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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2014 E-1559/2013

23 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,704 mots·~9 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1559/2013

Urteil v o m 2 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).

E-1559/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. August 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Katar und Italien am 10. August 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 1. September 2009 zu seinen Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 20. Februar 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete das BFM namentlich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Ferner erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2013 (Eingabe und Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage der auf Seite 52 ff. aufgeführten Beweismittel (1 bis 64) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Ferner beantragte er, dass ihm eine angemessene Frist für eine sprachlich genügende Übersetzung der von ihm selbst eingereichten Gerichts- und Polizeidokumente (Akte B 1867/4/9) angesetzt werde.

E-1559/2013 D. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erhob einen Kostenvorschuss und gab antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Ferner stellte sie fest, dass alle übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer sprachlich genügenden Übersetzung der Akte B 1867/4/9 wurde abgewiesen, da diese bereits durch einen vereidigten Übersetzer getätigt wurde. Für weitere Parteieingaben wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hingewiesen. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung der Akte B 1867/4/9 (Beilage 65) sowie weitere Beilagen (66 bis 78) ins Recht reichen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2948/2012 vom 14. November 2013 mit ergänzendem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, insbesondere zur Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka und zur Neubeurteilung. Gleichzeitig wurde unter Beilage 79 die aktuelle Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

E-1559/2013 son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der

E-1559/2013 Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E-1559/2013 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote – zu berücksichtigen ist namentlich, dass weite Züge der Beschwerdebegründung und zahlreiche der eingereichten Beweismittel in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden sind - sind die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1559/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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