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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2008 E-1554/2008

17 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,614 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1554/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1554/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben - ethnischer Albaner aus Serbien, mit albanischem Vater und serbischer Mutter seinen Heimatstaat im November oder Dezember 2001 verliess, via Ungarn und die Slowakei nach Tschechien gelangte, wo er um Asyl nachsuchte, dass er nach negativem Asylentscheid Tschechien im August 2003 verliess, via Oesterreich und Italien nach Frankreich gelangte, wo er ebenfalls ein Asylgesuch einreichte, sich nach negativem Entscheid im November 2007 nach Deutschland begab und nach zweimonatigem illegalem Aufenthalt am 4. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, dass er am 21. Januar 2008 wegen mehrfachen Diebstahls in Zürich verhaftet wurde und sich mit einem gefälschten tschechischen Reisepass, lautend auf B._______, mit Wohnsitz in X._______, Frankreich, auswies, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 im EVZ Y._______ kurz befragt und am 25. Februar 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört und ihm gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Deutschland gewährt wurde, wobei er im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in den Jahren 1990 bis Ende 2000 - wie sein Vater - als Geheimdienstbeamter unter dem Regime Milosevic für den Staatssicherheitsdienst 'DB' (Drzami Bezbednost) gearbeitet habe, dass seine Aufgabe die Beschattung und Datenbeschaffung über Gegner der Politik Milosevic gewesen sei, dass er und sein Vater nach dem Krieg von den Albanern verfolgt worden seien, E-1554/2008 dass sein Vater im Dezember 2000 von Unbekannten ermordet worden sei, nachdem dieser zuvor drei Attentate überlebt habe, dass dem Beschwerdeführer anfangs 2001 gedroht worden sei, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und der Beschwerdeführer zudem durch eine Handgranate verletzt worden sei, dass in der gleichen Zeit das Haus des Beschwerdeführers in Bujanovc in Brand gesteckt worden sei, wo er all seine Identitätsdokumente aufbewahrt habe, weshalb er diese bis dato nicht habe einreichen können, dass er zudem aufgrund seiner ethnisch gemischten Abstammung halb Serbe, halb Albaner - mit den kosovarischen Behörden, den Albanern und den Serben Probleme habe, daher verfolgt werde und in seiner Heimat gefährdet sei, dass das Bundespolizeiamt Weil am Rhein mit Telefax vom 19. Februar 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz gemachten Angaben zum Reiseweg auch in Deutschland aufrechterhalte, dass gemäss Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerdeführer am 5. April 1986 in Deutschland eingereist, beim Landratsamt Z._______ ausländerbehördlich unter dem Namen C._______ erfasst worden und am 11. April 1990 sein Fortzug nach unbekannt erfolgt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – gleichentags persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die E-1554/2008 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement- Gebotes durch Deutschland geeignet wären, dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten, dass der Beschwerdeführer aufgrund nachfolgender Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass er sein Asylgesuch erst gestellt habe, nachdem er wegen mehrfachen Diebstahls in Zürich in Untersuchungshaft gesetzt worden sei und somit seine Einreise in die Schweiz kaum aus schutzersuchenden Motiven erfolgt sei, was durch die Haltlosigkeit seiner Verfolgungsvorbringen bestätigt werde, dass seine Angaben, wonach er in serbischem Umfeld sozialisiert worden sei, zu bezweifeln seien, zumal Albanisch offensichtlich seine Muttersprache sei, dass er lediglich rudimentäre Kenntnisse über den Aufbau des serbischen Sicherheitsdienstes habe und überdies widerlegt sei, dass er in Belgrad eine Ausbildung für den serbischen Sicherheitsdienst absolviert habe, da er sich während dieser Zeit nachweislich in Deutschland aufgehalten habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Deutschland schliessen lassen würden, zumal insbesondere Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die E-1554/2008 Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und entsprechend den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er ausführt, es sei ihm aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen, eine einlässlicher begründete Beschwerdeeingabe zu verfassen und er die Behörden um wohlwollende Prüfung unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes ersucht, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Reiseoder Identitätsdokumente beizubringen und er geltend macht, aufgrund einer summarischen Prüfung könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob er offensichtlich Flüchtling sei oder nicht, dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen weil der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1554/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, E-1554/2008 dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 19. Februar 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Deutschland nicht bestreitet und auch keine anderweitigen Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Deutschland hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), E-1554/2008 dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermöchte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG näher einzugehen, zumal vorliegend dieser Nichteintretenstatbestand nicht zur Anwendung gelangt ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-1554/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Deutschland offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, E-1554/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-1554/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Y._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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