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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 E-1553/2009

16 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,787 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1553/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1553/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk – am 2. Juni 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, wogegen er am 18. März 2008 (recte: 28. April 2008 [Poststempel]) Beschwerde erhob, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 ein Wiedererwägungsgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg über Jordanien nach Erbil ausgeschafft worden ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Dohuk am 7. August 2008 wieder verlassen habe und auf dem Landweg über Zakho und und die B._______ am 5. Februar 2008 erneut illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie am 27. Februar 2009 direkt angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, bei seiner Ankunft am Flughafen von Erbil sei er von Polizisten angehalten worden, dass sie ihn in einen Saal geführt und ihm mitgeteilt hätten, er sei frei und könne gehen, E-1553/2009 dass er so ohne Passkontrolle in den Irak habe einreisen können, worauf er von (...) abgeholt und zu Y._______ nach Dohuk gefahren worden sei, wo er sich sieben Tage im Versteckten aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit von seiner Schwester erfahren habe, dass der Sicherheits- oder Geheimdienst nach ihm gefragt hätte und auch die Angehörigen von Z._______. sowie W._______ (vgl. erstes Asylgesuch) nach ihm suchten, da sie den Beschwerdeführer beschuldigen würden, Z._______. und W._______ bei den Behörden verraten zu haben, dass er aus Angst vor einer Vergeltung seitens der Angehörigen von Z._______. und W._______ sowie vor einer Verhaftung durch die Behörden sein Heimatland am 7. August 2008 verlassen habe und nach einem längeren Aufenthalt in der B._______ ohne Identitätsdokumente in die Schweiz geflohen sei, dass er sich in der B._______ als (...) ausgegeben habe und so jeweils für zwei Monate eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Gesuchsstellung seine irakische Identitätskarte, seinen Militärausweis sowie eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für die B._______ zu den Akten reichte, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 2. Juni 2003 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant, E-1553/2009 dass die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgebrachten behördlichen Verfolgung in seiner Heimat auf den als im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden und daher ebenfalls unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Februar 2009 mit keinem Wort erwähnt habe, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz von den heimatlichen Behörden gesucht worden zu sein, dass aufgrund des Aussageverhaltens und der äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd geschilderten Einreiseumstände in den Irak davon auszugehen sei, er habe sich – entgegen seinen Behauptungen – mit (...) über die genaueren Einzelheiten der getroffenen Einreisevorkehrungen ausgetauscht, dass die Aussagen zu den Warenlieferungen von Z._______. an die PKK und zu dessen Festnahme im Erstgesuch in Widerspruch zu den Vorbringen anlässlich der Anhörungen zum zweiten Asylgesuch stünden, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme und in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, so dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung verfüge, was ihm die Reintegration in seinem Heimatland zusätzlich erleichtere, dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2009 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs zwecks Eintretens zurückzuweisen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren E-1553/2009 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-1553/2009 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im E-1553/2009 EVZ A._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist extrem kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ A._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte, dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ A._______ darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im EVZ A._______ generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, E-1553/2009 dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und Ausführungen ausdrücklich vorbehält, indem er weiter versuchen werde, professionellen Rechtsbeistand zu erhalten beziehungsweise sich weitergehend über das Verfahren kundig zu machen, solche indessen bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass darüber hinaus gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, die festgestellten Widersprüche zu seiner behördlichen Suche bei seiner Rückkehr seien damit zu erklären, dass er nicht konkret danach gefragt und ihm mitgeteilt worden sei, er solle nicht allzu viel sagen, dass diesem Einwand kein Gewicht beizumessen ist, dass nämlich aus dem Aussageprotokoll vom 17. Februar 2009 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Erzählung nichts über eine Suche nach ihm seitens der heimatlichen Behörden erwähnt hat und auf die Frage nach allfälligen weiteren Asylgründen erklärt hat, es gebe keine (vgl. A1 S. 7), E-1553/2009 dass zudem von einer asylsuchenden Person erwartet werden kann, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe im Wesentlichen kohärent, substanziiert und insbesondere den Eindruck des selbst Erlebten vermittelnd darzulegen, was vorliegend nicht der Fall ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die weiteren Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1553/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im Wesentlichen teilt und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1553/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden muss, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1553/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) ( per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgerichts) - das (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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