbestanden hat und die Familie durch die Flucht getrennt wurde. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______, welche aus erster Ehe stamme, habe seit Geburt bei ihr gelebt und sodann auch zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann, geht aus den Befragungen ihres Mannes nicht hervor, dass dieser eine Stieftochter namens B._______ hat, obwohl er mehrfach zu seinen Familienverhältnissen befragt wurde (vgl. SEM-Akten, A3/8 S. 2 f. und A8/7 F10 ff. und F32 ff.). Hinzu kommt, dass ihr Ehemann für sie und die vier gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat, welches auch bewilligt wurde. Auch in diesem Gesuch erwähnte der vertretene Ehemann seine angebliche Stieftochter B._______ mit keinem Wort, obwohl auch für die Tochter seiner Ehefrau, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, ein Anspruch auf Familienzusammenführung bestanden hätte (vgl. E. 3.2). Dass der Ehemann von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe, ist angesichts seiner fachkundigen Vertretung durch ein Hilfswerk nicht glaubhaft. Die starken Zweifel an der vorbestandenen Familiengemeinschaft mit B._______ und der Trennung durch die Flucht werden durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie B._______ bei ihrer Flucht nicht mitgenommen habe, verstärkt (vgl. SEM-Akten, C3/12 S. 5). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine tatsächlich gelebte vorbestehende Familiengemeinschaft mit ihrer Tochter B._______, welche durch die Flucht getrennt wurde, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung ist jedoch „conditio sine qua non“ für die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. E. 3.1). 4.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für die Tochter der Beschwerdeführerin verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1563/2015 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1563/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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